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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

CELEX
32024R1449
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-14
In force since
2024-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung wird die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet. In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung sowie die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024 bis 2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

2 Die Fazilität ergänzt die Verordnung (EU) 2021/1529 und dient der Unterstützung des Westbalkans bei der Durchführung von EU-bezogenen Reformen, insbesondere von inklusiven und nachhaltigen sozioökonomischen Reformen und Reformen bezüglich der wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, die mit den Werten der Union im Einklang stehen, und von Investitionen zur Umsetzung der jeweiligen Reformagenden gemäß Kapitel III.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Begünstigter“ Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; 2. „erweiterungspolitischer Rahmen“ den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung, wie er vom Europäischen Rat und dem Rat festgelegt wurde, und umfasst die überarbeitete Verfahrensweise bei der Erweiterung, Vereinbarungen, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Begünstigten begründen, gegebenenfalls die Verhandlungsrahmen für die Beitrittsverhandlungen mit den Bewerberländern sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, einschlägige Mitteilungen der Kommission, gegebenenfalls auch zur Rechtsstaatlichkeit, und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik; 3. „Fazilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Begünstigten, in der die Grundsätze für die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem Begünstigten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Vereinbarung stellt in Bezug auf die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 dieser Verordnung dar; 4. „Darlehensvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen der Kommission und einem Begünstigten, in der die Bedingungen für die Unterstützung durch die Fazilität festgelegt sind; 5. „Reformagenden“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche für jeden Begünstigten, einschließlich Auszahlungsbedingungen, die zufriedenstellenden Fortschritten oder dem Abschluss der Maßnahmen in diesem Zusammenhang entsprechen, sowie eines indikativen Zeitplans für ihre Durchführung; 6. „Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen der Reformagenden gemäß Kapitel III; 7. „Auszahlungsbedingungen“ die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln, formuliert als beobachtbare und messbare qualitative oder quantitative Schritte, die ein Begünstigter im Rahmen der Reformagenda nach Kapitel III unternehmen muss; 8. „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung, die von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzinstitutionen, einschließlich Exportkreditagenturen, oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren bereitgestellt werden, kombinieren; 9. „Endempfänger“ eine Person oder Stelle, die Mittel aus der Fazilität erhält. Für den Teil der Fazilität, der als finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, ist der Endempfänger die Staatskasse des Begünstigten. Für den Teil der Fazilität, der über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) bereitgestellt wird, ist der Endempfänger der Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, der das Investitionsvorhaben durchführt; 10. „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt wird.

Article 3 Ziele der Fazilität

1 Die allgemeinen Ziele der Fazilität bestehen darin, a) den Erweiterungsprozess zu fördern, indem im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union die Angleichung an die Werte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Standards, Strategien und Verfahren der Union („Besitzstand“) durch die Annahme und Durchführung von Reformen beschleunigt wird, b) die regionale Wirtschaftsintegration und die schrittweise Integration in den Binnenmarkt der Union zu beschleunigen, c) die sozioökonomische Konvergenz der Volkswirtschaften der Begünstigen mit der Union zu beschleunigen, d) die regionale Zusammenarbeit, gutnachbarliche Beziehungen, Versöhnung und Beilegung von Streitigkeiten im Westbalkan sowie den Kontakt zwischen den Menschen zu fördern.

2 Die spezifischen Ziele der Fazilität bestehen darin, a) die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, darunter die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte, das Funktionieren demokratischer Institutionen, auch auf regionaler und lokaler Ebene und einschließlich des Abbaus von Polarisierung, sowie die öffentliche Verwaltung weiter zu stärken und die wirtschaftlichen Kriterien zu erfüllen; dazu gehören die Förderung einer unabhängigen Justiz, die Verbesserung der Sicherheit und Stabilität in der Region, die verstärkte Bekämpfung von Betrug und allen Formen von Korruption, einschließlich von Korruption in großem Maßstab und Nepotismus, organisierter Kriminalität, grenzüberschreitender Kriminalität und von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Steuervermeidung; die Einhaltung des Völkerrechts zu verbessern; die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien und die akademische Freiheit zu stärken; Hetze zu bekämpfen; günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen und den sozialen Dialog zu fördern; die Geschlechtergleichstellung, das Gender Mainstreaming und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen, Nichtdiskriminierung und Toleranz zu fördern, um die Achtung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, einschließlich nationaler Minderheiten und Roma sowie lesbischer, schwuler, bisexueller, transgender und intergeschlechtlicher Personen, sicherzustellen und zu stärken, b) eine vollständige Angleichung der Begünstigten an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Union, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union, anzustreben, c) Desinformation sowie Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland gegen die Union und ihre Werte zu bekämpfen, d) auf eine Harmonisierung der Visumpolitik mit der Union hinzuarbeiten, e) die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern, lokale Kapazitäten aufzubauen und in das Verwaltungspersonal der Begünstigten zu investieren; den Zugang zu Informationen, die öffentliche Kontrolle und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Entscheidungsprozessen sicherzustellen; Transparenz, Rechenschaftspflicht, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch im Hinblick auf die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Verteilung öffentlicher Mittel und des Zugangs dazu und auch in den Bereichen Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Vergabe öffentlicher Aufträge und Beihilfenkontrolle, zu unterstützen; Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in den Begünstigten beteiligt sind, f) den Übergang der Begünstigten zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und inklusiven Wirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt der Union standhalten kann, und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu beschleunigen und ihre strategischen Abhängigkeiten zu verringern, g) die regionale Wirtschaftsintegration zu fördern, insbesondere durch Fortschritte bei der Errichtung des Gemeinsamen Regionalen Marktes, h) die wirtschaftliche Integration der Begünstigten in den Binnenmarkt der Union, insbesondere durch verstärkte Handels- und Investitionsströme, und resiliente Wertschöpfungsketten zu fördern, i) die regionale Wirtschaftsintegration und die verstärkte Integration in den Binnenmarkt der Union durch eine verbesserte und nachhaltige Konnektivität in der Region im Einklang mit den transeuropäischen Netzen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der gutnachbarlichen Beziehungen, der Aussöhnung sowie des Kontakts zwischen den Menschen zu unterstützen, j) den inklusiven und nachhaltigen ökologischen Wandel hin zu Klimaneutralität bis 2050 gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem Grünen Deal, im Einklang mit der Grünen Agenda für den Westbalkan aus dem Jahr 2020 und unter Einbeziehung aller Wirtschaftszweige, insbesondere des Energiesektors, zu beschleunigen, einschließlich des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaneutralen und klimaresilienten Kreislaufwirtschaft, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass bei Investitionen der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ beachtet wird, k) die digitale Transformation und digitale Kompetenzen als Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und eines inklusiven Wachstums zu fördern, l) Innovationen, Forschung und Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und der Industrie zu fördern, um den grünen und den digitalen Wandel zu unterstützen, wobei die örtliche Industrie gefördert werden sollte und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen vor Ort gelegt werden sollte, m) hochwertige Bildung, berufliche Bildung, Umschulung und Weiterbildung auf allen Ebenen zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf junge Menschen gelegt werden soll, einschließlich der Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit, der Verhinderung der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte und der Unterstützung schutzbedürftiger Gemeinschaften, sowie beschäftigungspolitische Maßnahmen, einschließlich Arbeitnehmerrechte, im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte zu unterstützen und Armut zu bekämpfen.

