VERORDNUNG (EU) 2024/1106 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
„(2 Diese Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Sie berührt nicht die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 , (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Tätigkeiten, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU betreffen, sowie die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf die unter diese Verordnung fallenden Praktiken.
„(4 Der Verwaltungsrat der Agentur stellt sicher, dass die Agentur die ihr zugewiesenen Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates ausführt und dass die Agentur die zur Erfüllung der ihr zugewiesenen neuen Verpflichtungen erforderlichen Ressourcen, einschließlich Humanressourcen, vorsieht.
„(4 Die Veröffentlichung von Insider-Informationen, auch in aggregierter Form, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und nach den genannten Verordnungen verabschiedeten Leitlinien und Netzkodizes gilt als effektive Bekanntgabe, jedoch nicht notwendigerweise als rechtzeitige und Bekanntgabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.
„(4a Bis zum 8. Mai 2025 entwickelt und betreibt die Agentur eine Plattform, die als sektorspezifischer elektronischer Zugangspunkt für gemäß Absatz 1 offengelegte Insider-Informationen dient.“
Article 4a Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen
1 Eine IIP darf erst den Betrieb aufnehmen, nachdem die Agentur geprüft hat, ob sie den Anforderungen der Absätze 3, 4 und 5 entspricht, und ihren Betrieb genehmigt hat. Die Agentur erstellt ein Register der IIP, die sie gemäß dem vorliegenden Artikel zugelassen hat. Das Register der IIP ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienste, für die die IIP zugelassen ist. Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 3, 4 und 5 durch die IIP.
2 IIP, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission registriert und in der IIP-Liste der Agentur aufgeführt sind, dürfen den Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat.
3 Eine IIP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die nach Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich in Echtzeit veröffentlichen zu können. Die Insider-Informationen werden — auch über eine Website oder eine Anwendungsprogrammierschnittstelle — für alle Zwecke kostenlos zur Verfügung gestellt und leicht zugänglich gemacht. Die IIP verbreitet diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise, die einen sofortigen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Insider-Informationen in einer Weise sicherstellt, die die Konsolidierung der Insider-Informationen mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
4 Die durch eine IIP nach Absatz 3 veröffentlichten Insider-Informationen umfassen, je nach Art der Insider-Informationen, mindestens die folgenden Angaben: a) Meldungskennung und Status des Ereignisses, b) Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung sowie Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Ereignisses, c) Name und Identifizierung des Marktteilnehmers, d) betroffene Gebots- oder Bilanzierungszone, e) Art der Information, wie z. B. Nichtverfügbarkeit, Prognose und tatsächliche Verwendung, und f) gegebenenfalls i) Art der Nichtverfügbarkeit und Art des Ereignisses, ii) Maßeinheit, iii) nicht verfügbare, verfügbare und installierte oder technische Kapazität, iv) Grund der Nichtverfügbarkeit, sofern die installierte oder technische Kapazität nicht verfügbar ist, v) Art des Brennstoffs, vi) betroffene Erzeugungsanlage oder betroffene Erzeugungseinheit und deren Identifikationscode.
5 Eine IIP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt eine IIP, die auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erfassten Insider-Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen. Eine IIP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Übermittlungswege für Insider-Informationen zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Die IIP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um ihre Dienste anbieten und aufrechterhalten zu können. Die IIP verfügt über Mechanismen, die es ermöglichen Meldungen von Insider-Informationen rasch und effektiv in Bezug auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern.
6 Wenn die Agentur feststellt, dass eine IIP gegen jegliche in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Anforderungen verstoßen hat, so gewährt sie der IIP vor dem Entzug einer Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die geeigneten Verfahrensgarantien, einschließlich der Verfahrensgarantien gemäß Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942.
