Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 300 kW aufweisen. Zudem sind in der Verordnung Ökodesign-Anforderungen an separate zugehörige Regler festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt nicht für: a) Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampf- oder Sorptionskreisprozess erzeugen und elektrisch oder mit Brennstoffen betrieben werden; b) Einzelraumheizgeräte, die ausschließlich für die Verwendung im Freien ausgelegt, geprüft, vermarktet und deklariert werden; c) Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; d) Luftheizungsprodukte; e) Saunaöfen; f) Kochgeräte.
3 Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen nicht davon ausgehen, dass ein Produkt auf der Grundlage von Absatz 2 nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, wenn sich das Produkt durch seine Auslegung, seine technischen Merkmale, seinen Verwendungszweck, die Werbeaussagen oder sonstige dem Produkt beiliegenden Informationen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten nicht ausreichend von Einzelraumheizgeräten unterscheidet, die dieser Verordnung unterliegen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattetes Gerät, das Strom aus dem Stromnetz oder gasförmige oder flüssige Brennstoffe direkt in Wärmeleistung umwandelt, um in dem geschlossenen Raum, in dem es sich befindet, durch direkte Wärmeübertragung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erzeugen, was gegebenenfalls mit der Abgabe von Wärmeleistung in andere Räume oder mit Wärmeübertragung an eine Flüssigkeit kombiniert werden kann; 2. „Haushalts-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte; 3. „Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann; 4. „gewerblich genutztes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet einen Hellstrahler oder einen Dunkelstrahler; 5. „Hellstrahler“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, das mit einem Brenner ausgestattet ist, der über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, sodass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Personen direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden; 6. „Dunkelstrahler“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät für gasförmige oder flüssige Brennstoffe, das mit einem Brenner ausgestattet ist, der über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Personen installiert wird, und das den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung beheizt, die von einem oder mehreren Rohren oder Streifen, die durch die hindurchströmenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen; 7. „Dunkelstrahlersegment“ bezeichnet einen Teil eines Dunkelstrahlers, der alle für einen selbstständigen Betrieb erforderlichen Bestandteile umfasst und daher unabhängig von den anderen Teilen des Dunkelstrahlers geprüft werden kann; 8. „Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments, das zusammen mit anderen Dunkelstrahlersegmenten Teil der Konfiguration eines Dunkelstrahlersystems ist; 9. „Dunkelstrahlersystem“ bezeichnet einen Dunkelstrahler, der über mehr als ein Dunkelstrahlersegment verfügt, wobei die Verbrennungsprodukte eines Dunkelstrahlersegments auch einem anderen Dunkelstrahlersegment zugeführt werden können und die Verbrennungsprodukte mehrerer Dunkelstrahlersegmente mithilfe eines einzigen Sauglüfters abgeführt werden; 10. „direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung in kW, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung; 11. „indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung in kW, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt; 12. „Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Luftheizungsprodukt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission ; 13. „Saunaofen“ bezeichnet ein Raumheizungsprodukt, das ausschließlich für die Nutzung in einer trockenen oder feuchten Saunaumgebung oder einer ähnlichen Umgebung ausgelegt, geprüft, vermarktet und deklariert wird; 14. „Kochgerät“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Geräts mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird, um Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zuzubereiten; 15. „Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mit gasförmigen Brennstoffen betrieben wird; 16. „Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mit flüssigen Brennstoffen betrieben wird; 17. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang II Tabelle 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell; 18. „Regler“ bezeichnet die Vorrichtung, die eine oder mehrere Regelungsfunktionen erfüllt und die Schnittstelle zum Endnutzer bildet, um die Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zu regulieren; 19. „Regelungsfunktion“ bezeichnet jede der verschiedenen Regelungsfunktionen gemäß Anhang III Tabellen 10 und 11 zur Regelung eines Einzelraumheizgeräts; 20. „separater zugehöriger Regler“ bezeichnet einen Regler, der für die Verwendung mit Einzelraumheizgeräten bestimmt ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, aber separat in Verkehr gebracht wird; 21. „angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt; 22. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
1 Die in Artikel 1 genannten Einzelraumheizgeräte und separaten zugehörigen Regler müssen die Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.
2 Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen werden anhand der in Anhang III und Anhang IV festgelegten Methoden durchgeführt.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der genannten Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die angegebenen Werte für die in Anhang II Nummer 6 dieser Verordnung genannten Parameter sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
3 Wenn die Informationen in der technischen Dokumentation für ein bestimmtes Modell auf eine der folgenden Weisen bestimmt wurden, muss die technische Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die Bewertung, die der Hersteller zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung durchgeführt hat, und gegebenenfalls die Identitätserklärung zwischen den Modellen verschiedener Hersteller enthalten: a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides.
4 Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang V dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Article 6 Umgehung
1 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Einzelraumheizgeräte oder separaten zugehörigen Regler in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.
2 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen insbesondere für die Prüfung von Einzelraumheizgeräten oder separaten zugehörigen Reglern keine speziellen Prüfanleitungen vorgeben, die dazu führen, dass sich das Verhalten oder die Eigenschaften dieser Heizgeräte oder separaten zugehörigen Regler verändern, um für einen der angegebenen Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.
3 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Einzelraumheizgeräte oder separaten zugehörigen Regler in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb kurzer Zeit nach ihrer Inbetriebnahme so verändern, dass sich einer der angegebenen Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter verschlechtert.
Article 7 Software-Aktualisierungen
1 Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich die angegebenen Werte der Parameter eines Einzelraumheizgeräts oder separaten zugehörigen Reglers nicht verschlechtern, wenn sie nach der Prüfmethode gemessen werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
2 Die Ablehnung der Aktualisierung darf zu keiner Änderung eines angegebenen Werts für einen Parameter eines Einzelraumheizgeräts oder separaten zugehörigen Reglers führen, wenn er nach der Prüfmethode gemessen wird, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
Article 8 Unverbindliche Referenzwerte
In Anhang VI sind unverbindliche Referenzwerte für die leistungsfähigsten Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Article 9 Überprüfung
Bis zum 9. Mai 2029 überprüft die Kommission diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags vor. Dabei prüft sie insbesondere, ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Schadstoffemissionen festgelegt werden sollten; ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten; ob die Korrekturfaktoren zur Bewertung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads von Einzelraumheizgeräten weiterhin gültig sind; ob eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte; ob Einzelraumheizgeräte, die ausschließlich für den Einsatz im Freien bestimmt sind, Saunaöfen und Regelungssoftware in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten; ob im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft zusätzliche Anforderungen an die Ressourceneffizienz festgelegt werden sollten, einschließlich der Frage, ob mehr Ersatzteile verfügbar sein sollten und ob Anforderungen in Bezug auf kritische Rohstoffe und zusätzliche Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen festgelegt werden sollten; ob sich die Lebensdauer von Einzelraumheizgeräten durch die Einführung modernerer Regler verringert hat und ob die Anforderungen an Regler und deren Anwendung überarbeitet werden sollten, um für eine möglichst lange Lebensdauer zu sorgen; ob zusätzliche Anforderungen an die Aufrüstbarkeit von Reglern festgelegt werden sollten.
Article 10 Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2015/1188 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aufgehoben.
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Artikel 6 gilt jedoch ab dem 9. Mai 2024.
Relations
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