Article 4 Allgemeine Grundsätze

1 Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität erfolgt bedarfsorientiert und fördert die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Eigenverantwortung der Begünstigten für die Entwicklungsprioritäten, die Konzentration auf eine eindeutige Konditionalität und greifbare Ergebnisse, inklusive Partnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Diese Zusammenarbeit beruht auf einer wirksamen und effizienten Zuweisung und Verwendung der Mittel. Mit der Fazilität wird angestrebt, eine angemessene geografische Ausgewogenheit von Investitionsvorhaben sicherzustellen.

2 Die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Fazilität.

3 Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich und ergänzend zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Maßnahmen, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten betrifft und eine angemessene Aufsicht und Haushaltskontrolle sichergestellt sind. Die Kommission sorgt für Komplementarität und Synergieeffekte zwischen der Fazilität und anderen Programmen der Union, um eine doppelte Unterstützung und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Es darf keine Überschneidungen zwischen der Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1529 geben.

4 Um die Komplementarität, Kohärenz und Effizienz ihrer Maßnahmen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Hilfe im Rahmen dieser Verordnung und anderen Formen von Hilfen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittländern, multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen wie internationalen Organisationen und den entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Gebern außerhalb der Union, einschließlich integrierter Finanzierungspakete, die sowohl aus Export- als auch aus Entwicklungsfinanzierung bestehen, im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden und Synergieeffekte zwischen den Hilfen sicherzustellen, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene. Diese Koordinierung auf lokaler Ebene umfasst regelmäßige und rechtzeitige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch während der gesamten Durchführung der Fazilität.

5 Bei den Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität sollten Demokratie, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und gefördert werden, eine allmähliche Angleichung an die Standards der Union in den Bereichen Soziales, Klima und Umwelt erfolgen, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls Katastrophenvorsorge, Umweltschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt, gegebenenfalls auch durch Umweltverträglichkeitsprüfungen, durchgängig berücksichtigt werden und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Dabei werden „verlorene Vermögenswerte“ vermieden und die Grundsätze, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, sowie das dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegende Prinzip der Nachhaltigkeit eingehalten.

6 Die Begünstigten und die Kommission stellen sicher, dass die Geschlechtergleichstellung, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung der Reformagenden und der Durchführung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden. Die Begünstigten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen, aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhindern. Die Kommission erstattet über diese Maßnahmen im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung im Rahmen der Aktionspläne für die Geschlechtergleichstellung Bericht.

7 Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit den Energie- und Klimaplänen der Begünstigten, ihren national festgelegten Beiträgen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, unvereinbar sind, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima oder die biologische Vielfalt haben.

8 Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft bemüht sich die Kommission gegebenenfalls um die Gewährleistung einer demokratische Kontrolle in Form einer Konsultation des jeweiligen Parlaments sowie wichtiger Interessenträger durch die Regierung des Begünstigten, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen sowie gegebenenfalls aller Minderheiten und Gemeinschaften, damit sie an der Erstellung der Konzeption und an der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und an den sie begleitenden Überwachungs-, Kontroll- und Evaluierungsprozessen — je nachdem, wo dies angebracht ist — beteiligt werden können. Bei dieser Konsultation wird angestrebt, dem Pluralismus der Gesellschaft des Begünstigten Rechnung zu tragen.

9 Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Begünstigten die Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Unterstützung sicher, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert. Die Kommission macht Informationen über den Umfang und die Zuweisung der Unterstützung über den Fortschrittsanzeiger gemäß Artikel 26 öffentlich zugänglich. Die Begünstigten veröffentlichen gemäß Artikel 22 aktuelle Daten über Endempfänger, die Unionsmittel für die Durchführung von Reformen und Investitionen im Rahmen dieser Fazilität erhalten.

Article 5 Vorbedingungen für die Unterstützung durch die Union

1 Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität ist, a) dass die Begünstigten sich zu funktionierenden demokratischen Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, freier und fairer Wahlen, pluralistischer Medien, einer unabhängigen Justiz und der Rechtsstaatlichkeit, bekennen und sich daran halten, und die Achtung aller Menschenrechtsverpflichtungen, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, garantieren, b) dass sich Serbien und das Kosovo konstruktiv mit messbaren Fortschritten und greifbaren Ergebnissen um die Normalisierung ihrer Beziehungen bemühen, indem sie ihren jeweiligen Verpflichtungen, die sich aus dem Abkommen über den Weg zur Normalisierung der Beziehungen und dem dazugehörigen Anhang zur Durchführung sowie aus allen bisherigen im Rahmen des Dialogs getroffenen Vereinbarungen ergeben, ausnahmslos und in vollem Umfang nachkommen und Verhandlungen über das umfassende Abkommen zur Normalisierung der Beziehungen aufnehmen.

2 Die Kommission überwacht, ob die in Absatz 1 genannten Vorbedingungen erfüllt sind, bevor Mittel, einschließlich Vorfinanzierungen, aus der Fazilität an die Begünstigten freigegeben werden, und zwar während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung und unter gebührender Berücksichtigung des erweiterungspolitischen Rahmens. Bei der Überwachung berücksichtigt die Kommission auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie dem Europarat und seiner Venedig-Kommission oder dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

3 In Bezug auf die Vorbedingung nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels trägt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU der Rolle und dem Beitrag des EAD gebührend Rechnung.

