Verordnung (EU) 2024/1244 es Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Erhebung und Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen festgelegt und wird auf Unionsebene ein Industrieemissionsportal (im Folgenden „Portal“) in Form einer Online-Datenbank eingerichtet, das der Öffentlichkeit den Zugang zu diesen Daten ermöglicht. Mit dieser Verordnung wird das UN-ECE-Protokoll über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (im Folgenden „Protokoll“) umgesetzt.
Article 2 Ziele
Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen durch die Einrichtung des Portals zu verbessern und so die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungen zu erleichtern sowie Quellen der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermitteln und die Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung zu ermöglichen, um zur Verhinderung und Verringerung dieser Umweltverschmutzung beizutragen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; 2. „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen oder Teile davon, die am gleichen Standort sind und von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; 3. „Standort“ den geografischen Standort der Anlage und der Betriebseinrichtung; 4. „Öffentlichkeit“ die Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2010/75/EU; 5. „Freisetzung“ jedes Einbringen eines Schadstoffs in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung; 6. „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; 7. „Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU; 8. „Betreiber“ einen Betreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2010/75/EU; 9. „Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von für die Behandlung mittels Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Anlage hinaus; 10. „Abfall“ Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG; 11. „Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG und sonstiges benutztes Wasser, das aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände unionsrechtlichen Regelungen unterliegt; 12. „diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Luft, Wasser oder Boden freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; 13. „zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; 14. „gefährlicher Abfall“ gefährlichen Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG; 15. „Verwertungsverfahren“ jedes der in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren; 16. „Beseitigungsverfahren“ jedes der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG genannten Verfahren; 17. „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten erhoben werden müssen; 18. „Aquakultur“ Aquakultur im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 4 Inhalt des Portals
1 Das Portal enthält folgende Angaben: a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen; b) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten über Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten über Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser außerhalb des Standorts; c) die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Artikel 72, gemeldeten Informationen über einzelne Anlagen; d) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten über die Nutzung von Wasser und Energie und relevanten Rohstoffen; e) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kontextinformationen; f) die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern diese Daten verfügbar sind.
2 Das Portal enthält Verknüpfungen zu a) nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Protokoll eingerichtet wurden; b) sonstigen öffentlich zugänglichen Registern, Datenbanken oder Websites, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene eingerichtet wurden und Zugang zu den Berichtspflichten gemäß dem Unionsrecht in Bezug auf den Klimawandel, den Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie die Abfallbewirtschaftung ermöglichen.
Article 5 Aufbau und Struktur des Portals
1 Die Kommission macht das Portal öffentlich zugänglich und präsentiert die Daten in einem standardisierten Format sowohl in aggregierter als auch in nicht aggregierter Form, um zumindest Suchanfragen, die Datenextraktion und das Herunterladen abfragebasierter Datensätze zu ermöglichen nach a) Betriebseinrichtung, einschließlich der etwaigen Muttergesellschaft dieser Betriebseinrichtung, und ihrem geografischen Standort, einschließlich des Flusseinzugsgebiets; b) Anlage; c) Tätigkeit; d) Vorkommen auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf Unionsebene; e) — je nach Fall — Schadstoff, Abfall oder Ressource; f) Umweltmedium, nämlich Luft, Wasser oder Boden, in das der Schadstoff freigesetzt wird; g) Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und ihrem etwaigen Bestimmungsort; h) Verbringungen von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts; i) diffusen Quellen; und j) Eigentümer oder Betreiber der Anlage.
2 Das Portal wird so aufgebaut, dass sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten so einfach wie möglich gestaltet und die Daten unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich und leicht zugänglich über das Internet abgerufen werden können. Das Portal enthält alle Daten, die mindestens für die vergangenen zehn Berichtsjahre gemeldet wurden. Bei der Gestaltung des Portals ist der Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Portals Rechnung zu tragen.