7 Die Agentur kann die Zulassung einer IIP durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und diese aus dem Register löschen, wenn die IIP a) in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Tag der Erteilung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; c) die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt, d) den Verstoß nicht abgestellt hat, oder e) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat. Im Falle einer Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes weist die Agentur auf die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hin. Wenn die Zulassung einer IIP von der Agentur widerrufen wird, setzt die IIP alle einschlägigen Marktteilnehmer davon in Kenntnis und sorgt für eine ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich der Übertragung der Daten und der Umleitung der Meldeströme zu anderen von den Marktteilnehmern ausgewählten IIP. Die Agentur gewährt der IIP für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten; während dieses Zeitraums sorgt die IIP für die Kontinuität der von ihr erbrachten Dienste. Die Agentur kann jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum dafür vorsehen, wenn der Weiterbetrieb der IIP den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems gefährden könnte. Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die IIP niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung einer IIP gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.
8 Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen: a) die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat; b) den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht; c) die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels; d) die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels; e) die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien; f) die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels; g) die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.
Article 5a Algorithmischer Handel
1 Ein Marktteilnehmer, der algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine anderweitige Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte. Der Marktteilnehmer verfügt auch über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme dieser Verordnung und den Vorschriften eines organisierten Marktes, an den er angeschlossen ist, entsprechen. Der Marktteilnehmer verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
2 Ein Marktteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat algorithmischen Handel betreibt, teilt dies der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem er gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und der Agentur mit. Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien, die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Obergrenzen, denen das Handelssystem unterliegt, die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die er zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen eingerichtet hat, sowie die Einzelheiten über die Prüfung seines Handelssystems vorzulegen. Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
3 Ein Marktteilnehmer, der direkten elektronischen Zugang zu einem organisierten Markt gewährt, unterrichtet die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, und die Agentur entsprechend. Die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, kann diesem vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen. Der Marktteilnehmer sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in diesem Absatz genannten Angelegenheiten fünf Jahre lang aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer gemäß Artikel 9 Absatz 1 registriert ist, die Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu ermöglichen.
4 Die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Verpflichtungen werden durch diesen Artikel nicht berührt.“
Article 7a Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten
1 Die Agentur erstellt und veröffentlicht täglich eine Bewertung der LNG-Preise und einen LNG-Referenzwert. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung und des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die Agentur systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer. Die Befugnisse, über die die Agentur gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.
Article 7b Veröffentlichung der LNG-Preisbewertungen und der LNG-Referenzwerte
1 Die LNG-Preisbewertung wird täglich veröffentlicht, und zwar spätestens bis 18.00 Uhr MEZ für die Bewertung der endgültigen Transaktionspreise. Neben der LNG-Preisbewertung veröffentlicht die Agentur außerdem täglich spätestens bis 19.00 Uhr MEZ oder so bald wie technisch möglich den LNG-Referenzwert.
2 Für die Zwecke dieses Artikels kann die Agentur die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen.
Article 7c Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur
1 Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur die LNG-Marktdaten über die von der Agentur eingerichteten Meldekanäle täglich kostenlos in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochqualitativen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung (18:00 Uhr MEZ).
2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem LNG-Marktdaten vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Bei Bedarf gibt die Agentur nach Konsultation der Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes heraus: a) die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und b) das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.
Article 7d Qualität der LNG-Marktdaten
1 Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes: a) die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf- bzw. Verkauf-Indikators; b) die meldende Partei; c) den Transaktionspreis; d) die vertraglichen Mengen; e) den Auftragswert; f) das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung; g) die Lieferbedingungen; h) die Lieferorte; i) die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben: i) Datum und Uhrzeit der Abgabe des Gebots oder Angebots; ii) Datum und Uhrzeit der Transaktion; iii) Datum und Uhrzeit der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion; iv) Eingang der LNG-Marktdaten bei der Agentur.
2 Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen: a) Transaktions-, Gebots- und Angebotspreise pro Einheit in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie gegebenenfalls mit angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen; b) die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh; c) Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format; d) als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der Agentur, wie sie in der Liste der nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 meldepflichtigen LNG-Anlagen verzeichnet ist. Die Zeitstempel-Informationen sind im UTC-Format anzugeben; e) gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.
