Delegierte Verordnung (EU) 2024/1415 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren
Text
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Article 1
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 90 EUR. (2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 45 EUR zu entrichten. (2a) Eine Visumgebühr von 135 EUR oder 180 EUR ist zu entrichten, wenn vom Rat ein Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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