Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält operative Einzelheiten für die Funktionsweise der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank und detaillierte Vorschriften für Lieferanten, die in der Union Folgendes in Verkehr bringen: a) energieverbrauchsrelevante Produkte, die delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 und der Richtlinie 2010/30/EU unterliegen; b) Reifen, die der Verordnung (EU) 2020/740 oder delegierten Rechtsakten zu deren Ergänzung unterliegen.
2 Diese operativen Einzelheiten und Vorschriften beziehen sich auf a) das Überprüfungsverfahren, das natürliche und juristische Personen durchlaufen müssen, bevor sie überprüfte Lieferanten werden können, und das die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der von diesen registrierten Informationen gewährleistet; b) Informationen, die für die Registrierung von Produktmodellen erforderlich sind; c) Datenaustauschmodelle und das Softwarefreigabemanagement; d) die Verfügbarkeit des Systems und der Daten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen unter den Nummern 5 („Authentifizierung“), 12 („qualifizierte elektronische Signatur“), 19 („Vertrauensdienstleister“), 20 („qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“), 27 („qualifiziertes elektronisches Siegel“) und 30 („qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel“) in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 3 Nummer 16 („Händler“) der Verordnung (EU) 2020/740. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „EPREL“ (European Product Registry for Energy Labelling) oder „Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung“ bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete und gepflegte Produktdatenbank; 2. „Überprüfungsverfahren“ bezeichnet das Verfahren, mit dem eine natürliche oder juristische Person ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union nachweist, um Produkte in EPREL registrieren zu können; 3. „Unternehmensregisterkennung“ oder „Register-ID“ bezeichnet den alphanumerischen Code, den die Behörde eines Mitgliedstaats oder eine in ihrem Namen handelnde Person der Abteilung oder dem Büro des Unternehmensregisters, die/das natürlichen oder juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit wie den Betrieb eines Unternehmens oder eines Gewerbes ausüben, die Unternehmensregisternummer zuteilt, zugewiesen hat; Fällt die juristische Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, so ist diese Nummer Teil der europäischen eindeutigen Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie und Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission ; 4. „Unternehmensregisternummer“ bezeichnet den alphanumerischen Code, der der juristischen oder natürlichen Person für deren wirtschaftliche Tätigkeit von einem Unternehmensregister auf nationaler Ebene zugewiesen wurde und deren Identität sowie die Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem das Register seinen Sitz hat, belegt. Fällt die Person in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132, so ist diese Nummer Teil der europäischen eindeutigen Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Richtlinie und Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042; 5. „überprüfter Lieferant“ bezeichnet einen EPREL-Lieferanten, der das Überprüfungsverfahren für Lieferanten im EPREL-Konformitätssystem gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erfolgreich durchlaufen hat; 6. „nicht überprüfter Lieferant“ bezeichnet einen EPREL-Lieferanten, der das Überprüfungsverfahren im EPREL-Konformitätssystem noch nicht erfolgreich durchlaufen hat, einschließlich Lieferanten, die das qualifizierte elektronische Siegel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erneuert haben; 7. „EPREL-Lieferant“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die bei der Registrierung von Produktmodellen in der Produktdatenbank als Lieferant fungiert; 8. „Datenaustauschmodell“ bezeichnet ein XML-Modell, das zur Festlegung der Datenstruktur und -semantik der Produktdaten mithilfe von XML (Extensible Markup Language) verwendet wird und den Datenimport für die Parameterwerte des Produktmodells von der Lieferanten-Datenbank in die Produktdatenbank ermöglicht; 9. „EPREL-Konformitätssystem“ bezeichnet die über die EPREL-Konformitäts-Website nach Nutzerauthentifizierung zugängliche Datenbank und die Software für die Verwaltung