3 Die Agentur gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und dem LNG-Referenzwert zu berücksichtigen ist.
Article 7e Aufrechterhaltung des Betriebs
Die Agentur überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten derer, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.“
Article 9a Genehmigung und Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen
1 Der Betrieb eines RRM unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Agentur gemäß diesem Artikel. Die Agentur genehmigt Parteien als RRM, wenn a) der RRM in der Union niedergelassen ist und b) der RRM die in Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Agentur erteilt einer Einrichtung innerhalb eines angemessenen Zeitraums und, soweit möglich, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags die Zulassung als RRM. Die Zulassung ist im gesamten Gebiet der Union wirksam und gültig und gestattet einem RRM, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in der gesamten Union zu erbringen. RRM, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert und in der Liste der RRM der Agentur aufgeführt sind, dürfen ihren Betrieb fortsetzen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß diesem Artikel getroffen hat. Ein zugelassener RRM hat die Voraussetzungen für die Zulassung nach diesem Absatz und Absatz 3 zu erfüllen. Ein zugelassener RRM unterrichtet die Agentur unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Zulassung. Die Agentur erstellt ein Register der RRM, die sie nach diesem Absatz zugelassen hat. Das Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen, für die der RRM zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert.
2 Die Agentur überprüft regelmäßig die Einhaltung der Absätze 1 und 3 durch die RRM. Zu diesem Zweck erstatten die RRM der Agentur jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.
3 RRM verfügen über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die sofortige Übermittlung der nach Artikel 8 erforderlichen Informationen sicherzustellen. Ein RRM trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein RRM, der auch ein organisierter Markt oder ein Marktteilnehmer ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen. Die RRM richten solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. RRM verfügen über angemessene Ressourcen und Back-up-Einrichtungen, um ihre Dienstleistungen anbieten und aufrechterhalten zu können. RRM verfügen über Mechanismen, die es ermöglichen, Transaktionsmeldungen im Hinblick auf ihre Vollständigkeit effektiv zu prüfen, durch den Marktteilnehmer verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — bei Auftreten solcher Fehler oder Lücken — dem Marktteilnehmer genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie eine korrigierte Fassung dieser Meldungen anzufordern. Die RRM verfügen über Systeme, die sie in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der Agentur korrigierte und vollständige Meldungen der Transaktionen zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
4 Stellt die Agentur fest, dass ein RRM gegen die Absätze 1, 2 oder 3 des vorliegenden Artikels verstoßen hat, so gewährt sie, bevor sie eine Zulassung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels entzieht, dem RRM die geeigneten Verfahrensgarantien einschließlich der in Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 genannten.
5 Die Agentur kann die Zulassung eines RRM durch eine entsprechende Entscheidung widerrufen und den RRM aus dem Register löschen, wenn dieser a) in einem Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag der Ausstellung der Zulassung von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen 18 Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat; b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat; c) die in den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt oder d) in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat. Im Falle einer in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entscheidung gibt die Agentur die nach den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe an. Ein RRM, dessen Zulassung durch die Agentur widerrufen wurde, muss alle relevanten Marktteilnehmer unterrichten und für die ordnungsgemäße Ersetzung einschließlich des Datentransfers und der Umleitung der Meldungen zu anderen, von den Marktteilnehmern ausgewählten RRM sorgen. Die Agentur legt einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fest, um für eine solche ordnungsgemäße Ersetzung zu sorgen. Während dieses Zeitraums sorgt der RRM für die Kontinuität der von ihm erbrachten Dienstleistungen. Die Agentur kann dafür jedoch in Anbetracht der Schwere der Umstände, die zur Widerrufung der Zulassung geführt haben, einen kürzeren Zeitraum vorsehen, wenn der Weiterbetrieb des RRM für den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems eine Gefahr darstellen könnte. Die Agentur unterrichtet die zuständige nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der RRM niedergelassen ist, unverzüglich über jede Entscheidung, die Zulassung eines RRM gemäß Unterabsatz 1 zu widerrufen, und unterrichtet die Marktteilnehmer darüber.
