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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1505 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Höhe der von der federführenden Überwachungsbehörde bei kritischen IKT-Drittdienstleistern zu erhebenden Überwachungsgebühren und der Art und Weise der Entrichtung dieser Gebühren

CELEX
32024R1505
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-22
In force since
2024-06-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Schätzung der Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörden für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben

1 Jedes Jahr schätzen die federführende Überwachungsbehörde und die anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die jährlichen Gesamtkosten, die voraussichtlich für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben anfallen werden. Die jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Gesamthöhe der erhobenen Überwachungsgebühren.

2 Bei der jährlichen Gesamtkostenschätzung berücksichtigt die federführende Überwachungsbehörde die folgenden direkten und indirekten Kosten: a) die Kosten für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch; b) die Kosten für die Benennung der federführenden Überwachungsbehörde; c) die Kosten für die tatsächliche Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister einschließlich folgender Kosten: i) Kosten für die Arbeit des gemeinsamen Untersuchungsteams; ii) Kosten für die Beratung durch unabhängige Sachverständige; d) die Kosten für die Weiterbehandlung von Empfehlungen der federführenden Überwachungsbehörden nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554; e) die Kosten für die Governance des Überwachungsrahmens.

Article 2 Bei der Berechnung der Überwachungsgebühren zugrunde zu legender Umsatz von kritischen IKT-Drittdienstleistern

1 Für die Zwecke von Artikel 3 entspricht der Umsatz eines kritischen IKT-Drittdienstleisters seinen in der Union erzielten Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt und für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erbracht werden.

2 Kritische IKT-Drittdienstleister übermitteln der federführenden Überwachungsbehörde alljährlich im Jahr n-1 geprüfte Zahlen über den in Absatz 1 genannten Umsatz im Jahr n-2. Die kritischen IKT-Drittdienstleister übermitteln der federführenden Überwachungsbehörde diese Zahlen alljährlich bis zum 31. Dezember.

3 Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen beschränken oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, so legt die federführende Überwachungsbehörde den Umsatz zugrunde, den der kritische IKT-Drittdienstleister in der Union unabhängig von der Kundenart mit der Erbringung von IKT-Dienstleistungen erzielt, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt werden. Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die in der Union erzielte Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungen beschränken, die in den technischen Durchführungsstandards nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannt werden, oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, so legt die federführende Überwachungsbehörde den weltweiten Umsatz aus der Erbringung dieser IKT-Dienstleistungen zugrunde. Übermittelt der kritische IKT-Drittdienstleister der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die Einnahmen aus der Erbringung von IKT-Dienstleistungen für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen beschränken oder zur Gänze diese Einnahmen enthalten, und übermittelt er der federführenden Überwachungsbehörde bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum keine geprüften Zahlen, die sich auf die in der Union erzielten Einnahmen beschränken, so legt die federführende Überwachungsbehörde den Umsatz zugrunde, den der kritische IKT-Drittdienstleister unabhängig von der Kundenart weltweit erzielt.

4 Melden kritische IKT-Drittdienstleister die Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro, so rechnet die federführende Überwachungsbehörde diese Einnahmen zum Durchschnitt des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Wechselkurses für den Zeitraum, in dem die Einnahmen erfasst wurden, in Euro um.

Article 3 Berechnung der Überwachungsgebühren

1 Bei jedem kritischen IKT-Drittdienstleister entspricht die jährliche Überwachungsgebühr für ein bestimmtes Jahr n der in Artikel 1 genannten jährlichen Gesamtkostenschätzung, die mithilfe des in Absatz 2 genannten Umsatzkoeffizienten auf Basis des zugrunde zu legenden Umsatzes für das Jahr n-2 angepasst wird.

2 Bei jedem kritischen IKT-Drittdienstleister basiert der Umsatzkoeffizient auf dem in Artikel 2 genannten zugrunde zu legenden Umsatz und berechnet sich wie folgt: Umsatzkoeffizient im Jahr nanwendbarer Umsatz des betreffenden kritischen IKT – Drittdienstleisters im Jahr n – 2anwendbarer Umsatz aller kritischen IKT – Drittdienstleister im Jahr n – 2

3 Die von einem kritischen IKT-Drittdienstleister zu entrichtende jährliche Überwachungsgebühr beträgt keinesfalls weniger als 50000 EUR.

Article 4 Überwachungsgebühren im Jahr der Einstufung als kritisch und Anträge auf freiwillige Beteiligung

1 Abweichend von Artikel 3 werden die Überwachungsgebühren bei der ersten gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 veröffentlichten Liste kritischer IKT-Drittdienstleister zu gleichen Teilen auf die als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleister aufgeteilt. Die bei jedem einzelnen kritischen IKT-Drittdienstleister zu erhebende Gebühr wird berechnet, indem die geschätzten Gesamtausgaben der federführenden Überwachungsbehörden durch die Gesamtzahl der als kritisch eingestuften IKT-Drittdienstleister dividiert wird.

2 Abweichend von Artikel 3 und von Absatz 1 entrichtet ein IKT-Drittdienstleister für das erste Jahr, in dem er als kritisch eingestuft wird, eine feste Überwachungsgebühr in gleicher Höhe wie der Betrag, den jeder IKT-Drittdienstleister gemäß Absatz 1 entrichtet. Beträgt der Zeitraum, in dem ein solcher kritischer IKT-Drittdienstleister überwacht wird, kein volles Jahr, so entspricht besagte Überwachungsgebühr dem Betrag, den jeder IKT-Drittdienstleister gemäß Absatz 1 entrichtet, multipliziert mit der Zahl der Kalendertage ab Einstufung des IKT-Drittdienstleisters als kritisch bis zum Jahresende und geteilt durch die Gesamtzahl der Tage im betreffenden Jahr.

3 Beantragt ein IKT-Drittdienstleister nach Artikel 31 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/2554, als kritisch eingestuft zu werden, so entrichtet er eine feste Opt-in-Gebühr von 50000 EUR. Diese feste Opt-in-Gebühr wird von der Europäischen Aufsichtsbehörde, die den Antrag entgegennimmt, nicht erstattet, wenn der Antrag auf Einstufung als kritisch abgelehnt oder vom IKT-Drittdienstleister zurückgezogen wird.

Article 5 Entrichtung der Überwachungsgebühren

1 Kritische IKT-Drittdienstleister entrichten die in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Überwachungsgebühren jährlich an die federführende Überwachungsbehörde.

2 Sämtliche Überwachungsgebühren sind in Euro in Rechnung zu stellen und zu entrichten. Die Zahlungsaufforderungen für die Überwachungsgebühren sehen Zahlungsfristen von mindestens 30 Tagen vor.

3 Sämtliche Überwachungsgebühren sind in einem einzigen Betrag zu entrichten. Kritische IKT-Drittdienstleister, die am 1. Januar eines Jahres Gegenstand von Überwachungstätigkeiten sind, kommen der Zahlungsaufforderung bis zum 30. April des betreffenden Jahres nach. Kritische IKT-Drittdienstleister, die im Jahresverlauf als kritisch eingestuft wurden, entrichten die in Artikel 4 genannten Gebühren in einem einzigen Betrag bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.

4 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fällig.

Article 6 Kommunikation zwischen der federführenden Überwachungsbehörde und kritischen IKT-Drittdienstleistern

Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die gesamte Kommunikation zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden und kritischen IKT-Drittdienstleistern auf elektronischem Wege.

Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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