4 Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, in dem sie feststellt, dass einzelne Vorbedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, und insbesondere die freizugebenden Mittel gemäß Artikel 21 einbehalten, unabhängig davon, ob die in Artikel 12 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.

Article 6 Mittelausstattung

1 Der Betrag der aus der Fazilität gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 6000000000 EUR nicht überschreiten.

2 Die Finanzausstattung für die Durchführung der Fazilität wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 auf 2000000000 EUR festgesetzt, davon a) 98,5 % in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung der Begünstigten bei der Umsetzung der Reformagenden, b) 1,5 % für Ausgaben gemäß Absatz 6.

3 Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 kann Unterstützung in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 4000000000 EUR gewährt werden. Diese Mittel fallen nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen.

4 Die Kommission setzt den anfänglichen Richtbetrag der für die einzelnen Begünstigten verfügbaren Finanzmittel nach der im Anhang dargelegten Methode in dem entsprechenden Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 15 fest, wobei dieser Betrag auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten an dem in Artikel 33 festgelegten Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung berechnet wird. Die Richtbeträge können sich während der Durchführung der Fazilität nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 21 ändern.

5 Im Einklang mit Artikel 19 der vorliegenden Verordnung beträgt die Höhe der Mittel, die über den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1529 genannten Investitionsrahmen für den westlichen Balkan (WBIF) bereitgestellt werden, mindestens 50 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbetrags. Dieser Beitrag umfasst den gesamten Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels abzüglich des Dotierungsbetrags.

6 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Schulungen, Konsultationen mit den Behörden der Begünstigten, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, einschließlich lokaler und regionaler Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in Bezug zu den Zielen dieser Verordnung stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Unionsdelegationen für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für die Fazilität benötigt wird. Die Ausgaben können ferner die Kosten von Tätigkeiten zur Förderung der Transparenz und anderer Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten oder Programmen vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Sachverständige für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

Article 7 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1 Die Fazilität wird im Einklang mit der Haushaltsordnung entweder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Stellen durchgeführt.

2 Unionsmittel können in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von finanziellem Beistand, Finanzhilfen, Auftragsvergabe und Mischfinanzierungsmaßnahmen.

3 Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann es sich bei der mit der Umsetzung von Mischfinanzierungsmaßnahmen betrauten Stelle um die Europäische Investitionsbank-Gruppe, eine multilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder um bilaterale europäische Finanzierungsinstitutionen wie Entwicklungsbanken oder die Weltbankgruppe handeln. Andere nichteuropäische multilaterale Finanzinstitutionen können sich nach Möglichkeit durch gemeinsame Maßnahmen mit europäischen Finanzinstitutionen an der Fazilität beteiligen. Die Umsetzung von Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität wird durch weitere Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt, die von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.

Article 8 Regeln für die Förderfähigkeit von Personen und Einrichtungen, Ursprung der Lieferungen und Materialien und Beschränkungen im Rahmen der Fazilität

1 Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen für im Rahmen der Fazilität finanzierte Maßnahmen steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, bzw. juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind: a) Mitgliedstaaten, Begünstigte, Bewerberländer und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, b) Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Begünstigten leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe im Gebiet der Begünstigten vereinbart hat.

2 Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt. Die Kommission beschließt nach Anhörung des betreffenden Begünstigten über den gegenseitigen Zugang.

3 Alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, diese Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 6 vorgesehenen Beschränkungen.

4 Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 6 genannten Regeln.

5 Im Falle von Maßnahmen, die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen für diese Stellen. Dies gilt unbeschadet der Beschränkungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels, die in den mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen gebührend berücksichtigt werden.

6 Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit und die Bestimmungen über den Ursprung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Lieferungen und Materialien sowie die Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Gewährungsverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien beschränkt werden, wenn a) diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art oder Ziele der Tätigkeit oder des spezifischen Gewährungsverfahrens notwendig sind oder für die wirksame Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, b) die Maßnahme oder das spezifische Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten oder der Begünstigten, einschließlich der Sicherheit, der Resilienz und des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur (einschließlich der 5G-Netzinfrastruktur), der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.

7 Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

Article 9 Fazilitätsvereinbarung

1 Zur Durchführung der Fazilität schließt die Kommission mit jedem Begünstigen eine Fazilitätsvereinbarung, in der die Verpflichtungen der Begünstigten und die Bedingungen für die Auszahlung von Mitteln aus der Fazilität festgelegt werden.

2 Die Fazilitätsvereinbarung wird durch Darlehensvereinbarungen gemäß Artikel 17 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden. Die Fazilitätsvereinbarungen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen, werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

3 Die Mittel werden den Begünstigten erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Fazilitätsvereinbarung und der betreffenden Darlehensvereinbarungen gewährt.

4 Durch die mit den einzelnen Begünstigten geschlossenen Fazilitätsvereinbarungen und Darlehensvereinbarungen sowie die Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wird sichergestellt, dass die in Artikel 129 der Haushaltsordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

5 Die Fazilitätsvereinbarung enthält die erforderlichen detaillierten Bestimmungen in Bezug auf a) die Verpflichtung des Begünstigten, entscheidende Fortschritte bei der Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für die Betrugsbekämpfung zu erzielen, effizientere und wirksamere Kontrollsysteme einzurichten, einschließlich geeigneter Mechanismen für den Schutz von Hinweisgebern sowie geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, sowie die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie von sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln zu verstärken, b) die Regeln für die Freigabe, Einbehaltung, Kürzung und Umverteilung von Mitteln gemäß Artikel 21, c) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen der Fazilität sowie Systemprüfungen, Untersuchungen, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Zusammenarbeit, d) die Regeln für die Berichterstattung an die Kommission zur Frage, ob und wie die in Artikel 12 genannten Auszahlungsbedingungen erfüllt sind, e) die Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947, f) die Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Verpflichtung für Personen und Einrichtungen, die Unionsmittel im Rahmen der Fazilität ausführen, die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie über das einschlägige Vorgehen zu unterrichten, g) die in den Artikeln 23 Absatz 24 genannten Verpflichtungen, einschließlich der genauen Regeln und eines Zeitrahmens für die Erhebung von Daten durch den Begünstigten und den Zugang dazu für die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA, h) ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass Anträge auf Auszahlung der Unterstützung in Darlehensform gemäß Artikel 6 Absatz 3 innerhalb des verfügbaren Darlehensbetrags bleiben, i) das Recht der Kommission, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer in der Fazilitätsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, j) die Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung durch die Begünstigten zwecks Überwachung der Durchführung der Fazilität und Bewertung der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele, k) die Verpflichtung der Begünstigten, der Kommission die in Artikel 22 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Article 10 Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen

1 Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können jeweils bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden und ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

2 Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der betreffenden Beträge.

