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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren

CELEX
32024R1364
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-14
In force since
2024-06-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren festgelegt, die von den Betreibern von Rechenzentren mit einem Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW an die Europäische Datenbank übermittelt werden müssen und die für die Einrichtung eines gemeinsamen Unionssystems zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der Union sowie einer gemeinsamen Mess- und Berechnungsmethode erforderlich sind. Ferner werden darin die ersten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt, die auf der Grundlage der an die Europäische Datenbank über Rechenzentren übermittelten Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren berechnet werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Unternehmensrechenzentrum“ ein Rechenzentrum, das von einem Unternehmen betrieben wird und dessen alleiniger Zweck darin besteht, den IT-Bedarf des Unternehmens zu decken und zu verwalten; 2. „Co-Location-Rechenzentrum“ ein Rechenzentrum, in dem ein Kunde oder mehrere Kunden ein eigenes Netzwerk oder Netzwerke, Server und Speichergeräte und -dienste installieren und verwalten; 3. „Co-Hosting-Rechenzentrum“ ein Rechenzentrum, in dem einem oder mehreren Kunden Zugang zu einem Netzwerk oder Netzwerken, Servern und Speichergeräten gewährt wird, auf denen sie ihre eigenen Dienste und Anwendungen betreiben und in dem sowohl die IT-Geräte als auch die unterstützende Infrastruktur des Gebäudes vom Betreiber des Rechenzentrums als Dienstleistung bereitgestellt werden; 4. „Betreiber eines Unternehmensrechenzentrums“ eine natürliche oder juristische Person, die das gesamte Unternehmensrechenzentrum verwaltet, einschließlich des Gebäudes und der Nutzung der erbrachten IT-Dienste; 5. „Betreiber eines Co-Location-Rechenzentrums“ eine natürliche oder juristische Person, die im gesamten Co-Location-Rechenzentrum Flächen, Sicherheit, Netzwerkzugang, Strom- und Kühlkapazität an einen oder mehrere Kunden, die ihr eigenes Netzwerk oder ihre eigenen Netzwerke, Server und Speichergeräte und -dienste installieren und verwalten, verkauft und diese Komponenten verwaltet; 6. „Betreiber eines Co-Hosting-Rechenzentrums“ eine natürliche oder juristische Person, die die Flächen, die Sicherheit, den Netzwerkzugang, die Stromversorgung, die Kühlung, das Netzwerk oder die Netzwerke, Server und Speichergeräte des Co-Hosting-Rechenzentrums sowie einen Teil der Software verwaltet, die erforderlich ist, um IT-Dienste für einen oder mehrere Kunden zu erbringen, einschließlich des IT-Outsourcings; 7. „Betreiber eines Rechenzentrums“ den Betreiber eines Unternehmensrechenzentrums, den Betreiber eines Co-Location-Rechenzentrums oder den Betreiber eines Co-Hosting-Rechenzentrums; 8. „Co-Location-Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere Netzwerke, Server und Speichergeräte in einem Co-Location-Rechenzentrum besitzt und verwaltet, in dem sie verwaltete Flächen, Strom- und Kühlkapazitäten erwirbt; 9. „Co-Hosting-Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu einem Netzwerk oder zu Netzwerken, Servern und Speichergeräten in einem Co-Hosting-Rechenzentrum erhält, in dem sie ihre eigenen Dienste und Anwendungen betreibt; 10. „IT-Outsourcing“ die Nutzung externer Dienstleister zur Bereitstellung von IT-gestützten Geschäftsprozessen, Anwendungsdiensten und Infrastrukturlösungen für Geschäftsergebnisse; 11. „Gesamtnutzfläche des Rechenzentrums“ die Gesamtnutzfläche aller Flächen der Struktur oder Gruppe von Strukturen, aus denen das Rechenzentrum besteht; 12. „Rechnerraumfläche des Rechenzentrums“ die Gesamtnutzfläche innerhalb des Rechenzentrums, in der die Datenverarbeitungs-, Datenspeicher- und Telekommunikationsgeräte untergebracht sind, die die IT-Dienste des Rechenzentrums bereitstellen; 13. „Redundanz des Rechenzentrums“ das doppelte Vorhandensein bestimmter Gruppen von Komponenten oder Funktionen eines Rechenzentrums, sodass bei Ausfall oder Wartung einer Gruppe die andere Gruppe bzw. die anderen Gruppen übernehmen können; 14. „Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie“ die Summe des Nennstrombedarfs des Netzwerks oder der Netzwerke, Server und Speichergeräte, die in der Rechnerraumfläche des Rechenzentrums installiert sind, in kW; 15. „IT-Nennlast“ die maximale Last des Netzwerks oder der Netzwerke, Server und Speichergeräte, die in der Rechnerraumfläche des Rechenzentrums installiert sind, die die Infrastruktur des Rechenzentrums für die Stromverteilung und die Regelung der Umgebungsbedingungen bewältigen kann, während sie die gewünschte Dienstverfügbarkeit bietet.

