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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1417 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe mit Vorschriften für die jährliche Feststellung der Einkommen, die Analyse der Nachhaltigkeit der Betriebe und den Zugang zu Daten zu Forschungszwecken sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission

CELEX
32024R1417
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-13
In force since
2024-05-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 im Hinblick auf die jährliche Feststellung der Einkommen und die Analyse der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben mithilfe des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (FSDN). Diese Vorschriften betreffen a) die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; b) den Plan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; c) den Bezugszeitraum gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; d) die Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009; e) den Zugang zu pseudonymisierten Daten gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009.

Article 2 Schwelle

Die Schwelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gewährleistet, dass marktorientiert geführte Betriebe mit dem größtmöglichen Anteil der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der in der Landwirtschaft Beschäftigten von der Erhebung erfasst werden.

Article 3 Auswahlplan

Der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu erstellende Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe enthält Elemente, die gewährleisten, dass eine für den Erfassungsbereich repräsentative Meldestichprobe gewonnen wird. Dieser Plan muss folgende Mindestkriterien erfüllen: a) Ihm liegen die aktuellsten statistischen Bezugsquellen zugrunde; b) er enthält eine Erläuterung des Verfahrens für die Schichtung des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und im Einklang mit den Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und den Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße gemäß Artikel 5b Absatz 1 der genannten Verordnung; c) er enthält eine Aufschlüsselung der von der Erhebung erfassten Betriebe nach den Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und den Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend); d) im Plan sind die statistischen Verfahren für die Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten, die Verfahren für die Auswahl der Buchführungsbetriebe sowie die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe angegeben.

Article 4 Bezugszeitraum für den Standardoutput

Der Bezugszeitraum gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, anhand dessen die Standardoutputs für die integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben der Union für das Jahr N berechnet werden, umfasst die fünf aufeinanderfolgenden Jahre vom Jahr N-5 bis zum Jahr N-1. Die Standardoutputs werden anhand von für den Bezugszeitraum gemäß Absatz 1 berechneten durchschnittlichen Basiswerten ermittelt („Standardoutputs für N-3“). Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden die Standardoutputs für N-3 zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben der Union erhoben werden.

Article 5 Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen

Die Klassen der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und der Hauptausrichtungen sowie die Entsprechung zwischen diesen gemäß Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 6 Gewährung des Zugangs zu pseudonymisierten Daten zu Forschungszwecken

Die Vorschriften und Voraussetzungen für die Gewährung des Zugangs zu pseudonymisierten Daten zu Forschungszwecken auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 durch die Kommission sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 7 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben. Die in Absatz 1 genannte Verordnung gilt jedoch für das FSDN weiterhin für die Berichtsjahre vor dem Berichtsjahr 2025 und für die Erhebung der integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben der Union bis zur Erhebung für 2023.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Berichtsjahr 2025 für das FSDN und ab der Erhebung 2026 für die integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben der Union.

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