3 Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.

4 Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

Article 11 Vorlage von Reformagenden

1 Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, legt jeder Begünstigte der Kommission eine Reformagenda für die Laufzeit der Fazilität vor, die auf dem im jüngsten Wirtschaftsreformprogramm enthaltenen Teil über Strukturreformen und den damit verbundenen gemeinsamen politischen Leitlinien beruht, die im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs im Mai 2023 vereinbart wurden, sowie gegebenenfalls auf der Wachstumsstrategie des Begünstigten, dem erweiterungspolitischen Rahmen und dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan.

2 Die Reformagenden bilden einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, in denen die vom Begünstigten durchzuführenden Reformen sowie die Investitionsbereiche dargelegt sind. Die Reformagenden müssen Maßnahmen zur Durchführung von Reformen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets vorsehen. In Bezug auf die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung von Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene –, der Grundrechte und der freien Meinungsäußerung, müssen die Reformagenden den im erweiterungspolitischen Rahmen formulierten Bewertungen Rechnung tragen.

3 Die Reformagenden müssen jeweils im Einklang mit dem jüngsten makroökonomischen und finanzpolitischen Rahmen stehen, der der Kommission im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit der Union vorgelegt wurde.

4 Die Reformagenden müssen mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit den Beitrittsvorbereitungen des Begünstigten sowie in anderen einschlägigen Dokumenten wie dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder dem Energie- und Klimaplan sowie im Zusammenhang mit dem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, ermittelt wurden, im Einklang stehen und diese unterstützen.

5 Die Reformagenden müssen den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.

6 Die Reformagenden müssen in inklusiver und transparenter Weise und in Absprache mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.

7 Die Begünstigten werden von der Kommission aufgefordert, ihre Reformagenden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Reformagenden der Begünstigten, sobald sie diese erhalten hat.

8 Erhält ein Begünstigter infolge einer Umverteilung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität zusätzliche Unterstützung, wird er von der Kommission aufgefordert, innerhalb von drei Monaten eine geänderte Reformagenda für die verbleibende Laufzeit der Fazilität vorzulegen. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie einen Beschluss über die Umverteilung fasst.

Article 12 Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen der Reformagenden

1 Die Fazilität bietet den Begünstigten Anreize für die Umsetzung ihrer Reformagenda, indem für die Freigabe der Mittel Auszahlungsbedingungen festgelegt werden. Diese Auszahlungsbedingungen gelten für Mittel gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 3 und werden als messbare qualitative oder quantitative Schritte formuliert. Diese Schritte spiegeln die Fortschritte bei bestimmten sozioökonomischen Reformen und bei den wesentlichen Elementen des Erweiterungsprozesses wider und sind im Einklang mit dem erweiterungspolitischen Rahmen an die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele der Fazilität gekoppelt. Bei Erfüllung dieser Auszahlungsbedingungen werden die Mittel je nach Umsetzungsstand vollständig oder teilweise freigegeben.

2 Bei Finanzierungen aus dem in Artikel 19 genannten Fonds entspricht die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels der vorläufigen Validierung. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Eingang eines Zahlungsantrags der Fondsverwalter des im Rahmen des WBIF eingerichteten gemeinsamen Fonds für die Geberbeiträge.

3 Makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts sind allgemeine Auszahlungsbedingungen, die vor der Freigabe von Mitteln stets erfüllt sein müssen.

4 Mit den Mitteln im Rahmen der Fazilität dürfen keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die Friedensabkommen in der Region untergraben.

Article 13 Inhalt der Reformagenden

1 Die Reformagenden müssen insbesondere die folgenden Elemente enthalten, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind: a) Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen in kohärenter, umfassender und hinreichend ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen, Investitionen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Vorbedingungen, b) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen mit den in Artikel 4 genannten allgemeinen Grundsätzen sowie mit den in den Artikeln 4 und 11 genannten Anforderungen, Strategien, Plänen und Programmen im Einklang stehen, c) eine Erläuterung, inwiefern die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Korruptionsbekämpfung, durch die Maßnahmen weiter gestärkt werden sollen, d) eine indikative Liste der Investitionsprojekte und -programme, die im Rahmen des WBIF finanziert werden sollen, einschließlich des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens und der für die Durchführung vorgesehenen Fristen, e) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen und ob sie mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind, f) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zum digitalen Wandel beitragen sollen, g) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Zielen in den Bereichen Bildung und berufliche Bildung sowie zu den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen beitragen sollen, h) eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie zur Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen beitragen sollen, i) einen indikativen Zeitplan für die Reformen und Investitionen sowie die geplanten Auszahlungsbedingungen für die Mittelfreigabe, formuliert als messbare qualitative und quantitative Schritte, die spätestens bis zum 31. August 2027 umgesetzt werden sollen, j) eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Angleichung an die GASP beitragen sollen, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union, k) die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Reformagenda durch den Begünstigten, einschließlich der vorgeschlagenen messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der in Absatz 2 genannten einschlägigen Indikatoren, l) eine Erläuterung des Systems des Begünstigten zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene — und Interessenkonflikten sowie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Beihilfenkontrolle sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung bestehender Unzulänglichkeiten in den ersten Jahren der Umsetzung der Reformagenda, m) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung der Reformagenden eine Zusammenfassung der im Einklang mit den Rechtsrahmen der Begünstigten durchgeführten Konsultation der maßgeblichen Interessenträger, einschließlich der Parlamente der Begünstigten, lokaler und regionaler Vertretungsorgane und Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie die Beiträge dieser Interessenträger in die Reformagenden einfließen, n) einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu den Reformagenden für die lokalen Zielgruppen der Begünstigten, o) sonstige sachdienliche Informationen.