6 Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem Folgendes festgelegt wird: a) die Mittel und Wege, mit denen ein RRM die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Informationspflicht zu erfüllen hat, b) die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, c) Einzelheiten zum Verfahren der Widerrufung der Zulassung eines RRM gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, d) die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien, e) Einzelheiten zum Verfahren der ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, und f) die genauen Vorkehrungen, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung eines RRM zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.“
Article 13a Vor-Ort-Inspektionen durch die Agentur
1 Die Agentur arbeitet bei der Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen eng mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen und stimmt sich mit diesen ab.
2 Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 nachzukommen, kann die Agentur alle erforderlichen Vor-Ort-Inspektionen in den Räumlichkeiten der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, durchführen, in denen möglicherweise Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Inspektion dies erfordern, kann die Agentur diese Inspektion durchführen, ohne sie den Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, vorher anzukündigen.
3 Die Bediensteten der Agentur und sonstige durch die Agentur zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigte oder ernannte Personen sind — in Bezug auf die Personen, die Gegenstand eines von der Agentur gefassten Beschlusses gemäß Absatz 6 sind — in dem für diese Inspektion erforderlichen Maße befugt, a) die betreffenden Räumlichkeiten dieser Personen zu betreten, b) die Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen, d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Inspektion in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln, e) von allen Vertretern oder Beschäftigten dieser Personen Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen. Nur in entsprechend begründeten Fällen darf die Dauer der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Versiegelung 72 Stunden überschreiten.
4 Im Falle des begründeten Verdachts, dass mit dem Gegenstand einer Vor-Ort-Inspektion im Zusammenhang stehende Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel für einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung von Bedeutung sein können, in Privaträumen von Direktoren, Geschäftsführern oder anderen Mitarbeitern von Unternehmen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, verwahrt werden, kann die Agentur aufgrund eines Beschlusses eine Vor-Ort-Inspektion dieser Privaträume vornehmen. In diesen Fällen ist in dem Beschluss gemäß Absatz 6 auch anzugeben, aus welchen Gründen die Agentur zu dem Schluss gelangt ist, dass ein begründeter Verdacht besteht.
5 Die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von ihr zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigten oder ernannten Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Inspektion angegeben sind.
6 Die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, müssen sich den durch einen Beschluss der Agentur angeordneten Vor-Ort-Inspektionen unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Vor-Ort-Inspektion, die in Artikel 13g festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die betroffene Person sich nicht der Vor-Ort-Inspektion gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzieht, sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden ‚Gerichtshof‘) überprüfen zu lassen. Die Agentur konsultiert die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden soll, bevor sie einen solchen Beschluss fasst.
7 Auf Antrag der Agentur unterstützen Bedienstete der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Inspektion vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder ernannte Personen die Bediensteten der Agentur und die sonstigen von der Agentur ermächtigten oder ernannten Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in diesem Artikel genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde können auf Antrag auch an der Vor-Ort-Inspektion teilnehmen.
8 Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder bestellten Personen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Vor-Ort-Inspektion widersetzt, leistet die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats ihnen oder anderen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung, damit die Vor-Ort-Inspektion durchgeführt werden kann.
9 Setzt die Vor-Ort-Inspektion gemäß Absatz 1 oder die Unterstützung gemäß den Absätzen 7 und 8 im Einklang mit geltendem nationalen Recht eine Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht voraus, so beantragt die Agentur eine solche Genehmigung. Die Agentur kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen. In den in Absatz 4 genannten Fällen darf eine Vor-Ort-Inspektion nur mit vorheriger Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht durchgeführt werden.
10 Beantragt die Agentur eine Genehmigung gemäß Absatz 9, so überprüft die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht, a) die Echtheit der Entscheidung der Agentur und b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und nicht willkürlich oder im Hinblick auf den Gegenstand der Vor-Ort-Inspektion unverhältnismäßig sind. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann die nationale Justizbehörde oder das nationale Gericht die Agentur um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Verdacht der Agentur, dass ein Verstoß gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegt, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist. Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Article 13b Informationsersuchen
1 Auf Ersuchen der Agentur stellt jede Person ihr die Informationen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Agentur gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 erforderlich sind. In ihrem Ersuchen macht die Agentur folgende Angaben: a) Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug; b) sie nennt den Zweck des Ersuchens; c) sie gibt an, welche Informationen in welchem Datenformat erforderlich sind; d) sie legt, entsprechend dem Ersuchen, die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind; e) sie informiert die Person darüber, dass die Antwort auf das Auskunftsersuchen nicht unrichtig oder irreführend sein darf.