ihres Inhalts, die den Lieferanten die Eintragung öffentlicher Daten und Konformitätsdaten in der Produktdatenbank und den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen; 10. „EPREL-Konformitäts-Website“ bezeichnet die Website, die für die Zwecke der Konformitätsüberprüfung Zugang zur Produktdatenbank bietet und für die eine Registrierung und Authentifizierung der Nutzer erforderlich ist, wobei nur die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Bediensteten der Kommission Zugang zu öffentlichen und technischen Informationen über registrierte Produktmodelle sowie zu den Informationen über den EPREL-Lieferanten haben; 11. „öffentliches EPREL-System“ bezeichnet die Datenbank und die für den Zugang zu deren Inhalt erforderliche Software, die über die öffentliche EPREL-Website frei zugänglich ist und es den Besuchern der Website ermöglicht, die öffentlichen Daten jedes registrierten Produktmodells seit dem Datum des Inverkehrbringens einzusehen; 12. „öffentliche EPREL-Website“ bezeichnet die frei zugängliche Website, auf der Besucher die öffentlichen Daten jedes seit dem Datum des Inverkehrbringens registrierten Produktmodells einsehen können; 13. „Anwendungsprogrammierschnittstelle“ oder „API“ (Application Programming Interface) bezeichnet eine Reihe von Definitionen und Protokollen für den Aufbau und die Integration von Anwendungssoftware für den Datenaustausch; 14. „Unternehmensregister“ oder „Handelsregister“ bezeichnet die nationale öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats, die natürlichen oder juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit wie den Betrieb eines Unternehmens oder ein Gewerbe ausüben, Unternehmensregisternummern zuweist und deren Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die nationale öffentliche Stelle ihren Sitz hat, belegt; 15. „Global Trade Item Number“ oder „GTIN“ bezeichnet eine eindeutige und international anerkannte, von der internationalen Organisation GS1 zugewiesene Kennung von Handelsartikeln, die eine genaue Identifizierung dieser Artikel erleichtert; GTINs können als Strichcode-Tags, die auf Produkten oder ihrer Verpackung angebracht sind, oder als RFID-Tags (Radio Frequency Identification) kodiert sein; 16. „Datum des Inverkehrbringens“ bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Produktmodells; 17. „Datum der Beendigung des Inverkehrbringens“ bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens des letzten Exemplars eines Produktmodells; 18. „registriertes Modell“ oder „registriertes Produktmodell“ bezeichnet ein Produktmodell, dessen Parameterwerte in EPREL eingegeben wurden. Das registrierte Modell muss nicht unbedingt öffentlich sichtbar sein; 19. „EPREL-Konformitätsproduktionssystem“ bezeichnet eine Kopie des Konformitätssystems, in der die Kommission die neuesten Softwareversionen installiert und in der die Lieferanten die echten Produktmodelle vor dem Inverkehrbringen registrieren; 20. „EPREL-Konformitätsannahmesystem“ bezeichnet ein System, in dem die Kommission die neuesten Softwareversionen installiert und in dem die Lieferanten probeweise Lieferanten und Produktmodelle für Testzwecke registrieren können. Jede neue Softwareversion wird zuerst in diesem System zur Verfügung gestellt und erst nach Ablauf des entsprechenden Test- und Abnahmezeitraums im EPREL-Konformitätsproduktionssystem bereitgestellt; 21. „Übertragungsprotokoll“ bezeichnet das Protokoll für die elektronische Kommunikation über das Internet für einen sicheren Informationsaustausch zwischen den Computersystemen des Lieferanten und der Kommission; 22. „Online-Portal“ bezeichnet die Website, die Zugang zum öffentlichen Teil und zum Konformitätsteil von EPREL bietet und die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Informationen sowie weitere relevante Informationen zur Energieeffizienz von Produkten enthält ; 23. „NTR“ (National Trade Register) ist das Akronym für die Identifizierung auf der Grundlage einer Kennung aus einem nationalen Handelsregister gemäß Abschnitt 5.1.4 der Norm EN 319412-1.
Article 3 Überprüfungspflicht für Lieferanten
1 Die Lieferanten der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Produkte müssen überprüft sein.
2 Nur überprüfte Lieferanten dürfen Produktmodelle in EPREL registrieren und Änderungen an bestehenden Registrierungen vornehmen. Dies gilt sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen.
