Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126
„(1a Ist die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Dauergrünlandfläche aufgrund struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen eines Mitgliedstaats zurückgegangen, die auf eine erhebliche Verringerung der Viehhaltung zurückzuführen sind, was zu einer erheblichen Verringerung des Futter- und Weidebedarfs in diesem Mitgliedstaat geführt hat, so kann der betreffende Mitgliedstaat einmal im Programmplanungszeitraum 2023-2027 den gemäß Absatz 1 festgesetzten Referenzanteil anpassen, um der verringerten Größe der Dauergrünlandfläche Rechnung zu tragen. Die Anpassung der Dauergrünlandfläche gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Verringerung der Dauergrünlandfläche, die auf strukturelle Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen auf der Ebene zurückzuführen ist, auf der der GLÖZ-Standard Nr. 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt wird. Der Mitgliedstaat bewertet die Verringerung der Größe der Dauergrünlandfläche und die strukturellen Veränderungen der Bewirtschaftungssysteme anhand eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, der frühestens 2019 beginnt.“
„(4 Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 5 % auf Folgendes zurückzuführen ist: a) eingegangene Verpflichtungen oder Auflagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgrund derer auf den betreffenden Flächen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird und die keine Weihnachtsbaumpflanzungen oder den Anbau von Kulturpflanzen oder Bäumen für die Energieerzeugung umfassen; oder b) Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in andere Nutzungen als eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß den GAP-Strategieplänen, wobei die betreffende Fläche keine in den GAP-Strategieplänen festgelegte landwirtschaftliche Fläche mehr darstellt.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
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