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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

CELEX
32024R1108
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2025-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012

„(1 Für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.“

„(1 Für die Entwicklung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.“

„(1 Für die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.

2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die beantragten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte nachweisen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat. b) Die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates.“

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945

„(1 Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS erfordern eine Zulassung, wenn die UAS eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Ihre charakteristische Abmessung beträgt mindestens 3 m und sie sind so konstruiert, dass sie über Menschenansammlungen betrieben werden können, außer die UA sind leichter als Luft; b) sie sind für die Beförderung von Menschen konstruiert; c) sie sind für den Transport gefährlicher Güter konstruiert und erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall; d) sie sind für den Betrieb in der UAS-Betriebskategorie ‚speziell‘ im Sinne des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorgesehen, und die zuständige Behörde ist nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/947 auf der Grundlage der vom UAS-Betreiber nach Artikel 11 der genannten Verordnung durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Betriebsrisiko ohne die Zulassung des UAS nicht angemessen gemindert werden kann.“

„(1a Absatz 1 gilt nicht für UAS, die speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruiert oder verändert und voraussichtlich in sehr begrenzter Stückzahl hergestellt werden. Der Betrieb solcher UAS bedarf einer Fluggenehmigung nach Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.“

„(2 Ein UAS, das die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, muss den geltenden Anforderungen genügen, die in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission, der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission festgelegt sind.“

„(2a UAS, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen zugelassen sind, müssen den geltenden Anforderungen genügen, die in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) 2015/640 festgelegt sind.“

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 2025.

Relations

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