2 Die Reformagenden müssen ergebnisorientiert sein und Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele enthalten. Diese Indikatoren stützen sich, soweit angemessen und relevant, auf international vereinbarte Indikatoren und auf die in Bezug auf die Strategien der Begünstigten bereits vorhandenen Indikatoren. Die Indikatoren müssen zudem mit den zentralen institutionellen Indikatoren des Ergebnisrahmens des IPA III, des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung und des WBIF möglichst kohärent sein.

Article 14 Bewertung der Reformagenden durch die Kommission

1 Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit der Reformagenda eines jeden Begünstigten und gegebenenfalls etwaiger Änderungen dieser Agenda. Bei ihrer Bewertung arbeitet die Kommission eng mit dem betreffenden Begünstigten zusammen und kann Stellungnahmen abgeben, zusätzliche Informationen anfordern oder den Begünstigten auffordern, seine Reformagenda zu überprüfen bzw. zu ändern.

2 In Bezug auf das Ziel nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j dieser Verordnung trägt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU der Rolle und dem Beitrag des EAD gebührend Rechnung.

3 Bei der Bewertung der Reformagenden berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über den Begünstigten, einschließlich seiner makroökonomischen Lage und seiner Schuldentragfähigkeit, die Begründung und die vom Begünstigten gemäß Artikel 13 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen wie etwa die in Artikel 11 aufgeführten Informationen.

4 Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Kriterien: a) ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen und den in Artikel 13 genannten Elementen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend ausgewogenen Weise Rechnung trägt, b) ob die Reformagenda und ihre Maßnahmen mit den in den Artikeln 4 und 11 genannten Grundsätzen, Strategien, Plänen und Programmen im Einklang stehen, c) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die Fortschritte bei der Überwindung der sozioökonomischen Kluft zwischen dem Begünstigten und der Union beschleunigt und dadurch deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung fördert und die Annäherung an die Standards der Union unterstützt, die Ungleichheit verringert und den sozialen Zusammenhalt stärkt, d) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a weiter stärken wird, e) ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda den Übergang der Begünstigten zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, klimaresilienten und inklusiven Wirtschaft beschleunigen wird, indem die regionale Konnektivität verbessert wird, Fortschritte beim ökologischen und beim digitalen Wandel, einschließlich bei der biologischen Vielfalt, erzielt, strategische Abhängigkeiten verringert und Forschung und Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Kompetenzen sowie der Arbeitsmarkt insgesamt — mit einem besonderen Augenmerk auf jungen Menschen — gefördert werden, f) ob die in der Reformagenda enthaltenen Maßnahmen mit den Grundsätzen, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, im Einklang stehen, g) ob die Reformagenda potenzielle Risiken gemäß den Vorbedingungen und den Auszahlungsbedingungen angemessen berücksichtigt, h) ob die vom Begünstigten vorgeschlagenen Auszahlungsbedingungen angemessen und ambitioniert sind, mit dem erweiterungspolitischen Rahmen im Einklang stehen sowie hinreichend bedeutsam und klar genug sind, um bei ihrer Erfüllung eine entsprechende Freigabe der Mittel zu ermöglichen, und ob die vorgeschlagenen Indikatoren für die Berichterstattung geeignet und ausreichend sind, um die Fortschritte im Hinblick auf die Gesamtziele zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, i) ob die vom Begünstigten vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet erscheinen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, organisierte Kriminalität und Geldwäsche wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie Straftaten mit Auswirkungen auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme, insbesondere durch Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529, sowie durch andere Geber kommt, j) ob die Reformagenda die Beiträge der maßgeblichen Interessenträger, darunter die Parlamente der Begünstigten, lokale und regionale Vertretungsorgane und Behörden, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausreichend berücksichtigt.

5 Bei der Bewertung der von den Begünstigten vorgelegten Reformagenden kann die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden.

Article 15 Durchführungsbeschluss der Kommission

1 Im Falle einer positiven Bewertung gemäß Artikel 14 billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die vom Begünstigten vorgelegte Reformagenda oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 16 vorgelegten geänderten Reformagenden. Dieser Durchführungsbeschluss wird nach dem in Artikel 31 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Im Durchführungsbeschluss der Kommission werden die von dem betreffenden Begünstigten umzusetzenden Reformen, die zu fördernden Investitionsbereiche und die Auszahlungsbedingungen gemäß der Reformagenda, einschließlich des indikativen Zeitplans, festgelegt.

3 Im Durchführungsbeschluss der Kommission wird ferner Folgendes festgelegt: a) der Richtbetrag der für den Begünstigten insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel und die — im Einklang mit Artikel 13 strukturierten — geplanten Tranchen einschließlich Vorfinanzierungen, die freigegeben werden, sobald der Begünstigte die einschlägigen Auszahlungsbedingungen in Form qualitativer und quantitativer Schritte, die im Hinblick auf die Umsetzung der Reformagenda ermittelt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat, b) Aufschlüsselung der einzelnen Tranchen nach Unterstützung in Darlehensform und nicht rückzahlbarer Unterstützung, c) die Frist, innerhalb derer die letzten Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die Reformen erfüllt sein müssen, d) die Regelungen und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung der Reformagenda und die Berichterstattung darüber, gegebenenfalls auch durch demokratische Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 8 und gegebenenfalls einschließlich der Maßnahmen, die zur Einhaltung von Artikel 25 erforderlich sind, e) die Indikatoren gemäß Artikel 13 Absatz 2 für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

Article 16 Änderungen der Reformagenden

1 Ist eine Reformagenda einschließlich der einschlägigen Auszahlungsbedingungen für den Begünstigten aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr umsetzbar, so kann der Begünstigte eine geänderte Reformagenda vorschlagen. In diesem Fall kann der Begünstigte bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres in Artikel 15 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses stellen.

2 Die Kommission kann den Durchführungsbeschluss ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Beträge im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 21 zu berücksichtigen.

3 Ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Begünstigten angeführten Gründe eine Änderung seiner Reformagenda rechtfertigen, so bewertet sie die geänderte Reformagenda gemäß Artikel 14 und kann den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich ändern.

4 In einer Änderung kann die Kommission für die Auszahlungsbedingungen Zeitleisten akzeptieren, die bis 2028 reichen. Die in Artikel 21 Absatz 9 festgelegte endgültige Frist bleibt davon unberührt.

