Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erhebung von Daten durch die zuständigen Behörden und Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften sowie für den Datenaustausch durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten werden.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die Dienstleistungen für Gastgeber anbieten, die ihrerseits Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in der Union erbringen, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, sowie für Gastgeber, die Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbringen.
2 Von dieser Verordnung bleiben unberührt: a) nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu oder der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber im Einklang mit dem Unionsrecht, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist; b) nationale, regionale oder lokale Vorschriften zur Regelung der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung, von Baunormen, von Wohn- und Mietverhältnissen; c) Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung; d) Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Verwaltung, Erhebung, Vollstreckung und Beitreibung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben; e) Unions- oder nationales Recht zur Regelung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder nationaler amtlicher Statistiken.
3 Darüber hinaus lässt diese Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften regeln, insbesondere: a) die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) die Verordnung (EU) 2022/2065; c) die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) die Richtlinie 2000/31/EG; e) die Richtlinie 2006/123/EG; f) die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ; g) die Richtlinie 2010/24/EU des Rates und h) die Richtlinie 2011/16/EU des Rates .
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Einheit“ bezeichnet eine in der Union gelegene möblierte Unterkunft, die Gegenstand einer Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist; Folgendes ist nicht umfasst: a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen, einschließlich Ferienhotels, Suite-/Apartmenthotels, Hostels und Motels wie in Gruppe 55.1 („Hotels, Gasthöfe und Pensionen“) und Hostels wie in Gruppe 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) der NACE Rev. 2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates , beschrieben; b) die Bereitstellung von Unterkünften auf Campingplätzen wie in NACE Rev. 2 Gruppe 55.3, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, beschrieben; 2. „Gastgeber“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die auf gewerblicher oder nicht gewerblicher Basis, regelmäßig oder vorübergehend, gegen Entgelt eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; 3. „Gast“ bezeichnet eine natürliche Person, die in einer Einheit untergebracht ist; 4. „Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet die regelmäßige oder vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Einheit gegen Entgelt, unabhängig davon, ob diese gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt, wie im nationalen Recht weiter konkretisiert; 5. „Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, die es Gästen ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Gastgebern über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften abzuschließen; 6. „kleine oder sehr kleine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften“ bezeichnet eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die als Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gilt; 7. „Registrierungsnummer“ bezeichnet eine von der zuständigen Behörde vergebene individuelle Kennung, mit der eine Einheit in diesem Mitgliedstaat identifiziert wird; 8. „Registrierungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, mit dem Gastgeber den zuständigen Behörden spezifische Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen, um eine Registrierungsnummer zu erhalten, die ihnen das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglicht; 9. „Genehmigungsregelung“ bezeichnet die Genehmigungsregelung im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2006/123/EG; 10. „Angebot“ bezeichnet den Hinweis auf eine Einheit, die zur kurzfristigen Vermietung angeboten und auf der Website einer Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften veröffentlicht wird; 11. „zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Verwaltung oder Durchsetzung von Registrierungsverfahren und/oder für die Erhebung von Daten über Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zuständig oder für Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verantwortlich ist; 12. „Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Zahl der Übernachtungen, für die eine Einheit gemietet wird, und die Zahl der Gäste, an die die Einheit pro Nacht vermietet wurde, unter Nennung des Wohnsitzland eines jeden Gastes, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011; 13. „Gemeinde“ die lokale Verwaltungseinheit (LAU) im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 4 Registrierungsverfahren
1 Jedes von einem Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene für Einheiten in seinem Hoheitsgebiet eingeführte Registrierungsverfahren muss den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen.
