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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

CELEX
32024R1109
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-10
In force since
2025-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Durch diese Verordnung werden die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Einhaltung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 festgelegten detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anwenden müssen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (Unmanned Aircraft System, UAS): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät; b) „Steuerungs- und Überwachungsgerät“ (Control and Monitoring Unit, CMU): Gerät zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139; c) „Komponente“ (component): ein Motor, ein Propeller oder ein Teil des unbemannten Luftfahrzeugs (UA) oder ein Element des Steuerungs- und Überwachungsgeräts; d) „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ (continuing airworthiness: alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug während der gesamten Betriebsdauer die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann; e) „Instandhaltung“ (maintenance): eine Tätigkeit oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem unbemannten Luftfahrzeugsystem oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle; f) „Organisation“ (organisation): eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Teil einer juristischen Person, die an mehr als einem Ort niedergelassen sein kann, unabhängig davon, ob sich dieser Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet; g) „Vorflugkontrolle“ (pre-flight inspection): die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist; h) „Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, von dem aus die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

Article 3 Zuständige Behörden

1 Ein Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen als die zuständige Behörde, stattet sie mit den notwendigen Befugnissen aus und weist ihnen die Zuständigkeit für die Durchführung von Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 zu.

2 Die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 1 und der Agentur müssen die im Anhang festgelegten Anforderungen erfüllen.

3 Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde, müssen folgende Anforderungen eingehalten werden: a) Die Kompetenzbereiche jeder Stelle sind im Hinblick auf die Zuständigkeiten und die geografischen Grenzen klar definiert. b) Zwischen diesen Stellen erfolgt eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung von Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

4 Sofern dies für die Wahrnehmung der Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, müssen die zuständigen Behörden mit folgenden Befugnissen ausgestattet sein: a) Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zulassungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben von Belang ist; b) Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material; c) Anforderung mündlicher Erläuterungen durch das Personal dieser Organisationen; d) Zugang zu den einschlägigen Räumlichkeiten, Einsatzorten oder Transportmitteln; e) Durchführung von Audits, Untersuchungen, Bewertungen, Inspektionen, auch von unangekündigten Inspektionen bei diesen Organisationen; f) je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

5 Die in Absatz 4 genannten Befugnisse werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats ausgeübt.

Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

„(3a Diese Verordnung gilt ebenfalls für die zuständige Behörde, die gemäß Anhang I (Teil-AR.UAS) der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission benannt wurde.

„(2 Die in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 3a genannten zuständigen Behörden müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-IS.AR) dieser Verordnung einhalten.“

Article 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 2025. Die Punkte AR.UAS.GEN.125(c), AR.UAS.GEN.135A, AR.UAS.GEN.200(e) und AR.UAS.GEN.205(c) des Anhangs gelten jedoch ab dem 22. Februar 2026.

Relations

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