Article 17 Darlehensvereinbarung, Anleihe- und Darlehenstransaktionen

1 Zur Finanzierung der im Rahmen der Fazilität gewährten Unterstützung in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

2 Abweichend von Artikel 220 Absatz 4 der Haushaltsordnung können die Auszahlungen des Darlehens im Namen des Begünstigten über den WBIF abgewickelt werden. Die erhaltenen Beträge werden an den Begünstigten weitergeleitet.

3 Die Kommission schließt mit dem Begünstigten eine Darlehensvereinbarung. In der Darlehensvereinbarung werden der Darlehenshöchstbetrag, der Bereitstellungszeitraum und die detaillierten Bedingungen für die Unterstützung durch Darlehen aus der Fazilität festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 40 Jahre ab dem Datum der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung. Zusätzlich zu und abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierung. In Bezug auf die Darlehensbeträge, die über den WBIF abgewickelt werden, muss die Darlehensvereinbarung auch a) vorsehen, dass der Begünstigte die Kommission unwiderruflich und bedingungslos autorisiert, auf Antrag der für die Durchführung des Fonds zuständigen Stelle Auszahlungen an diese Stelle vorzunehmen, und dass die Kommission durch Tätigung der Zahlung an diese Stelle von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Begünstigten entbunden wird, b) die Verpflichtung des Begünstigten vorsehen, die Kosten der Umsetzung und alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds anfallenden Gebühren gemäß den zwischen der Kommission und der für die Durchführung des Fonds zuständigen Stelle vereinbarten Bedingungen zu tragen.

4 Die Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Article 18 Dotierung

1 Gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird für Darlehen im Rahmen dieser Verordnung bei der Bereitstellung von Mitteln, die unter Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fallen, eine Dotierung mit einer Dotierungsquote von 9 % gebildet. Die Dotierung wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Finanzausstattung gebildet. Die Mittelbindungen für die Dotierung werden bis zum 31. Dezember 2027 vorgenommen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 2 letzter Satz der Haushaltsordnung wird die Dotierung schrittweise gezahlt und spätestens dann vollständig gebildet, wenn die Darlehen vollständig ausgezahlt wurden.

2 Die Dotierung wird über eine spezifische Haushaltslinie in den Gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt und als Teil der Dotierungen für ähnliche Risiken eingesetzt. Die Dotierungsquote wird ab dem 24. Mai 2024 mindestens alle drei Jahre überprüft.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien zu ändern.

Article 19 Durchführung von Investitionsprojekten und -programmen über den Investitionsrahmen für den westlichen Balkan

1 Um dank der Hebelwirkung der finanziellen Unterstützung durch die Union zusätzliche Investitionen anzuziehen, werden Infrastrukturinvestitionen zur Unterstützung der Reformagenden über den WBIF durchgeführt.

2 In dem in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird die Höhe der Mittel festgelegt, die im Rahmen des WBIF zur Verfügung zu stellen sind.

3 Die Kommission legt dem in Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten WBIF-Exekutivausschuss nach Annahme des in Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Beschlusses entsprechende Vorschläge für Investitionsprojekte oder -programme zur Stellungnahme vor.

4 Mindestens 37 % der über den WBIF bereitgestellten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung müssen zur Verwirklichung von Klimazielen eingesetzt werden.

5 Finanzierungen im Rahmen der Fazilität, die aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Finanzausstattung bereitgestellt werden, werden nach Abzug des Dotierungsbetrags im Wege der indirekten Mittelverwaltung unter Berücksichtigung einer Investitionspipeline durchgeführt und durch Beiträge in den im Rahmen des WBIF für die Geberbeiträge eingerichteten gemeinsamen Fonds schrittweise bereitgestellt.

6 Diese Finanzierungen werden erst dann für Investitionen, die aus dem gemeinsamen Fonds unterstützt werden sollen, zur Verfügung gestellt, wenn der in Artikel 21 Absatz 3 genannte Beschluss erlassen worden ist.

7 Finanzierungen aus der Fazilität in Form von Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung werden im Rahmen der Darlehensvereinbarung zwischen der Kommission und den Begünstigten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über den WBIF bereitgestellt. Für alle Darlehensvereinbarungen zusammengenommen stellen die Fondsverwalter des gemeinsamen Fonds gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung jährlich höchstens zwölf Auszahlungsanträge an die Kommission. Investitionsprojekte und -programme können aus zwei Finanzierungsquellen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung sowie aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung aus verschiedenen Quellen, Programmen und Instrumenten Zusätzlichkeit bietet und nicht dieselben Kosten betrifft. Für jedes Investitionsprojekt oder -programm legt die Kommission dem WBIF-Exekutivausschuss eine Bewertung vor, die sich auch auf Synergieeffekte und die Komplementarität mit anderen Unionsprogrammen und im Hinblick darauf, Doppelunterstützung und Doppelfinanzierungen zu verhindern, insbesondere auf die Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 erstreckt.

Article 20 Vorfinanzierungen

1 Nach Vorlage der Reformagenda bei der Kommission kann der Begünstigte die Freigabe einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % des im Rahmen dieser Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Gesamtbetrags beantragen.

2 Die Kommission kann die beantragte Vorfinanzierung nach Annahme ihres in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlusses und nach Inkrafttreten der in Artikel 9 bzw. 17 genannten Fazilitätsvereinbarung bzw. Darlehensvereinbarung freigeben. Die Mittel werden gemäß Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 und unter der Voraussetzung freigegeben, dass die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen erfüllt sind.

3 Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen erfolgen kann.

Article 21 Bewertung der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen, Einbehaltung, Kürzung und Umverteilung von Mitteln, Zahlungsvorschriften

1 Zweimal jährlich reicht der Begünstigte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe ein, in dem die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen in Bezug auf die in den Reformagenden beschriebenen quantitativen und qualitativen Schritte belegt wird.

2 Die Kommission bewertet unverzüglich, ob der Begünstigte die in Artikel 5 genannten Vorbedingungen und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Grundsätze für die Finanzierung erfüllt und die Auszahlungsbedingungen, die in dem in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt sind, zufriedenstellend erfüllt hat. Die zufriedenstellende Erfüllung dieser Auszahlungsbedingungen setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit denselben Reformen, für die dem Begünstigten in vorangegangenen Beschlüssen die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen bestätigt wurde, vom Begünstigten nicht rückgängig gemacht wurden. Die Kommission kann sich von Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, unterstützen lassen.

