Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040 der Kommission vom 27. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, gemessen mit oder umgewandelt in Lösungsmittel Phenol/1,2-Dichlorbenzol (50:50), das derzeit unter dem KN-Code ex39076100 (TARIC-Code 3907610010) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-Zusatzcode Volksrepublik China Sanfame Group: Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd. Jiangsu Xingye Plastic Co., Ltd. Jiangyin Xingyu New Material Co., Ltd. Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd. 6,6 %899V Volksrepublik China Wankai New Materials Group: Wankai New Materials Co., Ltd. Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd. 10,7 %899W Volksrepublik China China Resources Chemical Innovative Materials Group: China Resources Chemical Innovative Materials CO., LTD Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd. 17,2 %899XVolksrepublik ChinaAndere mitarbeitende Unternehmen11,1 %Siehe AnhangVolksrepublik ChinaAlle übrigen Unternehmen24,2 %8999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.
Article 3
Der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Anhang kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) nicht ausgeführt hat; b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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