2 Die Agentur hat außerdem die Befugnis, Beschlüsse zum Zweck von Auskunftsersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu fassen. In einem solchen Beschluss weist die Agentur zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elementen auf die Pflicht der Person, das Ersuchen zu beantworten, die in Artikel 13g festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die betroffene Person dem Ersuchen nicht nachkommt, und auf das Recht hin, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
3 Die Personen, die ein Auskunftsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten, oder deren Vertreter stellen die angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Personen tragen die volle Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und nicht irreführend sind.
4 Stellen die Bediensteten der Agentur oder die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass eine Person einem Auskunftsersuchen nicht nachkommt, so gewährt die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats der Agentur auf deren Ersuchen, auch durch Verhängung von Geldbußen gemäß dem geltenden nationalen Recht, die erforderliche Unterstützung, damit die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 sichergestellt ist.
5 Stellen die Bediensteten der Agentur und die von ihr ermächtigten oder ernannten Personen fest, dass sich eine Person weigert, die angeforderten Informationen bereitzustellen, so kann die Agentur Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ziehen.
6 Die Agentur übermittelt den nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder des in Absatz 2 genannten Beschlusses.
Article 13c Befugnis zur Einholung von Aussagen
1 Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 kann die Agentur jede Person befragen und von jeder Person Aussagen einholen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. Die Agentur kann die Antworten aufzeichnen.
2 Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen des Unternehmens einer betroffenen Person statt, so informiert die Agentur die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Die Bediensteten der nationalen Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats können die Bediensteten und die anderen von der Agentur zur Durchführung der Befragung ermächtigten oder ernannten Personen unterstützen.
Article 13d Verfahrensgarantien
1 Die Agentur führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen sein, wobei die Verfahrensgarantien der Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, uneingeschränkt geachtet werden; dazu zählen a) das Recht, sich nicht selbst zu belasten; b) das Recht auf Unterstützung durch eine Person ihrer Wahl; c) das Recht, eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Vor-Ort-Inspektion stattfindet; d) das Recht, vor Annahme des Untersuchungsberichts gemäß Artikel 13 Absatz 11 zu den sie betreffenden Sachverhalten Stellung zu nehmen; e) das Recht, eine Kopie des Befragungsprotokolls zu erhalten und dem entweder zuzustimmen oder Anmerkungen dazu hinzuzufügen. In der Aufforderung zur Stellungnahme zu Sachverhalten gemäß dem in Buchstabe d genannten Recht ist auch eine Zusammenfassung der Angaben zu der betreffenden Person enthalten und eine Frist für die Stellungnahme angegeben. In entsprechend begründeten Fällen, in denen dies zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Vor-Ort-Inspektion oder einer laufenden oder künftigen behördlichen oder strafrechtlichen Untersuchung durch eine nationale Behörde nötig ist, kann die Agentur entscheiden, die Aufforderung zur Stellungnahme zu verschieben.
2 Die Agentur holt Beweise für und gegen die Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, ein, führt Vor-Ort-Inspektionen durch, fordert Informationen an und holt Aussagen ein, wobei sie objektiv, unparteiisch und im Einklang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vorgeht.
3 Die Agentur achtet bei der Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen, bei der Anforderung von Informationen und bei der Einholung von Aussagen uneingeschränkt die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und die geltenden Datenschutzvorschriften der Union.
4 Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gilt nicht für Beschlüsse der Agentur gemäß Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2.
Article 13e Gegenseitige Amtshilfe
Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 13 bis 13c zu gewährleisten, unterstützen die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur einander im Zuge einer Untersuchung.
