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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1319 der Kommission vom 15. Mai 2024 betreffend die Ausnahmen von den Regeln für Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse mit Ursprung in gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Neuseeland gelten

CELEX
32024R1319
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-15
In force since
2024-05-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die in der Anlage 3-B-1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) festgelegten Ausnahmeregelungen gelten im Rahmen der im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Kontingente für die dort aufgeführten Erzeugnisse.

Article 2

Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Article 3

Damit die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kontingente in Anspruch genommen werden können, ist den Erzeugnissen eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung beizufügen, die bestätigt, dass die Erzeugnisse die in der Anlage 3-B-1 zum Abkommen aufgeführten Bedingungen erfüllen, und die im Falle einer Ausfertigung nach Tabelle 1 der Anlage 3-B-1 zum Abkommen mit dem Vermerk „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1“ bzw. im Falle einer Ausfertigung nach Tabelle 2 der Anlage 3-B-1 zum Abkommen mit dem Vermerk „Ursprungskontingente – Ursprungserzeugnis nach Anlage 3-B-1, gefangen von dem gecharterten ausländischen Schiff [Name des Schiffes] in der ausschließlichen Wirtschaftszone Neuseelands unter der Fangerlaubnis Nr. [Nummer der Fangerlaubnis]“ zu versehen ist.

Article 4

1 Für Kontingente mit der laufenden Nummer 09.7914, 09.7915 und 09.7916 gemäß dem Anhang dieser Durchführungsverordnung gilt, dass, wenn über 80 % des Ursprungskontingents für ein Erzeugnis in einem Kalenderjahr ausgeschöpft werden, die Ursprungskontingentszuteilung für das folgende Kalenderjahr erhöht wird.

2 Die in Absatz 1 genannte Erhöhung beläuft sich auf 10 % des Ursprungskontingents für das Erzeugnis im vorangehenden Kalenderjahr.

3 Die in Tabelle 2 der Anlage 3-B-1 zu Anhang 3-B des Abkommens aufgeführte Bestimmung über die Kontingentserhöhung gilt erstmals nach Ablauf des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Inkrafttreten des Abkommens und gilt insgesamt für drei Jahre innerhalb der ersten sechs vollständigen Kalenderjahre nach Inkrafttreten des Abkommens.

4 Jede Erhöhung der Ursprungskontingentsmenge wird im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres wirksam.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.

Relations

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