Article 3 Berichtsmechanismus zur Nachhaltigkeit von Rechenzentren

1 Bis zum 15. September 2024, dann bis zum 15. Mai 2025 und danach jedes Jahr übermitteln die meldenden Betreiber von Rechenzentren der Europäischen Datenbank die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß den Anhängen I und II in Bezug auf das von ihnen betriebene Rechenzentrum. Die Übermittlung dieser Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren an die Europäische Datenbank erfolgt über ein nationales Berichterstattungssystem, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich das Rechenzentrum befindet, ein solches System eingerichtet hat. Andernfalls übermitteln die Betreiber des Rechenzentrums diese Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren direkt an die Europäische Datenbank. Die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren beziehen sich auf das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr unmittelbar vorausgeht. Wenn ein meldendes Rechenzentrum noch kein ganzes Jahr in Betrieb ist, übermittelt der Betreiber des Rechenzentrums nur Informationen über den Zeitraum, in dem das Rechenzentrum in Betrieb war, und gibt diesen Zeitraum an.

2 Kann der Betreiber eines Rechenzentrums für den ersten Berichtszeitraum einen oder mehrere der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben d, e, h bis l und Nummer 1 Buchstaben o bis r genannten wesentlichen Leistungsindikatoren aus technischen Gründen nicht überwachen und erfassen, so kann er diese Informationen übergehen und die Gründe dafür erläutern.

3 Kann der Betreiber eines Co-Location-Rechenzentrums in den ersten beiden Berichtszeiträumen die für eine ausreichende Berechnung der in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a und b genannten wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlichen Daten nicht überwachen und erfassen, so schätzt er den prozentualen Anteil der Rechnerraumfläche des Rechenzentrums, auf den sich die an die Europäische Datenbank übermittelten Informationen beziehen, und gibt diesen an. Betreiber von Co-Location-Rechenzentren können die in Anhang II festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren bei ihren Co-Location-Kunden erforderlichenfalls durch Einrichtung eines anonymen internen Berichtsmechanismus erheben.

4 Umfasst ein meldendes Rechenzentrum sowohl Co-Hosting- als auch Co-Location-Kunden, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Article 4 Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren

Die Nachhaltigkeitsindikatoren des Rechenzentrums und die Methode zu ihrer Berechnung sind in Anhang III aufgeführt.

Article 5 Europäische Datenbank über Rechenzentren

1 Die Europäische Datenbank verwendet eine gemeinsame Nutzerschnittstelle sowie eine gemeinsame Programmierschnittstelle, um sicherzustellen, dass alle meldenden Rechenzentren in der Lage sind, die in den Anhängen I und II genannten Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren auf gleiche Weise zu übermitteln.

2 Die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die der Europäischen Datenbank übermittelt werden, und die Nachhaltigkeitsindikatoren des Rechenzentrums gemäß Anhang III werden in aggregierter Form auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Anhang IV veröffentlicht.

3 Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die der Europäischen Datenbank von Rechenzentren in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3 übermittelt werden.

4 Die Kommission hat Zugang zu allen Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die der Europäischen Datenbank gemäß Artikel 3 übermittelt werden.

5 Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten behandeln alle Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren zu den einzelnen Rechenzentren, die der Datenbank gemäß Artikel 3 übermittelt werden, vertraulich. Diese Informationen gelten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen als vertrauliche Informationen, die die geschäftlichen Interessen der Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren berühren.

6 Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen aggregierten Daten können im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätzen für europäische Statistiken wiederverwendet werden.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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