Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission
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Article 1 Anforderungen an den sicheren Datenaustausch
1 Beim Datenaustausch verwenden die Hersteller und die nationalen Zugangspunkte des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) einen sicheren lokalen Weblink und die Struktur sowie die Prinzipien der Extensible Markup Language (XML).
2 Die Hersteller und die nationalen Zugangspunkte des EUCARIS nutzen Websites, die durch ein qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung gesichert sind, das die Anforderungen des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt.
3 Der Austausch von Meldungen zwischen den Herstellern und den nationalen Zugangspunkten des EUCARIS sowie innerhalb des EUCARIS wird durch eine elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und durch Datenverschlüsselungsprotokolle gesichert.
4 Die nationalen Zugangspunkte des EUCARIS und die für den EUCARIS-Betrieb benannte Partei sorgen für die Validierung der elektronischen Signaturen, indem sie überprüfen und bestätigen, dass die Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erfüllt waren.
5 Die nationalen Zugangspunkte des EUCARIS sorgen für die Rückverfolgbarkeit der über dieses System ausgetauschten Meldungen, indem sie die Informationen über diesen Austausch protokollieren, und stellen die Mittel zur Verfügung, um diese Informationen einzusehen und zu durchsuchen.
Article 2 Anforderungen an eine fahrzeugspezifische eindeutige Kennung
1 Die fahrzeugspezifische eindeutige Kennung ist die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN).
2 Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission muss die FIN den Anforderungen in Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 2 der genannten Verordnung entsprechen.
Article 3 Lesezugang
1 Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 gewährt die Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung über eine Webanwendung oder ein System, die den Zugriff auf die strukturierten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format mittels der fahrzeugspezifischen eindeutigen Kennung nach Artikel 2 ermöglichen.
2 Die Webanwendung oder das System nach Absatz 1 bietet einen Lesezugriff auf die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format aus Webanwendungen oder Systemen, die von Typgenehmigungsbehörden in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurden.
Article 3a Ausnahme für die Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden
Abweichend von den Artikeln 1 und 2 reicht es für Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden, aus, die Datenelemente der elektronischen Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung durch manuelle Eingabe oder durch Hochladen einer IVI-XML-Datei zur Verfügung zu stellen.“
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Juli 2025. Artikel 4 jedoch gilt ab dem 1. Mai 2024.
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