Article 13f Untersuchungsbeauftragter
1 Um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 zu erfüllen, kann die Agentur, wenn sie es für angemessen hält und unter Berücksichtigung ihrer verfügbaren internen Ressourcen, innerhalb der Agentur einen eigenen Untersuchungsbeauftragten als Leiter der Untersuchung benennen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Untersuchung zu gewährleisten.
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte die Befugnisse der Agentur, einschließlich der in den Artikeln 13a, 13b und 13c festgelegten Befugnisse, unter Wahrung der in Artikel 13d festgelegten Verfahrensgarantien ausüben. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Agentur bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat und die für die Durchführung der Untersuchung relevant sind.
Article 13g Zwangsgelder
1 Die Agentur verhängt im Wege eines Beschlusses ein Zwangsgeld gegen eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, um diese dazu zu bringen, a) sich einer per Beschluss gemäß Artikel 13a Absatz 6 angeordneten Vor-Ort-Inspektion zu unterziehen; b) die mit einem Beschluss gemäß Artikel 13b Absatz 2 angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
2 Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person den in Artikel 13a Absatz 6 oder Artikel 13b Absatz 2 genannten Beschlüssen nachkommt, auferlegt.
3 Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Ein Zwangsgeld wird ab dem Datum berechnet, das in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegt ist.
4 Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der Agentur verhängt werden.
5 Abweichend von den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 unterliegt der Beschluss der Agentur ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Article 13h Verfahrensgarantien im Hinblick auf Zwangsgeldbeschlüsse
1 Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Agentur — bevor sie einen Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 13g der vorliegenden Verordnung fasst — den Personen, gegen die sie einen solchen Beschluss zu richten beabsichtigt, die Gelegenheit, zu den Feststellungen der Agentur gehört zu werden. Die Agentur stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, bei denen die betreffenden Personen die Gelegenheit dazu hatten, sich zu äußern.
2 Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung derer Geschäftsgeheimnisse Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen in den Akten der Agentur, die für den Beschluss der Agentur über die Verhängung von Zwangsgeldern relevant sind. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der Agentur.
Article 13i Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder
1 Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind administrativer Art.
2 Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss der Agentur beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur und dem Gerichtshof benennt. Hat die benannte nationale Behörde die in Unterabsatz 3 genannten Formvorschriften erfüllt, kann die Agentur — auf Antrag der Agentur — die Vollstreckung im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einleiten, indem sie den Sachverhalt der benannten nationalen Behörde unmittelbar vorlegt. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.
3 Die Beträge der Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
Article 13j Überprüfung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“
Article 15 Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen
1 Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem diese Personen Kenntnis über das verdächtige Ereignis erhalten, die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung, unabhängig davon, ob dieser bzw. diese auf einem organisierten Markt oder außerhalb eines solchen platziert bzw. vorgenommen wurde, gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 verstoßen könnte.
2 Personen, die beruflich Transaktionen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen, bei denen es sich nicht um Finanzinstrumente handelt, informieren unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen, nachdem diese Personen Kenntnis über das verdächtige Ereignis erhalten, die Agentur sowie die zuständige nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Handelsauftrag oder eine Transaktion einschließlich deren Stornierung oder Änderung, unabhängig davon, ob dieser bzw. diese auf einem organisierten Markt oder außerhalb eines solchen platziert bzw. vorgenommen wurde, gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen müssen wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen a) potenzielle Verstöße gegen die Artikel 3, 4 oder 5 festgestellt werden können; b) gewährleistet werden kann, dass ihre Mitarbeiter, die Überwachungstätigkeiten gemäß diesem Artikel ausüben, keinerlei Interessenkonflikten unterliegen und unabhängig handeln; c) verdächtige Aufträge und Transaktionen aufgedeckt und gemeldet werden können.
4 Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der an dem potenziellen Verstoß beteiligte Marktteilnehmer registriert ist und in den das Energiegroßhandelsprodukt geliefert wird. Eine solche Meldung ist an die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu richten.
