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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1287 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland auf aus der Türkei und Kasachstan versandte Einfuhren von Birkensperrholz, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Kasachstans angemeldet oder nicht

CELEX
32024R1287
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-13
In force since
2024-05-15
End of validity
2026-11-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auf Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 441233, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, das derzeit unter dem KN-Code ex44123310 eingereiht wird, versandt aus Kasachstan und der Türkei, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans oder der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 4412331010 und 4412331020), ausgeweitet.

2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 15,80 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in Russland gilt.

3 Der nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 zollamtlich erfasst wurden.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 einzustellen.

Article 3

Die von Favorit LLP, QazFanCom LLP, Semipalatinsk Wood Processing LLP, Severnyi Fanernyi Kombinat LLP, VFP LLP, Intur Construction Tourism and Forest, Murat Şahin Orman Ürünleri, Petek Kontrplak San ve Tic A.Ş und Saglamlar Orman Tarim Urunleri San. Ve. Tic. AS gestellten Anträge auf Befreiung werden abgewiesen.

Article 4

1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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