Article 4 Überprüfung juristischer Personen
1 Lieferanten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, müssen ihre Identität und ihre Niederlassung in der Union mithilfe eines qualifizierten elektronischen Siegels nachweisen, das sich auf ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel stützt, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde. Ist der Lieferant eine juristische Person, so wird eine elektronische Signatur seines Bevollmächtigten nicht als Nachweis für die Niederlassung dieser juristischen Person in der Union akzeptiert.
2 Das qualifizierte Zertifikat für elektronische Siegel, auf das sich das qualifizierte elektronische Siegel stützt, muss den Namen der juristischen Person genau so enthalten, wie er im Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, einschließlich etwaiger Leerstellen, Interpunktionszeichen oder sonstiger Sonderzeichen. Das Zertifikat muss den Normen EN 319412-1 und EN 319412-3 entsprechen.
3 Das Feld „Subject“ im qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel muss das Attribut „organizationIdentifier“ aufweisen, das Informationen mit folgender Struktur und in folgender Reihenfolge enthält: a) dreistellige, auf den Wert „NTR“ festgelegte Referenz für die Art der Identität der juristischen Person; b) zweistelliger Ländercode nach ISO 3166 zur Angabe des Landes der Niederlassung; c) Bindestrichzeichen „-“ (U+ 002D); d) die Kennung gemäß der Referenz „NTR“ für die Art der Identität unter Verwendung der folgenden Struktur und Reihenfolge, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 als europäische eindeutige Kennung (European Unique Identifier, EUID) festgelegt ist: i) die Unternehmensregisterkennung für die Abteilung oder das Büro des öffentlichen Registers, die/das der betreffenden juristischen Person die Unternehmensregisternummer zugewiesen hat; ii) Punkt-Zeichen „.“ (U+002E); iii) die Unternehmensregisternummer, die der juristischen Person vom nationalen Unternehmensregister gemäß Ziffer i zugewiesen wurde. Der Ländercode, der Teil der EUID ist und den drei vorstehend genannten Feldern vorangeht, sowie die Prüfziffer sind fakultativ.
4 Natürliche Personen, die Modelle für Lieferanten registrieren, bei denen es sich um juristische Personen handelt, dürfen das elektronische Überprüfungsverfahren nicht anstelle dieser juristischen Personen durchlaufen.
Article 5 Überprüfung natürlicher Personen
1 Lieferanten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen ihre Identität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nachweisen.
2 Das qualifizierte Zertifikat für elektronische Signaturen, auf das sich die qualifizierte elektronische Signatur stützt, muss den Namen der natürlichen Person genau so enthalten, wie er im Unternehmens- oder Handelsregister des Mitgliedstaats eingetragen ist, einschließlich etwaiger Leerstellen, Interpunktionszeichen oder sonstiger Sonderzeichen. Das Zertifikat muss den Normen EN 319412-1 und EN 319412-2 entsprechen.
3 Lieferanten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, müssen zudem mit den folgenden zusätzlichen Informationen nachweisen, dass sie in der Union niedergelassen sind und gegebenenfalls als Bevollmächtigter eines nicht in der Union niedergelassenen Herstellers von diesem den schriftlichen Auftrag erhalten haben, in seinem Namen in EPREL Produktmodelle dieses Herstellers zu registrieren: a) Unternehmensregisterkennung für die Abteilung oder das Büro des öffentlichen Registers, die/das der betreffenden natürlichen Person auf nationaler Ebene die Unternehmens- oder Handelsregisternummer zugewiesen hat; b) Unternehmensregisternummer, die der natürlichen Person auf nationaler Ebene zugewiesen wurde; c) schriftlicher Auftrag des Herstellers/der Hersteller, in dem alle Marken/Handelsnamen aufgeführt sind, für die der Auftrag gilt. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen sind in einem Dokument zu übermitteln, das i) von der natürlichen Person digital signiert und ii) von der auf nationaler Ebene für das Unternehmens- oder Handelsregister zuständigen Behörde digital versiegelt oder digital signiert oder, falls dies nicht möglich ist, mit Bestätigung der Authentizität von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter digital versiegelt ist. Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind in einem Dokument zu übermitteln, das i) von jedem nicht in der EU niedergelassenen Hersteller digital versiegelt oder ii) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) dieser Nicht-EU-Hersteller digital signiert ist.