5 Die Agentur erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden bis zum 8. Mai 2025 und danach jedes Jahr einen Bericht mit aggregierten Informationen über die Durchführung dieses Artikels, mit Ausnahme aus kommerzieller Sicht sensibler Elemente, gemäß dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere in Bezug auf a) die in Absatz 3 genannten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren und ihre Wirksamkeit; b) die Analyse verdächtiger Transaktionen, die Reaktion auf mangelhafte Qualität der Meldung und die Nichtmeldung verdächtiger Transaktionen sowie diesbezügliche Durchsetzungs- und Sanktionsmaßnahmen.“
Article 16a Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die nationalen Regulierungsbehörden können — mit Zustimmung der Bevollmächtigten — Aufgaben und Zuständigkeiten vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen auf die Agentur oder eine andere nationale Regulierungsbehörde übertragen. Die Mitgliedstaaten können spezielle Regelungen für die Übertragung von Zuständigkeiten festlegen, die erfüllt werden müssen, bevor ihre nationalen Regulierungsbehörden Übertragungsvereinbarungen schließen, und sie können den Umfang der Delegation auf das für die wirksame Beaufsichtigung von Marktteilnehmern oder Gruppen erforderliche Maß begrenzen. Die Agentur kann die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, indem sie unverbindliche Leitlinien herausgibt oder bewährte Verfahren für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden austauscht.
2 Die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten führt zu einer Neuzuweisung der Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Für das Verfahren, die Durchsetzung sowie die verwaltungsrechtliche und gerichtliche Überprüfung der übertragenen Zuständigkeiten gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Beauftragte seinen Sitz hat.
3 Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Agentur jede von ihnen beabsichtigte Übertragungsvereinbarung. Sie gehen solche Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Agentur ein.
4 Die Agentur kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung eine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragungsvereinbarung abgeben, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurde.
5 Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den nationalen Regulierungsbehörden geschlossenen Übertragungsvereinbarungen von der Agentur in geeigneter Weise veröffentlicht.
Article 16b Leitlinien und Empfehlungen
1 Um innerhalb der Union kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Agentur an alle nationalen Regulierungsbehörden oder alle Marktteilnehmer gerichtete Leitlinien und Empfehlungen heraus und richtet Empfehlungen über die Anwendung der Artikel 3 bis 5a, 8, 9 und 9a sowie Artikel 10 Absatz 1 an eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder einen oder mehrere Marktteilnehmer.
2 Die Agentur führt innerhalb eines adäquaten und realistischen Zeitrahmens angemessene öffentliche Konsultationen mit allen relevanten Marktteilnehmern zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen verhältnismäßig gegenüber Umfang, Art und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen sein.
3 Die nationalen Regulierungsbehörden und die Marktteilnehmer tragen diesen Leitlinien und Empfehlungen gebührend Rechnung.
4 Die nationalen Regulierungsbehörden können die Agentur regelmäßig über die Durchführung der an sie gerichteten Leitlinien oder Empfehlungen unterrichten.
5 Wenn dies gemäß einer Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, teilen die Marktteilnehmer der Agentur die Durchführung der jeweiligen Leitlinie oder Empfehlung mit. Auf Ersuchen der Agentur legen die Marktteilnehmer die Gründe für eine solche Mitteilung eindeutig und ausführlich dar.
6 Innerhalb von zwölf Monaten nach Herausgabe der Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Absatz 1 kann die Agentur eine Konsultation, auch mit nationalen Regulierungsbehörden oder Marktteilnehmern, durchführen, um die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Leitlinien oder Empfehlungen zu bewerten.
7 Die Agentur nimmt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht auf.“
Article 18 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Art, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider-Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 13 sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur diese Bestimmungen in detaillierter Form mit und unterrichten sie unverzüglich über anschließende Änderungen dieser Bestimmungen.
2 Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass das Sanktionsverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten durchgesetzt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Verfahren wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 8. Mai 2026 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, und teilen der Kommission unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
3 Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Grundsatz ‚ne bis in idem‘ sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, im Hinblick auf Verstöße gegen diese Verordnung zumindest eine oder mehrere der folgenden Geldbußen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen: a) Aufforderung, den Verstoß zu beenden; b) Anordnung des Einzugs der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; c) Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen; d) Verhängung von Zwangsgeldern; e) Verhängung von Geldbußen.
