Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Finanzinstitut“ a) ein Kreditinstitut; b) eine Wertpapierfirma; c) ein E-Geld-Institut; d) ein Zahlungsinstitut e) eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft; f) einen Verwalter alternativer Investmentfonds; g) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; h) ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; i) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „relevanter Zeitraum“ den in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitraum oder den in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung genannten Zeitraum.
Article 2 Indikatoren für die Bewertung der Bedeutung auf internationaler Ebene
1 Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren: a) Bedeutung des wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union; b) Bedeutung des geschätzten wertmäßigen Marktanteils grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei deren Verwendung als Tauschmittel; c) Grad der Marktkapitalisierung eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums; d) Grad der Marktkapitalisierung sämtlicher von dem oder den betreffenden Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token auf internationaler Ebene am letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren: a) wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union (Zuflusstransaktionen); b) wertmäßiger Marktanteil grenzüberschreitender Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token aus der Union (Abflusstransaktionen). Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator nach folgender Formel: Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindetAggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich außerhalb und der Zahlungsempfänger innerhalb der Union befindet Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator nach folgender Formel: Aggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindetAggregierter Gesamtwert von Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token im relevanten Zeitraum,bei denen der Zahler sich innerhalb und der Zahlungsempfänger außerhalb der Union befindet
3 Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten geschätzten wertmäßigen Marktanteil nach folgender Formel: Geschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit einem bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten ZeitraumGeschätzter aggregierter Gesamtwert von grenzüberschreitenden Transaktionen mit sämtlichen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token in die Union und aus der Union bei Verwendung der Token als Tauschmittel im relevanten Zeitraum
Article 3 Indikatoren für die Bewertung der Verflechtung mit dem Finanzsystem
1 Bei der Bewertung, ob das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium erfüllt ist, bewertet die EBA alle folgenden Kernindikatoren: a) Bedeutung des Anteils des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt; b) Bedeutung des Anteils der Vermögenswerte des Emittenten am Gesamtangebot spezifischer Finanzinstrumente.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die EBA folgende Teilindikatoren: a) Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token, bei dem es sich um von Finanzinstituten begebene Finanzinstrumente handelt; b) bei vermögenswertereferenzierten Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token, bei dem es sich um Derivate handelt, oder c) bei E-Geld-Token Anteil des nicht aus Einlagen bestehenden Reservevermögens eines E-Geld-Token, bei dem es sich um gedeckte Schuldverschreibungen handelt. Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Gesamtwert der von Finanzinstituten begebenen Finanzinstrumente,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token) Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Gesamtwert von Derivativen,die Teil des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token sind(Gesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des vermögenswertereferenzierten Token) Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Gesamtwert durch Kreditinstitute begebener gedeckter Schuldverschreibungen, die Teil des Reservevermögens des E-Geld-Token sind(Gesamtwert des Reservevermögens des E-Geld-Token)- (Gesamtwert von Einlagen im Reservevermögen des E-Geld-Token)
3 Die EBA berechnet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteil der Vermögenswerte des Emittenten für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Gesamtwert von Beteiligungen des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token an einer Art von FinanzinstrumentGesamtangebot dieser Art von Finanzinstrument
4 Führt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Kernindikatoren in Bezug auf das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Kriterium der Verflechtung zu keiner abschließenden Feststellung, so bewertet die EBA alle folgenden Hilfsindikatoren: a) Eigentümerstruktur des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token; b) Grad der Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten; c) Grad der Portfolioüberschneidung des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token mit dem Reservevermögen anderer Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token.
5 Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a prüft die EBA, a) ob beim Emittent Streubesitz oder konzentrierte Eigentumsverhältnisse vorherrschen; b) ob es sich bei natürlichen oder juristischen Personen mit qualifizierten Beteiligungen um Finanzinstitute handelt; c) wie komplex die Eigentümerstruktur ist.
6 Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigt die EBA alle folgenden Teilindikatoren: a) Konzentration des Reservevermögens des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token in Finanzinstituten; b) Konzentration der von Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token bei Kreditinstituten gehaltenen Einlagen. Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Konzentration = s12+s22+s32+…sn2 Dabei gilt: sn = Anteil des bei n Finanzinstituten gehaltenen Reservevermögens (ausgedrückt als ganze Zahl). Die EBA berechnet den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Teilindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Konzentration = c12+c22+c32+…cn2 Dabei gilt: cn = Anteil der bei n Kreditinstituten gehaltenen Einlagen (ausgedrückt als ganze Zahl).
7 Die EBA berechnet den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Hilfsindikator für den letzten Kalendertag des relevanten Zeitraums nach folgender Formel: Gesamtwert des Reservevermögens eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E – Geld – Token,das auch Teil des Reservevermögens von anderen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token istGesamtwert des Reservevermögens des vermögenswertereferenzierten Token oder E – Geld – Token
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Relations
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