Article 6 Berichterstattung durch die Betreiber an die zuständigen Behörden
1 Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden und in der die einschlägigen in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden und in der entweder einer der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe in einer Menge, die über den einschlägigen Schwellenwerten liegt, freigesetzt wird oder die in Buchstabe b dieses Absatzes festgelegten Abfallschwellenwerte überschritten werden, übermittelt seiner zuständigen Behörde jährlich mindestens die folgenden Informationen und Daten, es sei denn, diese Informationen oder Daten liegen der zuständigen Behörde bereits vor: a) Daten über die Freisetzung in Luft, Wasser und Boden jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs, für die der einschlägige in diesem Anhang festgelegte Schwellenwert überschritten wird; b) Daten über Verbringungen außerhalb des Standortes von gefährlichen Abfällen in Mengen von über zwei Tonnen pro Jahr und Betriebseinrichtung bzw. von nicht gefährlichen Abfällen in Mengen von über 2000 Tonnen pro Jahr und Betriebseinrichtung für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren mit Ausnahme der in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG beschriebenen „Behandlung im Boden“ und „Verpressung“, wobei je nach Bestimmungszweck des Abfalls ein „R“ (Recovery) für Verwertungsverfahren oder ein „D“ (Disposal) für Beseitigungsverfahren anzubringen ist und bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zusätzlich auch Name und Anschrift des Unternehmens, das die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchgeführt hat, und der tatsächliche Verwertungs- bzw. Beseitigungsort anzugeben sind; Abfälle, die Gegenstand der Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ sind, werden nur vom Betreiber, von dessen Anlage die Abfälle stammen, als Freisetzung in den Boden gemeldet; c) Daten über Verbringungen außerhalb des Standortes jedes in Anhang II aufgeführten Schadstoffs in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, für die der in Spalte 1b dieses Anhangs aufgeführte Schwellenwert überschritten wird; d) Daten über die Nutzung von Wasser, Energie und relevanten Rohstoffen gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt; e) Informationen, die eine Kontextualisierung der gemäß den Buchstaben a bis d gemeldeten Daten ermöglichen, einschließlich Produktionsvolumen und Zahl der Betriebsstunden; f) Angaben dazu, ob die Anlage der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 91/271/EWG, der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2012/18/EU, der Richtlinie (EU) 2015/2193 oder anderem Umweltrecht der Union unterliegt, das in dem in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Berichtsformat aufgeführt ist; g) Informationen über die Betriebseinrichtung, zu der die Anlage gehört. Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2025 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der relevanten Rohstoffe an, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d zu melden sind, unter Angabe der Typen und Einheiten auf der Grundlage der Referenzdokumente zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2010/75/EU. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte und überarbeitet sie erforderlichenfalls.
2 Überschreitet eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Freisetzung oder eine in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verbringung von Schadstoffen außerhalb des Standorts die in Anhang II festgelegten anwendbaren Schwellenwerte nicht oder überschreiten die Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts die einschlägigen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte nicht, so erklärt der Betreiber der betreffenden Anlage in seinem Bericht, dass die Freisetzung von Schadstoffen oder die Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen außerhalb des Standorts unter diesen Schwellenwerten liegen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nur im ersten Bericht über eine Anlage oder einen Teil davon, der von einem Betreiber nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurde, oder im ersten Bericht, den ein Betreiber erstellt hat, nachdem die Freisetzung von Schadstoffen oder die Verbringungen von Schadstoffen oder Abfällen außerhalb des Standorts die einschlägigen in Anhang II festgelegten Schwellenwerte nicht mehr überschreiten, zu melden.
3 Bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen. Die Betreiber ermitteln die Daten durch Messungen. Führen die Messungen nicht zu den besten verfügbaren Informationen, oder sind sie nicht zweckmäßig oder technisch und wirtschaftlich nicht tragfähig, so ermitteln die Betreiber die Daten durch Berechnungen. Sind weder Messungen noch Berechnungen zweckmäßig, so können die Betreiber die Daten durch Schätzungen ermitteln. Die Informationen können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, technische Einschätzungen und andere Verfahren umfassen, die mit Artikel 9 Absatz 1 und, soweit vorhanden, mit international anerkannten Verfahren im Einklang stehen.
4 Die Betreiber geben in dem in Absatz 1 genannten Bericht an, mit welchen Methoden die Daten gewonnen wurden. Wurden die Daten durch Messungen gewonnen, so ist die Analysemethode anzugeben. Wurden die Daten durch Berechnungen ermittelt, so ist die Berechnungsmethode anzugeben.
5 Die in Anhang II genannten Freisetzungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeldet werden, umfassen sämtliche Freisetzungen aus allen in Anhang I enthaltenen Quellen am Standort der Anlage.
6 Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 werden Daten über Freisetzungen und Verbringungen als Gesamtangaben aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten gemeldet. Bei der Bereitstellung dieser Daten führen die Betreiber sämtliche Daten über die versehentliche Freisetzung von Schadstoffen an, sofern diese Daten vorhanden sind.
7 Der Betreiber erfasst für alle Anlagen mit angemessener Häufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um festzustellen, welche der Freisetzungen aus einer Anlage oder eines Teils davon und welche der Verbringungen außerhalb des Standorts den Berichtspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen.