Article 6 Übergangsmaßnahmen für den Abschluss der elektronischen Überprüfung von juristischen Personen
1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und d und bis zum 22. April 2025 können Lieferanten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorlegen, bei dem die dreistellige Referenz für die Art der Identität einer juristischen Person auf einen der folgenden Werte festgelegt werden kann: a) „VAT“ (Value Added Tax) für die Identifizierung auf der Grundlage einer nationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; b) „PSD“ (Payments Service Directive) für die Identifizierung auf der Grundlage der nationalen Zulassungsnummer eines Zahlungsdienstleisters gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste; c) „LEI“ (Legal Entity Identifier) für die globale Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 . Der zweistellige Ländercode nach ISO 3166-1 wird auf „XG“ gesetzt; d) zwei Zeichen gemäß einer lokalen Definition innerhalb des jeweiligen Landes und der für die Registrierung des Namens zuständigen Behörde, als Kennung eines nationalen Systems, das auf nationaler und europäischer Ebene als angemessen erachtet wird, gefolgt von dem Zeichen „:“ (Doppelpunkt). Die Kennung (je nach Land und Referenz für die Art der Identität) muss mit der dreistelligen Referenz für die Art der Identität der juristischen Person im Einklang stehen.
2 Lieferanten, die mit einem elektronischen Siegel nach dem in Absatz 1 festgelegten Format überprüft wurden, müssen ihre Überprüfung bis zum 22. April 2027 durch Vorlage eines qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Artikel 4 erneuern.
Article 7 Von nicht überprüften Lieferanten registrierte Produktmodelle
1 Modelle, die von nicht überprüften juristischen oder natürlichen Personen in EPREL registriert wurden, werden nicht in den Suchergebnissen der öffentlichen EPREL-Website aufgeführt. Wird ein solches Modell in EPREL durch Scannen eines QR-Codes oder auf andere Weise abgerufen, so erscheint der Hinweis, dass das Modell von einem nicht überprüften Lieferanten registriert wurde.
2 Die Informationen zu Modellen, die von nicht überprüften Lieferanten registriert wurden, werden über keine Anwendungsprogrammierschnittstelle oder mit anderen Exportfunktionen exportiert.
3 Die Informationen und ihre Zugänglichkeit im Konformitätsteil bleiben unverändert.
Article 8 Öffentliche Kontaktstellen und Konformitäts-Kontaktstellen der Lieferanten
1 Die Anbieter geben im öffentlichen Teil von EPREL als öffentliche Kontaktstelle die Kontaktdaten der Abteilung oder Stelle an, die die Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Verwendung des Produkts und die Kundenunterstützung sicherstellt, einschließlich einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die keine personenbezogenen Daten enthält. Für andere geografische oder sprachliche Gebiete oder Länder können im Einklang mit der Website des Lieferanten weitere Kontaktstellen bereitgestellt werden.
2 Die Lieferanten geben im Konformitätsteil von EPREL als ihre Konformitäts-Kontaktstelle auch die Kontaktdaten der Abteilung oder Stelle an, die die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden sicherstellt, einschließlich einer Telefonnummer, einer physischen Anschrift innerhalb der EU und einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die keine personenbezogenen Daten enthält.
3 Für jedes Produktmodell, für den öffentlichen Teil und für den Konformitätsteil können unterschiedliche Kontaktstellen bereitgestellt werden.
4 Der Lieferant ist für die Richtigkeit der Angaben zu den Kontaktstellen verantwortlich und aktualisiert sie.
Article 9 Übertragung registrierter Modelle zwischen Lieferanten
Registrierte Produktmodelle können ab dem für die Übertragung angegebenen Zeitpunkt auf einen überprüften Lieferanten übertragen werden, der die Verpflichtungen des übertragenden Lieferanten in Bezug auf diese Produktmodelle übernimmt.
