Durchführungsverordnung (EU) 2024/1054 der Kommission vom 10. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten und zur Verwendung in Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Ziervögel sowie Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae (Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für Jungtiere aller Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie im Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Ziervögel sowie Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae zugelassen.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 der Kommission vom 24. November 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae, Mastgeflügelarten und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH),“ 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In der Spalte „Zusatzstoff“ wird der Ausdruck „Bacillus coagulans DSM 32016“ durch „Weizmannia faecalis DSM 32016“ ersetzt. b) In der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“ und in den Abschnitten „Zusammensetzung des Zusatzstoffs“ und „Charakterisierung des Wirkstoffs“ wird der Ausdruck „Bacillus coagulans DSM 32016“ durch „Weizmannia faecalis DSM 32016“ ersetzt. c) In der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung: „2. Der Zusatzstoff darf nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zulassungsbedingungen als Futtermittelzusatzstoffe gleichzeitig mit den folgenden Kokzidiostatika verwendet werden: Halofuginon, Diclazuril, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Salinomycin-Natrium und einer Kombination von Monensin-Natrium mit Nicarbazin. 3. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.“
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die für die Verwendung in Futtermitteln für Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae, Mastgeflügelarten und Ziervögel bestimmt sind und vor dem 1. November 2024 gemäß den vor dem 1. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten, für Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae, Mastgeflügelarten und Ziervögel bestimmt sind und vor dem 1. Mai 2025 gemäß den vor dem 1. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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