Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
„(5 Bis zum 10. Januar 2026 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien für die Ermittlung von in Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 18 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten festgelegt werden.“
Article 5a Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates , bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt; 2. ‚E-Geld-Token‘ einen E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114; 3. ‚Risikoposition in Kryptowerten‘ einen Vermögenswert oder einen außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit einem Kryptowert, der ein Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko oder Liquiditätsrisiko birgt; 4. ‚traditioneller Vermögenswert‘ jeden Vermögenswert, der kein Kryptowert ist, darunter a) Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 dieser Verordnung; b) Geldbeträge im Sinne des Artikels $ Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; c) Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402; e) Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder in jener Richtlinie genannte Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge; f) Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu verschaffen, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen verleihen; g) amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen; h) individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und bei denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Altersvorsorgeprodukts oder des Anbieters hat; i) ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) Systeme der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen; 5. ‚tokenisierter traditioneller Vermögenswert‘ eine Art von Kryptowert, der einen traditionellen Vermögenswert abbildet, einschließlich eines E-Geld-Tokens; 6. ‚vermögenswertereferenzierter Token‘ einen vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114; 7. ‚Kryptowerte-Dienstleistung‘ eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Article 10a Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.“
Article 22 Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
1 Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage an, wenn sie ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten nicht auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage anzuwenden, wenn die gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % des Gesamtbetrags der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts oder der zwischengeschalteten Tochter-Finanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Tochterfinanzholdinggesellschaft ausmachen.“
Article 34 Zusätzliche Bewertungsanpassungen
1 Institute wenden bei der Berechnung des Betrags ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag etwaiger erforderlicher zusätzlicher Bewertungsanpassungen ab.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen durch eine Stellungnahme der EBA gemäß Absatz 3 festgestellt wird, den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen bei der Berechnung des vom harten Kernkapital in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags verringern.
3 Zum Zweck der Abgabe der in Absatz 2 genannten Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission in einem solchen Fall sofort darüber.
4 Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand derer die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtwerts der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen festgelegt werden. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
Article 74 Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen
Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an.“
Article 88b Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe ‚Wertpapierfirma‘ und ‚Institut‘ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.“
Article 104 Einbeziehung in das Handelsbuch
1 Ein Institut muss unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen haben, die für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 102 und dem vorliegenden Artikel in das Handelsbuch einzubeziehen sind. Das Institut dokumentiert seine Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig, unterzieht sie mindestens jährlich einer internen Prüfung und stellt den zuständigen Behörden die Ergebnisse dieser Prüfung zur Verfügung. Ein Institut muss über eine unabhängige Einheit zur Risikoüberwachung verfügen, die laufend bewertet, ob seine Instrumente ordnungsgemäß dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet werden.
2 Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu: a) Instrumenten, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) erfüllen; b) Instrumenten, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Buchstabe e genannten Kriterien; c) Instrumenten, die aus Wertpapier-Übernahmezusagen entstehen, sofern sich diese Übernahmezusagen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag gekauft werden; d) Instrumenten, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind; e) Instrumenten, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen; f) Positionen, die mit Handelsabsicht an OGA gehalten werden, sofern diese OGA mindestens eine der in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen; g) börsennotierten Aktien; h) handelsbezogenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften; i) Optionen oder anderen Derivaten, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts im Anlagebuch eingebettet sind, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind; Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs zu einem Gewinn für das Institut führt. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe zu einem Gewinn für das Institut führt. Institute überwachen fortlaufend, ob aus Instrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entsteht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat von seiner eigenen Verbindlichkeit im Anlagebuch, das mit Kreditrisiken oder mit Aktienrisiken verbunden ist, ab. Es ordnet die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat dem Handelsbuch zu und belässt die eigene Verbindlichkeit im Anlagebuch. Ist eine Trennung des Instruments aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich, so ordnet ein Institut das gesamte Instrument dem Handelsbuch zu. In diesem Fall muss es den Grund hierfür ordnungsgemäß dokumentieren.
3 Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu: a) für das Verbriefungs-Warehousing bestimmten Instrumenten; b) Instrumenten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilien; c) nicht börsennotierten Aktien; d) auf Kunden- und KMU-Kredite bezogenen Instrumenten; e) Positionen in anderen OGA als den in Absatz 2 Buchstabe f genannten; f) Derivatkontrakten und OGA mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis d genannten zugrunde liegenden Instrumente; g) Instrumenten, die zur Absicherung eines bestimmten Risikos einer oder mehrerer Positionen in einem unter den Buchstaben a bis f, h und i genannten Instrument gehalten werden; h) eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Instrumente erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien oder die in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kriterien; i) Instrumenten in Hedgefonds.
4 Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut eine Position in einem unter den Buchstaben d bis i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Anlagebuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert.
5 Abweichend von Absatz 3 darf ein Institut eine Position in einem unter Buchstabe i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Handelsbuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert und dass das Institut mindestens eine der in Absatz 8 für die betreffende Position genannten Bedingungen erfüllt.
6 Hat ein Institut dem Handelsbuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Anlagebuch zu übertragen.
7 Hat ein Institut dem Anlagebuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 3 genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Handelsbuch zu übertragen.