Article 10 Zugang der Marktüberwachungsbehörden zu EPREL
1 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten haben über einen zentralen nationalen Verwalter, der die einzige offizielle Kontaktstelle für die Kommission darstellt, Zugang zum EPREL-Konformitätsteil.
2 Die Marktüberwachungsbehörden teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des zentralen nationalen Verwalters sowie alle ihn betreffenden Änderungen mit. Sie können in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten Zugangsrechte weiterübertragen.
3 In den Nutzerprofilen der Marktüberwachungsbehörde enthaltene personenbezogene Daten werden von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 (Datenschutzverordnung) verwaltet, und sie werden gelöscht, wenn das betreffende EPREL-Konto gelöscht wird, außer wenn der Nutzer Vorgänge durchgeführt hat, die für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit des Zugangs zur technischen Dokumentation der Lieferanten protokolliert werden müssen.
Article 11 Verwaltung der Nutzerprofile von Lieferanten und der Überprüfung
1 Jeder Lieferant ist für die Verwaltung der Zugangsrechte der Mitglieder seiner eigenen EPREL-Lieferantenorganisation zu seinen eigenen Daten verantwortlich. Es wird mindestens ein Nutzer benannt, der für den Lieferanten zuständig ist und die Erstellung anderer Nutzerprofile sowie deren Zugriffsrechte verwaltet.
2 Im Rahmen des Nutzerprofils des Lieferanten eingegebene personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
3 Die personenbezogenen Daten der Nutzer werden gleichzeitig mit der Löschung des Nutzerkontos gelöscht, außer wenn a) diese Daten erforderlich sind, um den Lieferanten rechtlich zu identifizieren; b) sie erforderlich sind, um den Zugang zu technischen Modellinformationen nachzuverfolgen.
4 Ein EPREL-Lieferanten-Nutzerprofil, das länger als ein Jahr inaktiv ist, wird nach zweimaliger E-Mail-Erinnerung gesperrt, außer wenn das Nutzerprofil das Profil des einzigen für den Lieferanten zuständigen Nutzers ist. Personenbezogene Daten des Nutzers werden ein Jahr nach dem Tag der Kontosperrung automatisch gelöscht, außer wenn a) die Speicherung dieser Daten erforderlich ist, um den Lieferanten rechtlich zu identifizieren; b) der Nutzer Vorgänge durchgeführt hat, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 protokolliert werden müssen.
5 Der Lieferant ist für die Verwaltung des elektronischen Überprüfungsverfahrens verantwortlich.
6 Der Lieferant muss sicherstellen, dass die EPREL-Lieferantendaten bei einer relevanten Änderung, auch in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter, aktualisiert werden.
7 Die Kommission kann die mit dem Überprüfungsverfahren zusammenhängenden Informationen in regelmäßigen Abständen überprüfen. Entsprechen die Informationen nicht mehr den in EPREL registrierten Angaben, fordert die Kommission den Lieferanten auf, das Überprüfungsverfahren innerhalb von drei Monaten erneut zu durchlaufen.
8 Ein zuvor überprüfter Lieferant verliert den Status „überprüft“, wenn er den Aktivitätsprotokollen zufolge offenbar seit mehr als einem Jahr inaktiv ist und auf zweimalige E-Mail-Erinnerung nicht reagiert hat. In diesem Fall findet Artikel 7 Anwendung.
9 Hat ein Lieferant seinen Status als überprüfter Lieferant gemäß Absatz 8 verloren, so wird das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens aller seiner registrierten Modelle vom EPREL-System festgelegt und vom System als festgelegt gekennzeichnet.