2 Ein Mitgliedstaat, der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Verpflichtung auferlegt, Daten an die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zu übermitteln, führt ein Registrierungsverfahren für Einheiten, die sich in Teilen seines Gebiets befinden, in denen solche Vorschriften für die Datenübermittlung gelten, ein oder behält es bei.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Registrierungsverfahren auf der Grundlage von Erklärungen der Gastgeber erfolgen; b) die Registrierungsverfahren online und möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten bereitgestellt werden und die automatische und unverzügliche Vergabe einer Registrierungsnummer für eine bestimmte Einheit ermöglichen, sobald der Gastgeber die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls alle gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Belege vorlegt; c) die Registrierungsverfahren wirksamen Beschwerdeverfahren in den Mitgliedstaaten unterliegen; d) eine Einheit nicht mehr als einem Registrierungsverfahren unterliegt; e) technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, Informationen und Unterlagen zu aktualisieren; f) technische Mittel zur Bewertung der Gültigkeit der Registrierungsnummern vorhanden sind; g) technische Mittel vorhanden sind, die es einem Gastgeber ermöglichen, eine Einheit aus dem in Absatz 5 genannten Register zu entfernen; und h) Gastgeber, wenn sie ihre Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbieten, der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften mitteilen müssen, ob die angebotene Einheit einem Registrierungsverfahren unterliegt, und wenn dies der Fall ist, die Registrierungsnummer angeben.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gastgeber verlangen können, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 bereitgestellten Informationen oder Unterlagen für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Registrierungsnummern in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden. Die zuständige Behörde, die die Registrierungsnummer erteilt, ist für die Einrichtung und Pflege des Registers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gastgeber alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Registrierungsverfahrens in digitaler Form einreichen können.
Article 5 Von Gastgebern vorzulegende Informationen
1 Bei der Registrierung im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 legt der Gastgeber eine Erklärung mit folgenden Angaben vor: a) für jede Einheit: i) die genaue Anschrift der Einheit, einschließlich, soweit zutreffend, ihre Nummer, falls abweichend, der Briefkastennummer, der Etage, auf der sich die Einheit befindet, der Katasterangaben oder sonstiger Arten von Informationen, anhand derer eine genaue Identifizierung der Einheit möglich ist; ii) die Art der Einheit; iii) die Angabe, ob die Einheit ganz oder teilweise am Haupt- oder Zweitwohnsitz des Gastgebers oder zu anderen Zwecken angeboten wird; iv) die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten und der Gäste, die in der betreffenden Einheit beherbergt werden können; v) sofern zutreffend die Angabe, ob die Einheit einer Genehmigungsregelung unterliegt, die den Gastgeber verpflichtet, für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, und wenn dies der Fall ist, ob der Gastgeber eine solche Genehmigung eingeholt hat; b) wenn es sich bei den Gastgebern um eine natürliche Person handelt: i) ihren Namen; ii) ihre nationale Identifikationsnummer oder andere Informationen, die die Identifizierung der Personen ermöglichen; iii) ihre Anschriften; iv) ihre Telefonnummer zur Kontaktaufnahme; v) ihre E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann; c) wenn es sich bei den Gastgebern um eine juristische Person handelt: i) ihren Namen; ii) die nationale Handelsregisternummer; iii) den Namen eines gesetzlichen Vertreters; iv) ihre eingetragene Anschrift; v) die Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mindestens eines Vertreters dieser juristischen Person; vi) eine E-Mail-Adresse, die die zuständige Behörde für die schriftliche Kommunikation verwenden kann.
2 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden. In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Informationen können die Mitgliedstaaten, wenn der Gastgeber erklärt, dass die Einheit genehmigungspflichtig ist, oder wenn die anderen in Absatz 1 aufgeführten Informationen eine automatische Feststellung ermöglichen, dass eine Genehmigungspflicht besteht, eine Kopie der Genehmigung oder einen eindeutigen Verweis darauf verlangen.
3 Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen — einschließlich Informationen über die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Vorschriften —, so lässt die Vorlage dieser Informationen und Unterlagen die Vergabe der Registrierungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b unberührt. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten den Gastgebern auch die Möglichkeit einräumen, zusätzlich zu den Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbrachte Nebendienstleistungen anzugeben.
4 Wenn sich die durch die gemäß Absatz 1 und 2 bereitgestellten Informationen und Unterlagen belegte Situation wesentlich verändert, aktualisieren die Gastgeber diese Informationen und Unterlagen und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Aktualisierung über die Funktion nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e vorgenommen wird; dies lässt Artikel 6 unberührt.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen eines Registrierungsverfahrens gemäß Artikel 4 übermittelt werden, in sicherer Weise und nur für einen Zeitraum aufbewahrt werden, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens für 18 Monate, nachdem der Gastgeber über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g genannte Funktion angegeben hat, dass die Einheit aus dem Register gelöscht werden sollte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Gastgeber gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen nur für die Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der Einhaltung der geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet werden.