3 Kommt die Kommission bei der Bewertung, ob alle geltenden Bedingungen zufriedenstellend erfüllt wurden, zu einem positiven Ergebnis, so erlässt sie unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Freigabe von Mitteln entsprechend diesen Bedingungen. In diesem Beschluss werden im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Betrag der als finanzieller Beistand bereitzustellenden Mittel, die direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden, und der über den WBIF bereitzustellende Betrag festgelegt. In Bezug auf diese Beträge entspricht der Beschluss für den Betrag, der als finanzieller Beistand direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden soll, der in Artikel 12 genannten Bedingung und für den über den WBIF bereitzustellenden Betrag der vorläufigen Validierung nach Artikel 12.

4 Kommt die Kommission bei der Bewertung der Erfüllung einer im ungefähren Zeitplan vorgesehenen Bedingung zu einem negativen Ergebnis, so wird die Freigabe der dieser Bedingung entsprechenden Mittel zurückgestellt. Der einbehaltene Betrag darf erst freigegeben werden, wenn der Begünstigte in einem nachfolgenden Antrag auf Mittelfreigabe hinreichend belegt hat, dass er die zur zufriedenstellenden Erfüllung der entsprechenden Bedingungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

5 Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Begünstigte innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so kürzt die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen Auszahlungsbedingungen entspricht. Im ersten Jahr der Durchführung beträgt die Frist 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 4. Der Begünstigte kann innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung nehmen.

6 Alle Beträge, die Auszahlungsbedingungen entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2028 nicht erfüllt wurden, stehen den Begünstigten nicht zu; die entsprechenden Mittelbindungen werden aufgehoben bzw. die Beträge werden von dem für die Unterstützung in Darlehensform verfügbaren Betrag abgezogen.

7 Die Kommission kann den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung — auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Haushaltsordnung — oder des Darlehens kürzen, wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, festgestellt wurden oder schwerwiegende Bedenken im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bestehen oder wenn eine schwerwiegende Verletzung einer sich aus der Fazilitätsvereinbarung oder aus einer Darlehensvereinbarung ergebenden Verpflichtung vorliegt, auch auf der Grundlage der vom OLAF oder in den Berichten des Rechnungshofs bereitgestellten Informationen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie einen Beschluss über derartige Kürzungen fasst.

8 Die Kommission kann beschließen, einen gemäß Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels gekürzten Betrag auf andere Begünstigte der Fazilität umzuverteilen, indem sie die in Artikel 15 genannten Durchführungsbeschlüsse ändert.

9 In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand ausgezahlten Mittel, die direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden, beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den Begünstigten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

10 Artikel 116 Absatz 5 der Haushaltsordnung findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung als finanzieller Beistand direkt an das Finanzministerium der Begünstigten geleistet werden.

11 Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Darlehen im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt nach Maßgabe der im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens veranschlagten Mittel bzw. vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die Mittel werden in Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

12 Der als finanzieller Beistand zur Verfügung gestellte Betrag, der direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt wird, wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses gemäß der Darlehensvereinbarung ausgezahlt.

13 Eine Unterstützung in Form von Darlehen — unabhängig davon, ob sie direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt oder über den WBIF bereitgestellt wird — wird nur ausgezahlt, wenn der Begünstigte einen Zahlungsantrag in der Form vorlegt, die in der Darlehensvereinbarung festgelegt wurde.

14 Der über den WBIF zur Verfügung gestellte Betrag wird auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Beschlusses im Anschluss an den in Absatz 13 genannten Zahlungsantrag und den Eingang eines Zahlungsantrags der Fondsverwalter des im Rahmen des WBIF eingerichteten gemeinsamen Fonds für die Geberbeiträge ausgezahlt.

Article 22 Transparenz in Bezug auf Personen und Stellen, die Mittel für die Durchführung der Reformagenden erhalten

1 Die Begünstigten veröffentlichen aktuelle Daten über Endempfänger, die für die Durchführung der Reformen und Investitionen im Rahmen dieser Fazilität während eines Zeitraums von vier Jahren kumulativ Mittel in Höhe von umgerechnet mehr als 50000 EUR erhalten.

2 Für die in Absatz 1 genannten Endempfänger werden unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, folgende Informationen in der Reihenfolge der insgesamt erhaltenen Mittel in maschinenlesbarem Format auf einer Website veröffentlicht: a) bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, nach den für die juristische Person geltenden Rechtsvorschriften festgelegte Kennung des Empfängers, b) bei natürlichen Personen Vor- und Nachname oder -namen des Empfängers, c) der vom Empfänger erhaltene Betrag sowie die Reformen und Investitionen im Rahmen der Reformagenden, zu deren Durchführung dieser Betrag beiträgt.

3 Die in Absatz 2 genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Endempfänger gefährden oder ihre geschäftlichen Interessen ernsthaft beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.

4 Die Begünstigten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich auf elektronischem Wege die Daten zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Endempfängern in einem maschinenlesbaren Format, das in der in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe k genannten Fazilitätsvereinbarung festgelegt wird.

Article 23 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und die Begünstigten alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingungen und der in den einzelnen Fazilitätsvereinbarungen festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten sowie die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln. Jeder Begünstigte verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten Verwaltungs- und Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können.

2 Die Fazilitätsvereinbarung sieht folgende Verpflichtungen des Begünstigten vor: a) regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten, b) Hinweisgeber zu schützen, c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, eine Doppelfinanzierung zu erkennen und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Einziehung zweckentfremdeter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten oder -programmen im Rahmen der Reformagenden, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtshilfeersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Mitteln der Fazilität gegebenenfalls und unverzüglich zu bearbeiten, d) für die Zwecke des Absatzes 1, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen gemäß den Reformagenden im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen — einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer –, die Mittel für die Durchführung von Maßnahmen der Reformagenda im Rahmen von Kapitel III erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen, e) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung auszuüben.

