Durchführungsverordnung (EU) 2024/1281 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen
Text
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Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208
„(1 „Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfungen werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.“
Article 32 Endgültige Prüfberichte
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2025, bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Mai 2024. Artikel 1 Nummer 11 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2028.
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