Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
„(2a Der Betreiber eines UAS, das die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 festgelegten Bedingungen erfüllt, muss folgende Zulassungen/Zeugnisse einholen: i) ein nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis; ii) ein nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ausgestelltes Lärmzeugnis, wenn das UA den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21.B.85 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 unterliegt.
„(2 Die zuständige Behörde erteilt die Betriebsgenehmigung, sofern a) sie nach einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass i) die betrieblichen Sicherheitsziele den Betriebsrisiken Rechnung tragen; ii) die Kombination der Risikominderungsmaßnahmen angesichts der Betriebsbedingungen, der Kompetenz des beteiligten Personals sowie der technischen Merkmale des unbemannten Luftfahrzeugs angemessen und ausreichend robust ist, um angesichts der identifizierten Risiken am Boden und in der Luft die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten; b) UAS, die nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission zugelassen sind oder werden, über Folgendes verfügen: i) ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und, falls das UA den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21.B.85 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 unterliegt, ein gültiges Lärmzeugnis, oder ii) nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigte Flugbedingungen, falls das UA den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügt oder bisher nicht nachweislich genügt hat; c) der UAS-Betreiber eine Erklärung an die zuständige Behörde abgegeben hat, in der er bestätigt, dass der beabsichtigte Betrieb den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten genügt, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz, die Haftung, Versicherung, Sicherheit und Umweltschutz.“
„(6 Ungeachtet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der UAS-Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs mit zugelassener Konstruktion dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung des UAS oder der UAS-Komponente jedes sicherheitsrelevante Ereignis oder sicherheitsrelevanten Zustand des UAS oder der UAS-Komponente melden, das/der von der Organisation festgestellt wurde. Insbesondere muss der UAS-Betreiber sämtliche Unfälle oder schweren Störungen im Zusammenhang mit dem UAS oder der UAS-Komponente melden, die die Sicherheit des UAS oder einer natürlichen oder juristischen Person gefährden oder, falls sie nicht ordnungsgemäß behoben werden, gefährden könnten.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 2025. Anhang I Nummer 2 gilt jedoch ab dem 22. Februar 2026.
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