8 Die Betreiber aller Anlagen halten für ihre zuständige Behörde über einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des betreffenden Berichtsjahres, die Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen die gemeldeten Daten abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben.
9 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten beabsichtigten Freisetzungen im Namen der Betreiber von Anlagen, die unter die in Anhang I Zeilen 2 und 7 genannten Tätigkeiten fallen, selbst zu quantifizieren. In solchen Fällen gelten die Absätze 1 bis 8 dieses Artikels in Bezug auf solche Freisetzungen für diese Betreiber nicht.
10 Für die Zwecke von Artikel 7 legen die Mitgliedstaaten einen Zeitpunkt fest, bis zu dem die Betreiber ihren zuständigen Behörden die in diesem Artikel genannten Daten übermitteln müssen.
11 Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Artikel 15 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts unterliegt, wenn eine Anlage oder ein Teil davon die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, aber Teil einer Betriebseinrichtung ist, die diese Bedingungen erfüllt, diese Anlage oder ein Teil davon den in diesem Artikel festgelegten Berichtspflichten, mit Ausnahme der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtungen.
Article 7 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens elf Monate nach Ende des Berichtsjahres auf elektronischem Wege in einem Format, das von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, einen Bericht mit allen in Artikel 6 genannten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Kommissionsdienststellen nehmen mit Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in das Portal auf.
Article 8 Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen
1 Die Kommission nimmt mit Unterstützung durch die Agentur Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in das Portal auf, wenn solche Daten existieren und von den Mitgliedstaaten bereits gemeldet wurden.
2 Die in dem Portal verfügbaren Daten ermöglichen es seinen Nutzern, die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen entsprechend einer angemessenen räumlichen Aufgliederung zu suchen und zu bestimmen, und umfassen Informationen zur Art der zur Ableitung der Daten verwendeten Methode.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem eine, falls zweckmäßig, auf international anerkannte Verfahren gestützte Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen eingeleitet wird, wenn sie feststellt, dass keine Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen existieren.
Article 9 Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung
1 Die Betreiber einer Anlage, die den in Artikel 6 festgelegten Berichtspflichten unterliegen, stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten Daten von hoher Qualität sind.
2 Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betreibern übermittelten Daten insbesondere im Hinblick auf Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit. Bei qualitativen Mängeln in den gemäß Artikel 6 übermittelten Daten übermitteln die betroffenen Betreiber den zuständigen Behörden auf deren Verlangen unverzüglich die berichtigten Daten.
Article 10 Zugang zu Informationen
1 Die Kommission macht mit Unterstützung durch die Agentur die im Portal enthaltenen Daten innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Berichte durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 öffentlich und gebührenfrei im Internet zugänglich.
2 Kann die Öffentlichkeit keinen leichten Zugang zu den im Portal enthaltenen Daten erhalten, so erleichtern der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission den elektronischen Zugriff auf das Portal in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten.
3 Jeder Mitgliedstaat macht seine gemäß Artikel 6 und, soweit verfügbar, gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Daten der Öffentlichkeit kontinuierlich, gebührenfrei und unabhängig von einer Registrierung zugänglich.
Article 11 Vertraulichkeit
Werden Daten von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG als vertraulich eingestuft, so wird in dem in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bericht für das betroffene Berichtsjahr für jede Anlage getrennt angegeben, welche Daten aus welchem Grund zurückgehalten werden.
Article 12 Beteiligung der Öffentlichkeit
1 Die Kommission bietet der Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Weiterentwicklung des Portals, einschließlich durch den Aufbau von Kapazitäten und bei der Vorbereitung von Änderungen dieser Verordnung.
2 Die Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit, innerhalb eines realistischen Zeitrahmens und in jeder Amtssprache der Union Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte vorzubringen.
3 Die Kommission berücksichtigt diese Beiträge angemessen und informiert die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit.