4 Im Hinblick auf natürliche Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e: a) mindestens 5000000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5; b) mindestens 1000000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15; c) mindestens 500000 EUR bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9. Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Jahreseinkommens der betroffenen natürlichen Person im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Hat die natürliche Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.
5 Im Hinblick auf juristische Personen betragen die Höchstbeträge von Geldbußen gemäß Absatz 3 Buchstabe e: a) mindestens 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 3 und 5; b) mindestens 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 4 und 15; c) mindestens 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bei Verstößen gegen die Artikel 8 und 9. Unbeschadet Absatz 3 Buchstabe e darf der Betrag der Geldbuße 20 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten. Hat die juristische Person direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen, so entspricht die Geldbuße mindestens diesem Gewinn.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe hätte einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge.
7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Festsetzung der Art und der Höhe der Geldbußen oder sonstiger Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter gegebenenfalls: a) Schwere und Dauer des Verstoßes; b) Verschuldensgrad der für den Verstoß verantwortlichen Person; c) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, die sich beispielsweise von dem jährlichen Gesamtumsatz einer juristischen Person oder dem Jahreseinkommen einer natürlichen Person ableiten lässt; d) Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; e) Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen; f) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person; g) Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern; und h) Überschneidungen bei straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und Sanktionen gegen die verantwortliche Person für denselben Verstoß.
8 Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie die von ihnen verhängten Geldbußen und von ihnen getroffenen sonstigen Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie stimmen ihre Maßnahmen im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 ab, um bei grenzüberschreitenden Fällen etwaige Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse sowie bei der Verhängung von Geldbußen zu vermeiden.
9 Die Kommission legt bis zum 8. Mai 2027 und danach alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob in den Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorgesehen sind und einheitlich angewandt werden.
Article 19 Internationale Beziehungen
Soweit es zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele erforderlich ist, kann die Agentur unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Institutionen und Organe der Union einschließlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern in Kontakt treten und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen schließen, insbesondere mit denjenigen, die Einfluss auf den Energiegroßhandelsmarkt der Union ausüben, um die Harmonisierung des Regelungsrahmens voranzubringen. Diese Vereinbarungen bringen für die Union und ihre Mitgliedstaaten keine rechtlichen Verpflichtungen mit sich und hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und Behörden von Drittländern zu schließen. Diese Vereinbarungen können Aspekte von gemeinsamem Interesse betreffen wie Verfahren für die Erhebung, Analyse und Bewertung von Daten oder anderen Informationen sowie andere Fachbereiche.“
Article 21a Berichterstattung und Überprüfung
1 Die Kommission bewertet bis zum 1. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre in Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Marktverhalten, die Marktteilnehmer, die Liquidität, die Berichterstattungspflichten, einschließlich der LNG-Marktdaten, und den Umfang des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer, darunter die potenziellen Hindernisse für den Eintritt neuer Marktteilnehmer, sowie die Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben. Auf der Grundlage dieser Bewertungen erstellt die Kommission einen Bericht und legt ihn umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
2 Die Kommission bewertet bis zum 1. Juni 2025 die Wirksamkeit der Einführung strafrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten für vorsätzliche und schwerwiegende Fälle von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten der Union und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht können geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden, darunter auch die Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags.“
Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
„(1 Für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Personen oder Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und die Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a dieser Verordnung sind Gebühren an ACER zu entrichten. Die Gebühren sind von registrierten Meldemechanismen und Plattformen für Insider-Informationen zu entrichten. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten von ACER für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken.“
Article 3 Inkrafttreten und Geltung
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt im Hinblick auf den Geltungsbeginn Folgendes: a) Artikel 1 Nummern 6 und 13 gelten in Bezug auf Artikel 4a Absätze 1 bis 7 und auf Artikel 9a Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, sobald die in diesen Buchstaben genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte in Kraft treten. b) Artikel 1 Nummer 10 gilt in Bezug auf die Artikel 7a bis 7e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ab dem 1. Januar 2025. c) Artikel 1 Nummer 18 gilt in Bezug auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ab dem 8. November 2024.
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