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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1229 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Höchstgehalte für die Kreuzkontamination mit antimikrobiellen Wirkstoffen in Futtermitteln für Nichtzieltiere und der Analysemethoden für diese Stoffe in Futtermitteln

CELEX
32024R1229
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-20
In force since
2025-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden spezifische Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen sowie die Analysemethoden für diese antimikrobiellen Wirkstoffe in Futtermitteln gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 festgelegt.

Article 2 Spezifische Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit antimikrobiellen Wirkstoffen

1 Die spezifischen Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen werden wie folgt festgesetzt: a) handelt es sich bei der letzten vor der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder dem Transport des Futtermittels für Nichtzieltierarten hergestellten, verarbeiteten, gelagerten oder transportierten Partie um Arzneifuttermittel, auf 1 % des in dieser letzten Partie von Arzneifuttermitteln enthaltenen antimikrobiellen Wirkstoffs bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 % im Futtermittel für Nichtzieltierarten; b) handelt es sich bei der letzten vor der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder dem Transport des Futtermittels für Nichtzieltierarten hergestellten, verarbeiteten, gelagerten oder transportierten Partie um ein Zwischenprodukt, auf 1 % des antimikrobiellen Wirkstoffs, der in dem aus dieser letzten Partie des Zwischenprodukts gewonnenen Arzneifuttermittel enthalten sein soll, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 % im Futtermittel für Nichtzieltierarten.

2 Abweichend von Absatz 1 werden die spezifischen Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Quantifizierungsgrenze festgesetzt, wenn das Futtermittel für Nichtzieltierarten für folgende Tiere bestimmt ist: a) der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere ausgenommen Fische, wenn das Futtermittel für Nichtzieltierarten nach der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder dem Transport von für die Aquakultur bestimmten Arzneifuttermitteln oder Zwischenprodukten hergestellt, verarbeitet, gelagert oder transportiert wird; b) Tiere, solange sie der Erzeugung von Eiern oder Milch für den menschlichen Verzehr dienen; c) der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, die während des Schlachtzeitraums, der der längsten Wartezeit für die Zieltierart entspricht, zur Schlachtung bestimmt sind.

Article 3 Analysemethoden für antimikrobielle Wirkstoffe in Futtermitteln

Die Referenzmethoden für die Analyse zur Quantifizierung des Werts der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit jedem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt. Es dürfen jedoch alternative Analysemethoden verwendet werden, sofern sie im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden, sofern sie geeignet sind, dieselbe Quantifizierungsgrenze, wie sie für denselben antimikrobiellen Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung festgelegt ist, oder eine niedrigere Quantifizierungsgrenze nachzuweisen, und sofern sie von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als gleichwertig angesehen werden.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Mai 2025.

Relations

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Versions

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