6 Die Gastgeber sind für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen, sowie für die Richtigkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung an Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermitteln.
Article 6 Überprüfung durch die zuständigen Behörden
1 Die zuständigen Behörden können nach der Vergabe der Registrierungsnummer jederzeit die Erklärung und alle von einem Gastgeber gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Belege überprüfen.
2 Stellt eine zuständige Behörde nach Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, so ist die zuständige Behörde befugt, den Gastgeber aufzufordern, die über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e genannte Funktion bereitgestellten Informationen und Unterlagen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist zu berichtigen.
3 Versäumt es ein Gastgeber, die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen oder Unterlagen zu berichtigen, so ist die zuständige Behörde befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.
4 Stellt eine zuständige Behörde nach einer Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass offensichtliche und ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Gültigkeit der gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen oder Unterlagen bestehen, so ist sie befugt, die Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummern auszusetzen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die Echtheit und Gültigkeit der betreffenden Registrierungsnummer bzw. -nummern überprüfen können, oder unverzüglich jedes Angebot im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.
5 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, die Gültigkeit einer Registrierungsnummer bzw. von Registrierungsnummern gemäß den Absätzen 3 oder 4 auszusetzen oder die Nummer bzw. Nummern nach Absatz 6 zu widerrufen, so teilt sie dies dem Gastgeber unter Angabe der Gründe hierfür schriftlich mit. Der Gastgeber erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzulegenden angemessenen Frist gehört zu werden und gegebenenfalls die betreffenden Informationen oder Unterlagen zu berichtigen. Bestätigt die zuständige Behörde nach Anhörung des Gastgebers ihre Absicht, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen oder zu widerrufen, so teilt sie dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern auszusetzen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung gemäß den Absätzen 3 oder 4 bei, oder sie teilt dem Gastgeber die Entscheidung, die Gültigkeit einer oder mehrerer Registrierungsnummern zu widerrufen, schriftlich mit und fügt eine Kopie der Anordnung gemäß Absatz 6 bei.
6 Unbeschadet des Absatzes 5 sind die zuständigen Behörden, wenn der Gastgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die im Einklang mit Absatz 3 angeforderten Informationen zu berichtigen, oder unechte oder ungültige Informationen im Einklang mit Absatz 4 übermittelt hat, befugt, eine oder mehrere Registrierungsnummern zu widerrufen und eine Anordnung zu erteilen, mit der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften aufgefordert werden, unverzüglich alle Angebote im Zusammenhang mit den betreffenden Einheiten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.
7 Gemäß den Absätzen 3, 4, 6 und 11 erteilte Anordnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Begründung; b) klare Informationen, die es dem Anbieter der Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ermöglichen, das/die betreffende(n) Angebot(e) zu identifizieren und aufzufinden, wie etwa eine oder mehrere exakte URL-Adressen und die Identität der zuständigen Behörde; c) sofern verfügbar, die Identität des Gastgebers und die Registrierungsnummer der für die kurzfristige Vermietung angebotenen Einheit, oder gegebenenfalls sonstige Informationen, die zur Identifizierung des Gastgebers und der Einheit beitragen können.
8 Die Gültigkeit einer Registrierungsnummer ist auszusetzen, bis der Gastgeber die einschlägigen Informationen und Unterlagen bei den zuständigen Behörden berichtigt hat. Nach Eingang über die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e genannte Funktion und Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Korrektheit der vom Gastgeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen geben die zuständigen Behörden die Registrierungsnummer wieder frei.
9 Die zuständige Behörde unterrichtet die Gastgeber über die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit den gemäß den Absätzen 2 bis 6 und 8 ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
10 Verlangt ein Mitgliedstaat vom Gastgeber die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und stellt die zuständige Behörde fest, dass ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten nationalen, regionalen oder lokalen Vorschriften bestehen, so kann er die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Informationen oder Unterlagen anwenden, sofern die betreffende Anforderung nichtdiskriminierend und verhältnismäßig ist und mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
11 Wenn ein Registrierungsverfahren Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach nationalem Recht Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anweisen können, die angeforderten Informationen vorzulegen und Angebote zu Einheiten, die ohne Registrierungsnummer oder mit einer ungültigen Registrierungsnummer angeboten werden, oder bei Missbrauch einer Registrierungsnummer, zu entfernen.