3 Die Fazilitätsvereinbarung sieht auch das Recht der Kommission vor, im Falle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die vom Begünstigten nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus einer solchen Vereinbarung ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Bei der Entscheidung über den Betrag der Einziehung und Kürzung bzw. den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Der Begünstigte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.

4 Personen und Stellen, die Mittel im Rahmen der Fazilität ausführen, müssen der Kommission und dem OLAF unverzüglich alle mutmaßlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union melden.

Article 24 Rolle der internen Systeme der Begünstigten und der Prüfbehörden

1 In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand bereitgestellten Mittel stützt sich die Kommission auf die Prüfbehörden, die in den einzelnen Empfängerländern eingerichtet wurden, um die Ausgaben der öffentlichen Hand zu überprüfen. Gegebenenfalls werden die von den einzelnen Begünstigten im Rahmen des IPA III eingerichteten Koordinierungsstellen für Betrugsbekämpfung eingebunden. Erforderlichenfalls stützt sich die Kommission auch auf weitere demokratische Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 8. In den Reformagenden sind in den ersten Umsetzungsjahren Reformen im Zusammenhang mit Verhandlungskapitel 32 (insbesondere Verwaltung der öffentlichen Finanzen und interne Kontrolle sowie Betrugsbekämpfung) sowie mit den Kapiteln 23 und 24 (insbesondere Justiz, Korruption und organisierte Kriminalität) und 8 (insbesondere Beihilfenkontrolle) Vorrang einzuräumen.

2 Der Begünstigte meldet der Kommission unverzüglich alle Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, und unterrichtet die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Verbindung mit diesen Unregelmäßigkeiten. Solche Meldungen erfolgen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten.

3 Die in Absatz 1 genannten Stellen unterhalten einen regelmäßigen Dialog mit dem Rechnungshof, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA.

4 Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und eines Dialogs mit den Prüfbehörden detaillierte Systemprüfungen der Ausführung des Haushaltsplans der Begünstigten durchführen und Empfehlungen für Verbesserungen der Systeme abgeben.

5 Die Kommission kann an den Begünstigten gerichtete Empfehlungen zu allen Fällen annehmen, in denen ihrer Ansicht nach die zuständigen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung bei den im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen sie Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Der betreffende Begünstigte muss diese Empfehlungen umsetzen oder begründen, warum er dies nicht getan hat.

Article 25 Überwachung und Berichterstattung

1 Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Indikatoren sollen zur Überwachung der Fazilität durch die Kommission beitragen.

2 In der in Artikel 9 genannten Fazilitätsvereinbarung werden Regeln und Modalitäten für die Berichterstattung der Begünstigten an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels festgelegt.

3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor. Dieser jährliche Bericht befasst sich auch mit Synergieeffekten und der Komplementarität der Fazilität mit anderen Unionsprogrammen, insbesondere mit der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1529 im Hinblick darauf, Doppelunterstützung und Doppelfinanzierungen zu verhindern. Der jährliche Bericht wird zweimal jährlich durch Darstellungen des Stands der Durchführung der Fazilität ergänzt.

4 Die Kommission legt dem in Artikel 31 genannten Ausschuss den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten jährlichen Bericht vor.

Article 26 Fortschrittsanzeiger für die Fazilität

1 Die Kommission richtet einen Fortschrittsanzeiger für die Fazilität (im Folgenden „Fortschrittsanzeiger“) ein, der den Fortschritt bei der Durchführung der Reformagenden der Begünstigten anzeigt.

2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Fortschrittsanzeigers festlegt, damit der Fortschritt bei der Durchführung der Fazilität gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angezeigt werden kann.

3 Der Fortschrittsanzeiger muss spätestens ab 1. Januar 2025 betriebsbereit sein und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert. Der Fortschrittsanzeiger wird online öffentlich zugänglich gemacht.

Article 27 Evaluierung der Fazilität

1 Nach dem 31. Dezember 2027 und spätestens bis zum 31. Dezember 2031 führt die Kommission eine unabhängige Ex-post-Evaluierung der Verordnung durch. Bei dieser Ex-post-Evaluierung wird der Beitrag der Union zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung bewertet.

2 Bei der Ex-post-Evaluierung werden die vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.

3 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Ex-post-Evaluierung zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgemaßnahmen. Die Ex-post-Evaluierung kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen und in die Mittelzuweisung ein. Diese Ex-post-Evaluierung und die Folgemaßnahmen werden öffentlich zugänglich gemacht.

4 Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich der Begünstigten, der Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und regionaler und lokaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Begünstigten hinwirken.

Article 28 Berichterstattung durch die Begünstigten im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs

Der Begünstigte erstattet einmal jährlich im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs über die Fortschritte bei der Verwirklichung des reformbezogenen Teils seiner Reformagenda Bericht.

Article 29 Dialog über die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

1 Die Kommission führt mindestens zwei Mal jährlich einen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, soweit dies sachdienlich ist. Vor jedem Dialog legt die Kommission dem Europäischen Parlament schriftlich Angaben zu folgenden Aspekten vor: a) dem Stand der Durchführung der Fazilität, b) der Bewertung der Reformagenden, c) den wichtigsten Erkenntnissen aus dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Bericht, d) gegebenenfalls Zahlungs-, Einbehaltungs- und Kürzungsverfahren, einschließlich etwaiger Bemerkungen, die vorgebracht werden, um die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen, und e) sämtlichen sonstigen einschlägigen Faktoren im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität.

2 Der in Absatz 1 genannte Dialog kann zeitgleich mit dem geopolitischen Dialog auf hoher Ebene über das IAP III geführt werden, damit angemessene Überlegungen zu Synergieeffekten und Komplementarität angestellt werden können.

3 Die Kommission berücksichtigt alle Aspekte, die sich aus den im Zuge des Dialogs über die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich etwaiger Entschließungen des Europäischen Parlaments.

Article 30 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 18 und 26 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 18 und 26 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 18 und 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 18 und 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

Article 31 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EU) 2021/1529 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 32 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1 Die Kommission beteiligt sich an Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen der Reformagenden sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den Begünstigten. Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises auf die Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit den Kommunikations- und Sichtbarkeitsanforderungen der von der Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich und anderen einschlägigen Leitlinien durchgeführt.

2 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel aktiv bekannt und stellen sicher, dass diese, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union“ angebracht werden.

3 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit werden in einem zugänglichen Format bereitgestellt.

Article 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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