Article 12 Für die Identifikation oder Unterscheidung von Produktmodellen erforderliche Parameter
1 Die Kommission kann es Lieferanten für jedes registrierte Produktmodell ermöglichen, freiwillig Werte für die folgenden Parameter bereitzustellen, wenn diese nicht bereits in der für die Produktgruppe geltenden spezifischen delegierten Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder in der Verordnung (EU) 2020/740 vorgesehen sind: a) den GTIN-Produktcode, falls vorhanden; b) die Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Produkte in Verkehr bringen; c) in hinreichend begründeten Fällen und nach Konsultation der Interessenträger andere Parameter, die nicht Teil der Konformitätsbewertung durch den Lieferanten und der Konformitätsprüfung durch die Marktüberwachungsbehörden sind, gemäß Artikel 12 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1369; d) die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Arten von Angaben.
2 Die in Absatz 1 aufgeführten Parameter können auf der öffentlichen EPREL-Website zur Information zusätzlich zum Produktdatenblatt zur Verfügung gestellt werden.
Article 13 Inverkehrbringen und Beendigung des Inverkehrbringens von Produktmodellen
1 Die Registrierung eines Produktmodells in EPREL durch einen Lieferanten gilt erst als abgeschlossen, wenn alle folgenden Parameterwerte eingegeben und die entsprechenden Dokumente für jedes Modell in EPREL hochgeladen wurden: a) alle Werte im Zusammenhang mit den Parametern und Dokumenten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, der Verordnung (EU) 2020/740 oder einem auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakt, dem das Produkt unterliegt, erforderlich sind; b) Datum des Inverkehrbringens des ersten Exemplars des jeweiligen Modells.
2 Das EPREL-Konformitätssystem bestätigt die Vollständigkeit der bei der Registrierung des Modells eingegebenen Parameterwerte.
3 Datum und Uhrzeit des Inverkehrbringens werden nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) festgelegt.
4 Ab dem in Absatz 3 genannten Datum haben die Marktüberwachungsbehörden Zugang zu den vom Lieferanten eingegebenen Informationen und der öffentliche Teil ist öffentlich zugänglich.
5 Das Datum der Beendigung des Inverkehrbringens kann für jedes Produktmodell als Datum in der Zukunft eingegeben werden, muss aber spätestens 90 Tage nach der Beendigung des Inverkehrbringens in EPREL angegeben werden; es kann geändert oder gelöscht werden, falls der Lieferant das Modell weiterhin in Verkehr bringt.
Article 14 Erleichterung des Zugangs zu Modellregistrierungen in EPREL
1 Zur Erleichterung der Anzeige von Labels oder der Energieeffizienzklasse und -skala, auch beim Online-Fernabsatz, in visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial und im Internet, teilen die Lieferanten den Händlern die EPREL-Modelleintragungsnummer mit.
2 Damit die Registrierung eines Modells in EPREL eingesehen werden kann, stellt der Händler sicher, dass der QR-Code lesbar ist, wenn er ein Produktmodell oder einen Reifen zum Verkauf anbietet.
Article 15 Datenaustauschmodell und Softwarefreigabeverwaltung
1 Die Lieferanten registrieren Produktmodelle entweder über die interaktive EPREL-Konformitäts-Website oder durch Hochladen der Modelldaten, wobei sie die neueste verfügbare Version des Datenaustauschmodells verwenden. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den Tabellen des Produktdatenblatts und für die technischen Angaben im einschlägigen delegierten Rechtsakt.
2 Jede Änderung des Datenaustauschmodells, die Änderungen an der von den Lieferanten verwendeten Software erfordert, wird von der Kommission mindestens zwei Monate vor ihrer Anwendung im EPREL-Konformitätsproduktionssystem angekündigt und für Vortests im EPREL-Konformitätsannahmesystem zur Verfügung gestellt.
3 Eine Vorankündigung ist nur erforderlich, wenn die Änderung eine Funktionsstörung oder einen Fehler aufseiten des Lieferanten oder in das EPREL-Konformitätssystem hochgeladene fehlerhafte Daten nach sich zieht.
4 Die Verpflichtung, die Modelldaten von Produkten unter Verwendung eines neuen Datenaustauschmodells hochzuladen, gilt nur für die Registrierung neuer Modelle.