Article 7 Konformität durch Technikgestaltung
1 Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften müssen a) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass Gastgeber selbst angeben müssen, ob sich die für eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird; b) ihre Online-Schnittstelle so gestalten und organisieren, dass — wenn der Gastgeber erklärt, dass sich eine für eine kurzfristige Vermietung angebotene Einheit in einem Gebiet befindet, in dem ein Registrierungsverfahren eingerichtet wurde oder angewandt wird — es den Nutzern ermöglicht wird, die Einheit durch eine Registrierungsnummer zu identifizieren, und sicherzustellen, dass Gastgeber eine Registrierungsnummer angegeben haben, bevor sie für diese Einheit das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ermöglichen, sowie dass Gastgeber diese Registrierungsnummer deutlich als Teil ihres Angebots anzeigen, und c) angemessene Anstrengungen unternehmen, um durch die Nutzung der Funktionen, die von den einheitlichen digitalen Zugangsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung angeboten werden, Erklärungen der Gastgeber über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Registrierungsverfahrens — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellte Liste — sowie, wenn ein solches Verfahren existiert, die Gültigkeit der vom Gastgeber bereitgestellten Registrierungsnummer anhand von Stichprobenkontrollen regelmäßig zu überprüfen, nachdem die Online-Plattform zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften gestattet hat.
2 Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden und die Gastgeber über die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf falsche Angaben von Gastgebern, den Missbrauch einer Registrierungsnummer oder ungültige Registrierungsnummern.
3 Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften informieren die Gastgeber unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 13 bereitgestellten Listen und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden, in der zweiten Spalte Nummer 4 in der Zeile „N. Dienstleistungen“ in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Informationen angemessen über die Geltung von Registrierungsverfahren in einem bestimmten Gebiet.
Article 8 Sonstige Pflichten der Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften
Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bemühen sich nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und bevor sie dem betreffenden Gastgeber die Nutzung ihrer Dienste gestatten nach besten Kräften darum, mittels der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellten Listen zu bewerten, ob die Eigenerklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, für deren Richtigkeit die Gastgeber für die Zwecke dieser Verordnung allein verantwortlich sind, vollständig ist, sofern die Bewertung in verhältnismäßiger Weise mithilfe automatisierter Instrumente wie in Artikel 10 vorgesehen durchgeführt werden kann. Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung führen.
Article 9 Verpflichtung von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zur Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern
1 Betrifft ein Angebot eine Einheit, die sich in einem Gebiet befindet, das in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste aufgeführt ist, so erheben die Anbieter von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften die Tätigkeitsdaten pro Einheit und übermitteln diese monatlich zusammen mit der entsprechenden, vom Gastgeber angegebenen Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet. Diese Übermittlung erfolgt über Maschine-zu-Maschine-Kommunikation.
2 Abweichend von Absatz 1 übermitteln kleine oder sehr kleine Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die im vorangegangenen Quartal einen monatlichen Durchschnitt von mindestens 4250 Angeboten in der Union nicht erreicht haben, die Tätigkeitsdaten pro Einheit zusammen mit der entsprechenden Registrierungsnummer, der genauen Anschrift der Einheit und der URL des Angebots am Ende des Quartals per Maschine-zu-Maschine-Kommunikation oder manuell im Einklang mit dem nationalen Recht an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einheit befindet.
3 Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften stellen auf der Grundlage der von den Gastgebern bereitgestellten Informationen sicher, dass die Datensätze, die sie den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel übermitteln, vollständig und zutreffend sind.
Article 10 Einrichtung und Funktionen einheitlicher digitaler Zugangsstellen
1 Hat ein Mitgliedstaat ein oder mehrere Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichtet, so richtet er eine einheitliche digitale Zugangsstelle für den Empfang und die Weiterleitung von Tätigkeitsdaten, der genauen Anschrift der Einheit und der URL der Angebote ein, die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelt werden. Der Mitgliedstaat legt fest, welche Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuständig ist.
