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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1058 der Kommission vom 10. April 2024 zur Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Endo–1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae DSM 33700 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen, zur Änderung der Zulassungsbedingungen und zur Zulassung neuer Verwendungen dieser Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Suidae (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2012, (EU) 2020/995 und (EU) 2020/1034

CELEX
32024R1058
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-10
In force since
2024-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen verlängert.

Article 2 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für alle Geflügelarten außer Mastgeflügel und Legehennen sowie für alle Suidae außer Absetzferkeln, Mastschweinen und laktierenden Sauen zugelassen.

Article 3 Aufhebung

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2012, (EU) 2020/995 und (EU) 2020/1034 werden aufgehoben.

Article 4 Übergangsmaßnahmen

1 Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Vormischungen, die für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen bestimmt sind und vor dem 1. November 2024 gemäß den vor dem 1. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten, für Mastgeflügel, Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Legehennen bestimmt sind und vor dem 1. Mai 2025 gemäß den vor dem 1. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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