5 Jede Änderung des Übertragungsprotokolls, die Änderungen an der von den Lieferanten verwendeten Software erfordert, wird von der Kommission angekündigt und im EPREL-Konformitätsannahmesystem mit ausreichender Dokumentation mindestens vier Monate vor der Anwendung im EPREL-Konformitätsproduktionssystem bereitgestellt.
Article 16 Wartung, Systemverfügbarkeit und Datenverfügbarkeit
1 Die Kommission stellt über das Online-Portal Leitlinien und Anleitungen für die Registrierung und Verwaltung von Modellen im EPREL-Konformitätssystem bereit.
2 Die Kommission stellt ein Helpdesk bereit, um die technische Unterstützung von Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen. Das Helpdesk ist während der normalen Arbeitszeiten an den Arbeitstagen der Kommission verfügbar, die jährlich im Beschluss der Kommission über Feiertage für die Bediensteten der Europäischen Organe in Brüssel und Luxemburg festgelegt sind. Diese Arbeitstage werden auf dem Online-Portal veröffentlicht. Bei dringenden Ersuchen wird technische Unterstützung auch zwischen dem 27. und dem 31. Dezember gewährleistet.
3 Der schriftliche Austausch zwischen Lieferanten und dem Helpdesk wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss der Angelegenheit gespeichert und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
4 Die Kommission kann die Verfügbarkeit des EPREL-Konformitätssystems oder des öffentlichen EPREL-Systems bei einer Störung, einem Cyberangriff oder einer dringenden Sicherheitsmaßnahme ohne Vorankündigung unterbrechen und den Zugang zu den Systemen so lange sperren, bis die Sicherheit wiederhergestellt ist.
5 Ist eine Registrierung aufgrund einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion des EPREL-Konformitätssystems nicht möglich, erfasst die Kommission die Daten und die Zeit der Nichtverfügbarkeit, speichert die Aufzeichnungen über die Nichtverfügbarkeit und stellt sie den Marktüberwachungsbehörden und Lieferanten auf Anfrage mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung.
6 Sowohl das EPREL-Konformitätssystem als auch das öffentliche EPREL-System muss jederzeit zugänglich sein, außer bei notwendigen und zuvor angekündigten Wartungstätigkeiten, wie der Einführung neuer Softwareversionen. Die Kommission kündigt die Unzugänglichkeit auf der Konformitäts-Website bzw. auf der öffentlichen Website im Voraus an.
7 Weder die Kommission noch die Lieferanten haften für einen Verlust von in EPREL eingegebenen Daten, der auf Ursachen zurückzuführen ist, die nicht ihrer Kontrolle unterliegen.
Article 17 Verfügbarkeit der öffentlichen Daten
Die Kommission stellt die öffentlichen Parameterwerte, das Label und das Produktdatenblatt registrierter Modelle vorbehaltlich der Annahme der Nutzungsbedingungen über Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) zur Verfügung.
Article 18 Unangemessene oder betrügerische Nutzung von EPREL
Stellt die Kommission eine unangemessene oder betrügerische Tätigkeit fest, auch im Zusammenhang mit dem Herunterladen großer Datenmengen, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um einen Missbrauch von EPREL zu verhindern.
Article 19 Personenbezogene Daten
1 Die folgenden personenbezogenen Daten werden in EPREL gespeichert, um die Überprüfung der Identität der Lieferanten sicherzustellen: a) Vor- und Nachname der Person, die rechtlich befugt ist, als gesetzlicher Vertreter des Lieferanten aufzutreten; b) geschäftliche E-Mail-Adresse.
2 Nutzer von EPREL-Konten für Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden stellen folgende Informationen bereit: a) Vor- und Nachname; b) geschäftliche E-Mail-Adresse.
3 Die aufgrund dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten werden gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.
Article 20 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab demselben Tag. Die Artikel 3, 4, 5, 7, 11 und 15 gelten ab dem 22. Oktober 2024.
Relations
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