Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren festgelegt, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS), einschließlich der Komponenten für den Einbau in diese Luftfahrzeuge, für den Fall zu gewährleisten, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder werden wird, für den Betrieb in der gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten „speziellen“ Kategorie bestimmt ist und für das unbemannte Luftfahrzeug ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde oder ausgestellt wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (unmanned aircraft system): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät; 2. „Steuerungs- und Überwachungsgerät“ (control and monitoring unit): Gerät zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139; 3. „freigabeberechtigtes Personal“ (certifying staff): das Personal, das für die Bescheinigung der Instandhaltung nach deren Abschluss zuständig ist; 4. „Komponente“ (component): ein Motor, ein Propeller oder ein Teil des unbemannten Luftfahrzeugs oder ein Element des Steuerungs- und Überwachungsgeräts; 5. „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ (continuing airworthiness): alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug während der gesamten Betriebsdauer die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann; 6. „Instandhaltung“ (maintenance): eine oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Modifikation oder Fehlerbehebung bei einem unbemannten Luftfahrzeugsystem oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle; 7. „Organisation“ (organisation): eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Teil einer juristischen Person, die an mehr als einem Ort niedergelassen ist, unabhängig davon, ob sich dieser Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet; 8. „Vorflugkontrolle“ (pre-flight inspection): die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist; 9. „Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Unternehmens, von dem aus die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden; 10. „kritische Instandhaltungsaufgabe“ (critical maintenance task): eine Aufgabe, bei der der Zusammenbau eines Systems oder einer Komponente eines unbemannten Luftfahrzeugsystems, Motors oder Propellers oder ein Eingriff in ein solches erfolgt und bei der die Flugsicherheit im Fall einer fehlerhaften Durchführung unmittelbar gefährdet werden könnte; 11. „Einbau des Steuerungs- und Überwachungsgerätes“ (control and monitoring unit installation): der Prozess des Einbaus der Elemente des Steuerungs- und Überwachungsgerätes in eine physische Umgebung, die gemäß den Einbau- und Testanleitungen dafür geeignet ist, dass das Steuerungs- und Überwachungsgerät für die Steuerung des unbemannten Luftfahrzeuges genutzt werden kann.
Article 3 Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1 Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 genannten unbemannten Luftfahrzeugsystemen und der Komponenten für den Einbau in diese Luftfahrzeugsysteme muss gemäß Anhang I (Teil-ML.UAS) dieser Verordnung sichergestellt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 muss die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 genannten unbemannten Luftfahrzeugsystemen, für die eine Fluggenehmigung erteilt wurde, auf der Grundlage spezifischer Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sichergestellt werden, die in den genehmigten Flugbedingungen der nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteilten Fluggenehmigung festgelegt wurden.
Article 4 Erteilung von Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von unbemannten Luftfahrzeugsystemen beteiligte Organisationen
Eine Organisation, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 genannten unbemannten Luftfahrzeugsystemen und von Komponenten für den Einbau in diese Luftfahrzeugsysteme, einschließlich deren Instandhaltung, beteiligt ist, muss den Bestimmungen von Anhang II (Teil-CAO.UAS) entsprechen und die damit zusammenhängende Genehmigungsurkunde von der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission genannten zuständigen Behörde einholen.
Article 5 Freigabeberechtigtes Personal
Freigabeberechtigtes Personal muss gemäß Anhang II (Teil-CAO.UAS) qualifiziert sein.
Article 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 2025. Punkt CAO.UAS.102 (Teil-CAO.UAS) in Anhang II gilt jedoch ab dem 22. Februar 2026.
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