Article 13 Leitfaden
Die Kommission erstellt mit Unterstützung durch die Agentur und nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Leitfaden für die Durchführung dieser Verordnung und aktualisiert ihn regelmäßig, wobei mindestens folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: a) Verfahren der Berichterstattung mit besonderem Augenmerk auf Bestimmungen, die nicht Teil der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 waren, und Sektoren, die nicht unter die genannte Verordnung fielen, einschließlich technischer Leitlinien für Methoden zur Erleichterung der Analyse zur Überwachung von PFAS, wie Nachweisgrenzen, Parameterwerte und Häufigkeit der Probenahme; b) zu übermittelnde Daten; c) Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung; d) eine Angabe zu der Art der Daten, die zurückgehalten werden dürfen, und die Gründe für ihre Zurückhaltung, wenn es sich um vertrauliche Daten handelt; e) Verweise auf international anerkannte Methoden zur Bestimmung und Analyse von Freisetzungen sowie für Probenahmen; f) Namen jeglicher Muttergesellschaften; g) Berechnungsmethoden, einschließlich Emissionsfaktoren je Emissionsminderungstechnologie, für die Viehhaltung und die Aquakultur; h) Hinweise zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen der Begriffe „Standort“, „Betriebseinrichtung“ und „Anlage“, unter anderem durch eine Liste von Beispielen oder spezifischen Erläuterungen, Bildern, Zeichnungen, Diagrammen oder sonstigen visuellen Hinweisen oder Unterlagen. Die Leitlinien zu Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g werden erstmals zum 1. Januar 2026 ausgearbeitet. Die Leitlinien zu Unterabsatz 1 Buchstabe h werden nach Anhörung der Mitgliedstaaten erstmals zum 1. Januar 2025 ausgearbeitet.
Article 14 Sensibilisierung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Portal sowie das Verständnis und die Verwendung der darin enthaltenen Daten.
Article 15 Änderung der Anhänge
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn im Anschluss an die Annahme jeglicher Änderungen an den Anhängen des Protokolls an das Protokoll anzupassen.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke zu erlassen: a) zur Aufnahme eines Schadstoffs, dessen Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen hat oder haben kann, einschließlich eines Schadstoffs, der bei den in Anhang I genannten Tätigkeiten freigesetzt wird, und der eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i) der Schadstoff ist als Stoff benannt, der unter einen Eintrag in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder eine in Anhang XVII der genannten Verordnung aufgeführte Beschränkung fällt; ii) der Schadstoff ist als prioritärer Stoff gemäß der Richtlinie 2000/60/EG oder der Richtlinie 2008/105/EG eingestuft; iii) der Schadstoff ist in den Beobachtungslisten aufgeführt, die im Rahmen der Richtlinie 2006/118/EG oder der Richtlinie 2008/105/EG oder der Richtlinie (EU) 2020/2184 erstellt wurden; iv) der Schadstoff unterliegt Grenzwerten oder anderen Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2004/107/EG, der Richtlinie 2006/118/EG, der Richtlinie 2008/50/EG oder der Richtlinie (EU) 2020/2184; b) zur Festlegung und Aktualisierung von Schwellenwerten für die Freisetzung von Schadstoffen, damit das Ziel erreicht wird, mindestens 90 % der Freisetzung jedes Schadstoffs in Luft, Wasser und Boden aufgrund der in Anhang I genannten Tätigkeiten zu erfassen, einschließlich des Schwellenwerts Null für Stoffe, die eine besonders hohe Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellen; c) zur Hinzufügung oder Streichung eines Schadstoffs und erforderlichenfalls zur Änderung des einschlägigen Schwellenwerts, um Anhang II dieser Verordnung an das Protokoll anzupassen; d) zur Streichung eines Schadstoffs, der nicht mehr als unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannter prioritärer Stoff eingestuft ist oder der aus den unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Beobachtungslisten gestrichen wurde.
3 Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 2. Die Kommission kann nach diesem Zeitpunkt zusätzliche delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 erlassen.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. Mai 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 15 Absätze 1 oder 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 18 Sanktionen und Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften
1 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich jegliche spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.
2 Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldbußen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen folgende Umstände, falls zutreffend, gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Niveau des Schutzes für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erreichen; b) das Ausmaß des Verschuldens an dem Verstoß; c) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.
4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, um die in Absatz 1 genannten Verstöße zu verhindern und aufzudecken.
Article 19 Überprüfung
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Verordnung und ihrer Anhänge mindestens alle fünf Jahre ab Geltungsbeginn. Ziel der Überprüfung ist es unter anderem, die Angleichung dieser Verordnung und ihrer Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sicherzustellen. Bei der Überprüfung wird internationalen Initiativen, die sich mit der Freisetzung von Schadstoffen aus Industrietätigkeiten und den Auswirkungen der Freisetzung solcher Schadstoffe auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt befassen, den bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen Fortschritten sowie dem Fortschritt in Forschung und Technologie gebührend Rechnung getragen. Erforderlichenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung oder ihrer Anhänge oder beider Texte vor.
Article 20 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 21 Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2026.
Article 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
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