Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
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Article 1
1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nichtrostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien, wird hiermit auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes 72193100, 72193210, 72193290, 72193310, 72193390, 72193410, 72193490, 72193510, 72193590, 72199020, 72199080, 72202021, 72202029, 72202041, 72202049, 72202081, 72202089, 72209020 und 72209080 eingereiht werden, die aus Taiwan und Vietnam versandt werden, unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse Taiwans und Vietnams angemeldet werden oder nicht, (TARIC-Codes 7219310010, 7219321010, 7219329010, 7219331010, 7219339010, 7219341010, 7219349010, 7219351010, 7219359010, 7219902010, 7219908010, 7220202110, 7220202910, 7220204110, 7220204910, 7220208110, 7220208910, 7220902010 und 7220908010); ausgenommen davon sind die Waren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeTaiwan Chia Far Industrial Factory Co., Ltd. Tang Eng Iron Works Co., Ltd. Tung Mung Development Co., Ltd. Walsin Lihwa Corporation Yieh United Steel Corporation Yuan Long Stainless Steel Corp. 89AHVietnam Posco VST Co., Ltd. Lam Khang Joint Stock Company 89AJ 89AI
2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 19,3 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt.
3 Der mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632 und nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036; ausgenommen davon sind die Waren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.
4 Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 ausdrücklich genannten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente vorgelegt werden: a) Wenn der Einführer direkt vom taiwanesischen oder vietnamesischen ausführenden Hersteller kauft, eine Handelsrechnung mit einer Erklärung des ausführenden Herstellers und einem Werkszertifikat dieses ausführenden Herstellers gemäß Anhang 1 („Herstellerseitige Erklärung für den direkten Ausfuhrverkauf“). Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen; b) Wenn der Einführer von einem Händler oder einer anderen zwischengeschalteten juristischen Person kauft, unabhängig davon, ob diese in Taiwan und Vietnam ansässig ist oder nicht, eine Handelsrechnung des Herstellers an den Händler oder die andere zwischengeschaltete juristische Person mit einer Erklärung des Herstellers und einem Werkszertifikat dieses Herstellers gemäß Anhang 2 („Herstellerseitige Erklärung für den indirekten Ausfuhrverkauf “) und eine Handelsrechnung des Händlers oder der anderen zwischengeschalteten juristischen Person an den Einführer. Das Werkszertifikat muss von einem der in Absatz 1 genannten Unternehmen stammen. Werden weder das Werkszertifikat noch die Rechnung vorgelegt, so gilt der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll.
5 Zu Überwachungszwecken werden die Einführer aufgefordert, in den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Dokumenten anzugeben, ob Indonesien das Land ist, in dem die für die Verarbeitung der Ware in Taiwan oder Vietnam verwendeten Vorleistungen aus nicht rostendem Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurden. Die Zollbehörden vermerken die von den Einführern angegebenen Geschäftsvorgänge als „ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen“ oder als „nicht ursprünglich in Indonesien geschmolzen und gegossen“.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632 einzustellen.
Article 3
1 Ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 genannte Antidumpingzoll anwendbar und liegt dieser unter dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Antidumpingzoll, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 genannte Antidumpingzoll zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 erhoben.
2 Der nach Absatz 1 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
3 Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des Antidumpingzolls nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 befristet.
Article 4
1 Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den Satz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.
2 Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
3 Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 5
Der von Yongjin Metal Technology (Vietnam) Company Limited gestellte Antrag auf Befreiung wird abgelehnt.
Article 6
Die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, wird hiermit eingestellt.
Article 7
1 Anträge auf Befreiung von dem nach Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Article 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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