2 Die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle hat folgende Funktionen aufzuweisen: a) Bereitstellung einer technischen Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, die sowohl die Maschine-zu-Maschine-Übermittlung als auch die manuelle Übermittlung von Tätigkeitsdaten, der entsprechenden Registrierungsnummer und der URL der Angebote ermöglicht, welche unter Verwendung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten technischen Anforderungen eingerichtet wird, um die Interoperabilität zu gewährleisten; b) Erleichterung von Stichprobenkontrollen durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c; c) Bereitstellung einer technischen Schnittstelle, über die die in Artikel 12 genannten zuständigen Behörden die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften übermittelten Tätigkeitsdaten, die entsprechende Registrierungsnummer, die genaue Anschrift der Einheit und die URL von Angeboten empfangen, ausschließlich für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Zwecke für die Einheiten in ihrem Hoheitsgebiet; d) Erleichterung des Austauschs der in Artikel 13 genannten Informationen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte einheitliche digitale Zugangsstelle folgende Funktionen aufweist: a) Interoperabilität mit den in Artikel 4 Absatz 5 genannten Registern; b) eine frei zugängliche und maschinenlesbare Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle für die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und für die Bewertung nach Artikel 8; c) die Möglichkeit, die von den Gastgebern gemäß Artikel 5 bereitzustellenden Informationen oder Unterlagen weiterzuverwenden, wenn dieselben Informationen oder Unterlagen von mehreren Registern gemäß Artikel 4 Absatz 5 innerhalb desselben Mitgliedstaats angefordert werden; d) Vertraulichkeit, Integrität und Sicherheit der Verarbeitung der von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß Artikel 9 übermittelten Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, der genauen Anschriften der Einheiten sowie der URL der Angebote.
4 Mit der in Absatz 1 genannten einheitlichen digitalen Zugangsstelle ist die automatische, vorübergehende und transiente Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, die zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 genannten Behörden Zugang zu den von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bereitgestellten Tätigkeitsdaten, Registrierungsnummern sowie zur genauen Anschrift der Einheit und zu den URL der Angebote zu ermöglichen.
5 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Verfahren erlassen, um die Interoperabilität von Lösungen für die Funktionsweise der einheitlichen digitalen Zugangsstellen und den nahtlosen Datenaustausch, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen zur Festlegung einer standardisierten Struktur der Registrierungsnummern, sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 11 Koordinierung der einheitlichen digitalen Zugangsstellen
1 Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Die nationalen Koordinatoren fungieren als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Der nationale Koordinator jedes Mitgliedstaats ist für die Kontakte mit der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle verantwortlich. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Kontaktangaben seines nationalen Koordinators mit. Die Kommission richtet eine Liste der nationalen Koordinatoren und deren Kontaktdaten ein und pflegt diese.
2 Es wird hiermit eine Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz der Kommission. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Arbeit der Koordinierungsgruppe wird von der Kommission unterstützt. Die Koordinierungsgruppe kann gegebenenfalls einschlägige Interessenträger zu bestimmten Punkten, einschließlich des harmonisierten Formats für den Datenaustausch, konsultieren.
3 Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die einheitlichen digitalen Zugangsstellen. Die Koordinierungsgruppe nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erleichterung des Austauschs bewährter Verfahren zu Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Umsetzung auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 10; b) Unterstützung der Kommission bei der Förderung der Nutzung von Interoperabilitätslösungen für das Funktionieren einheitlicher digitaler Zugangsstellen, des automatisierten Datenaustauschs sowie von automatisierten Überprüfungen, einschließlich der Überprüfung aller Angebote und Registrierungsnummern; c) Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes in Bezug auf ein Nachrichtenformat für die Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern und, soweit erforderlich, in Bezug auf eine gemeinsame Struktur der Registrierungsnummern.
Article 12 Datenzugang
1 Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die für Gebiete zuständig sind, für die ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4 gilt.
2 Zugang zu den gemäß Artikel 9 übermittelten Informationen wird der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn der Zweck der Verarbeitung in einem der folgendem besteht: a) Überwachung der Einhaltung der Registrierungsverfahren gemäß Artikel 4; b) Umsetzung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen für den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Einklang mit dem Unionsrecht.
