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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

CELEX
32024R1178
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-23
In force since
2024-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

„(4 Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten. Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit Berechtigungsbescheinigungen verwaltet werden, sind ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 (Brüsseler Zeit) des letzten Tages des Zollkontingentszeitraums gültig.“

„(6 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis, jede Berechtigungsbescheinigung oder jede Bescheinigung IMA 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.“

„(2 Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis oder die Berechtigungsbescheinigung und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis oder in der Berechtigungsbescheinigung den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Dokument nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.“

„(2 Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung erhalten und sich davon überzeugt haben, dass dessen bzw. deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.“

Article 46a Zollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4456

1 Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456.

2 Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

3 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV Nummer 6 zu erstellen.

4 Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

5 Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

6 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

7 Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

8 Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig.

9 Die in Anhang XVI Teil C festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

Article 49 WTO-Zollkontingente für Käse aus Neuseeland

1 Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516.

2 Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

3 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A1. auszustellen.“

Article 50 WTO-Zollkontingente für Butter aus Neuseeland

1 Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525.

2 Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

3 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A2. auszustellen.

4 Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.“

Article 51 Zollkontingente für Milchpulver, Butter und Käse mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520

1 Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520.

2 Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

3 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV.7 zu erstellen.

4 Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

5 Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

6 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

7 Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

8 Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.“

Article 31a Zollkontingente für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897

1 Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897.

2 Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

3 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang II Teil H zu erstellen.

4 Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

5 Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

6 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

7 Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

8 Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig.

9 Die in Anhang V festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

Article 31b Zollkontingent für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf Milchbasis und proteinreiche Molke mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.7903

1 Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.7903.

2 Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

3 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang II Teil H zu erstellen.

4 Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

5 Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

6 Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

7 Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

8 Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.“

Article 3 Übergangsbestimmungen

1 Im Zollkontingentszeitraum 2024 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4456, 09.4518, 09.4519 und 09.4520 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden. Im Zollkontingentszeitraum 2024 wird von der für das WTO-Zollkontingent für Käse mit der laufenden Nummer 09.4516 zu verwendenden Menge von 6031000 kg die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2024 Lizenzen für WTO-Zollkontingente für Käse mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515 erteilt wurden. Im Zollkontingentszeitraum 2024 wird von der für das WTO-Zollkontingent für Butter mit der laufenden Nummer 09.4525 zu verwendenden Menge von 12177000 kg die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2024 Lizenzen für WTO-Zollkontingente für Butter mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 erteilt wurden.

2 Die Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Zollkontingente 09.4182, 09.4195, 09.4454, 09.4514 und 09.4515 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

3 Im Zollkontingentszeitraum 2024 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7904, 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896, 09.7897, 09.7903 und 09.7905 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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