Delegierte Verordnung (EU) 2024/1296 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme von der Anwendung der Anlandeverpflichtung in Bezug auf Lachs in der Ostsee für den Zeitraum 2024–2026
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung sieht eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, vor.
Article 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId.
Article 3 Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs mit hohen Überlebensraten
1 Die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht für Lachs, der in der Ostsee mit einer der folgenden Vorrichtungen gefangen wird: a) alle Fischfallen mit Ausnahme der folgenden Kategorien: i) Großreusen; ii) Ponton-Hebefallen, es sei denn, sie sind mit einem knotenlosen Fangsack ausgestattet, zu dem Lachs geleitet wird, ohne über die Wasseroberfläche gehoben zu werden, oder sie sind mit einem Wasserspeicher in dem Fischereifahrzeug kombiniert, in den der Lachs direkt geschüttet wird; der Wasserspeicher muss mit Wasser gefüllt und groß genug dafür sein, den gesamten Lachs aus der Falle aufzunehmen und mit Wasser bedeckt zu halten; b) Spannreusen.
2 Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt für jeden betroffenen Mitgliedstaat für höchstens 8 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22–31 bzw. in der ICES-Unterdivision 32.
3 Lachs, der mit Fischfallen und Spannreusen gefangen wird, wird unverzüglich ins Meer zurückgeworfen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 8. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
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