3 Die gemäß Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden bewahren die Tätigkeitsdaten auf eine sichere Weise so lange auf, wie dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist, jedoch nicht länger als 18 Monate nach ihrem Eingang. Diese zuständigen Behörden können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Tätigkeitsdaten ohne solche Daten, mit denen einzelne Einheiten oder Gastgeber identifiziert werden können, einschließlich Registrierungsnummern und URL der Angebote und einschlägiger Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv übermittelt wurden, austauschen, insbesondere mit: a) Behörden, die mit der Entwicklung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften beauftragt sind; b) Einrichtungen oder Personen, die wissenschaftliche Forschung, Analysetätigkeiten oder die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle durchführen, sofern dies für die Zwecke dieser Tätigkeiten erforderlich ist. Ungeachtet dessen können die betreffenden zuständigen Behörden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und vorbehaltlich angemessener Datenschutzgarantien, einschließlich — soweit anwendbar — Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679, an die unter Buchstabe a genannten Behörden weitergeben.
4 Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Stelle, die dafür verantwortlich ist, für jede Einheit die gemäß den Artikeln 5 und 9 erhaltenen Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern, die Gemeinde, in der die Einheit angesiedelt ist, und die Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt, monatlich den nationalen — und gegebenenfalls den regionalen — statistischen Ämtern zu übermitteln und Eurostat diese Daten für die Zwecke der Erstellung von Statistiken im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitzustellen. Der Zugang der nationalen oder regionalen statistischen Ämter zu diesen Daten muss angemessenen Datenschutzgarantien unterliegen.
Article 13 Informationspflichten
1 Die Mitgliedstaaten erstellen folgende Listen, stellen sie über die einheitlichen digitalen Zugangsstellen zur Verfügung und aktualisieren sie regelmäßig: a) für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 die Liste der Gebiete, in denen in ihrem Hoheitsgebiet ein Registrierungsverfahren gilt; b) für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1die Liste der Gebiete, für die die zuständigen Behörden Daten von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angefordert haben.
2 Die zuständigen Behörden fördern in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Sensibilisierung für die Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung.
3 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Listen zudem kostenlos.
Article 14 Überwachung
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Überwachung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Diese Behörde erstattet der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.
Article 15 Durchsetzung
1 Für die Zwecke der Durchsetzung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gilt Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065, und alle darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten auch als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. Soweit der Kommission gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 Befugnisse übertragen werden, erstrecken sich diese Befugnisse auch auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
2 Die vom Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannten Behörden sind für die Durchsetzung von Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zuständig.
3 Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 9 durch Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften und, soweit zutreffend, durch Gastgeber zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
4 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Absatz 3 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Article 16 Ausschuss
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 17 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird in der zweiten Spalte in der Zeile „N. Dienstleistungen“ folgende Nummer 4 angefügt: „4. Informationen über die Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, einschließlich der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Listen 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In der zweiten Spalte wird in der Zeile „Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ als neue Zeile Folgendes angefügt: „Angaben der Gastgeber in Registrierungsverfahren in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ b) in der dritten Spalte wird in der Zeile „Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ als neue Zeile Folgendes angefügt: „Vergabe einer Registrierungsnummer“
Article 18 Bewertung und Überprüfung
1 Bis zum 20. Mai 2031 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht stützt sich auf den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 vorgelegten Bericht und gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 12 Absatz 4 an Eurostat übermittelten Daten.
2 Bei der Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Aspekte bewertet: a) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verpflichtungen, die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften auferlegt werden; b) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verfügbarkeit von Daten über die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, die in der Union von Gastgebern über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten werden; c) das Ausmaß, in dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften — unter Berücksichtigung der Berichterstattung durch die zuständigen Behörden — erfüllt werden; d) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Inhalt, die Durchsetzung und die Verhältnismäßigkeit nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften; e) soweit möglich, die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirksamkeit der Durchsetzung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf grenzüberschreitender Ebene, wenn Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften auf grenzüberschreitender Basis erbracht werden; und f) die Notwendigkeit, eine zentrale einheitliche digitale Zugangsstelle auf Unionsebene einzurichten, um eine einzige Schnittstelle für Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften zu schaffen und den Austausch von Tätigkeitsdaten zu erleichtern.
Article 19 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Mai 2026.
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