Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
„(2a Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Anforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen, wie Fristen und Zeiträume, gewähren. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder auf von den Witterungsbedingungen betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind.“
„(1a Als Teil der Öko-Regelungen gemäß Absatz 1 richten die Mitgliedstaaten eine Unterstützung für eine oder mehrere Regelungen ein, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. Diese Regelungen sind für aktive Landwirte und Gruppen aktiver Landwirte freiwillig.“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116
„(2 Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von Kontrollen im Rahmen eines gemäß Absatz 1 eingeführten Systems ausgenommen.“
„(4 Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von den Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und gemäß Artikel 85 ausgenommen.“
Article 3 Übergangsbestimmungen
1 Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der GAP-Strategiepläne in Bezug auf Änderungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 oder 8, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2024 vorlegen, nicht der Genehmigung durch die Kommission.
2 Abweichend von Artikel 119 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 beschließen, dass Änderungen der GAP-Strategiepläne iin Bezug auf Änderungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 oder 8 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung entfalten können. In Bezug auf GLÖZ-Standard Nr. 8 dürfen die Mitgliedstaaten diesen Beschluss nur fassen, wenn sie für das Antragsjahr 2024 eine Regelung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen wie brachliegender Flächen oder zur Schaffung neuer Landschaftselemente umfasst. Fassen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss, stellen sie sicher, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Vertrauensschutz für Landwirte und andere Begünstigte, beachtet werden und dass Landwirten und anderen Begünstigten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um den Änderungen nachzukommen.
Article 4 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Nummern 2 und 3 und der Anhang gelten für das Antragsjahr 2024. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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