8 Ein Institut ordnet eine andere als die in Absatz 3 Buchstabe f genannte Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen OGA dem Handelsbuch zu, sofern das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Das Institut ist in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen; b) das Institut ist nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen, aber das Institut hat Kenntnis vom Inhalt des Mandats des OGA und ist in der Lage, tägliche Preisnotierungen für den OGA zu beschaffen.
9 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher festzulegen, anhand welchen Verfahrens Institute die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch zu berechnen und zu überwachen haben. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
Article 104c Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten
1 Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf nachteilige Wechselkursbewegungen neutralisiert; b) die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen; c) das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung nachteiliger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet; d) das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den auszunehmenden Betrag übermittelt.
2 Ausnahmen von Risikopositionen aus den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 werden einheitlich angewandt.
3 Jegliche vom Institut vorgenommene Änderungen an dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikomanagementrahmen und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten näheren Angaben zu den Risikopositionen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
4 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die in Absatz 1 genannten Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die nachteiligen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten abzusichern; b) die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat; c) die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke des vorliegenden Artikels als angemessen zu gelten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
Article 108 Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko
1 Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 zu verwenden, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen.
2 Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 anwendet, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen.
3 Wendet ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 sowohl auf die ursprüngliche Risikoposition als auch auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber an, so darf das Institut die Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen. In allen anderen Fällen darf das Institut hierfür die Auswirkungen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 4 berücksichtigen.
4 Unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen dürfen Institute Darlehen an natürliche Personen für die Zwecke des Titels II Kapitel 2, 3 bzw. 4 als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Darlehen erfüllt sind: a) Die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird nicht in der rechtlichen Gestalt von Grundpfandrechten bereitgestellt; b) die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird von einem Sicherungsgeber garantiert, der von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten hat und verpflichtet ist, bei Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung an das Institut zu leisten; c) das Institut hat einen Rechtsanspruch darauf, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der in Buchstabe b genannte Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen im nationalen Hoheitsgebiet ihres Rechtsraums erfüllt sind, und geben die Namen der Sicherungsgeber an, die für diese Behandlung anerkennungsfähig sind und die Bedingungen dieses Absatzes und des Absatzes 5 erfüllen. Die EBA veröffentlicht die Liste aller dieser anerkennungsfähigen Sicherungsgeber auf ihrer Website und aktualisiert diese Liste jährlich.
5 Für die Zwecke des Absatzes 4 dürfen die in jenem Absatz genannten Darlehen als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Bei einer im Rahmen des Standardansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um im Rahmen des Standardansatzes der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘ gemäß den Artikeln 124 und 125 zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält; b) bei einer im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse ‚durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft‘ zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält; c) die Wohnimmobilie ist bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet, und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein Grundpfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen ursprünglich vergebenden Instituts bestellen; d) der Sicherungsgeber ist ein anerkennungsfähiger Sicherungsgeber nach Artikel 201, und hat von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten; e) der Sicherungsgeber ist ein Institut oder ein Unternehmen der Finanzbranche, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die mit den für Institute oder Versicherungsunternehmen geltenden Anforderungen vergleichbar sind; f) der Sicherungsgeber hat einen voll finanzierten Kreditgarantiefonds auf Gegenseitigkeit oder einen gleichwertigen Schutz für Versicherungsunternehmen eingerichtet, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von der für ihn zuständigen Behörde regelmäßig überprüft wird und regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, Stresstests unterzogen wird; g) das Institut ist vertraglich und gesetzlich berechtigt, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen.
6 Institute, die die in Absatz 3 vorgesehene Option für einen bestimmten anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Rahmen des in Absatz 4 genannten Mechanismus nutzen, tun dies für alle ihre Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die von dem genannten Sicherungsgeber im Rahmen dieses Mechanismus garantiert werden.“
Article 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind
Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.“
Article 111 Risikopositionswert
1 Der Risikopositionswert eines Aktivpostens ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit dem Aktivposten verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert.
2 Der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens entspricht folgendem Prozentsatz des Nominalwerts des Postens nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge: a) 100 % bei Posten in Unterklasse 1; b) 50 % bei Posten in Unterklasse 2; c) 40 % bei Posten in Unterklasse 3; d) 20 % bei Posten in Unterklasse 4; e) 10 % bei Posten in Unterklasse 5.
3 Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge: a) dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf den Posten anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird; b) dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist.
4 Vertragliche Vereinbarungen, die von einem Institut angeboten, vom Kunden aber noch nicht angenommen wurden und die bei Annahme durch den Kunden zu Zusagen würden, werden als Zusagen behandelt, und der gemäß Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz findet Anwendung. Bei vertraglichen Vereinbarungen, die die in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, gilt ein Prozentsatz von 0 %.
5 Verwendet ein Institut die in Artikel 223 genannte umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, um die gemäß den Artikeln 223 bis 224 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.
6 Der Risikopositionswert eines in Anhang II aufgeführten Derivats wird gemäß Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen nach Maßgabe jenes Kapitels berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann gemäß Kapitel 4 oder 6 bestimmt werden.
7 Ist die Risikoposition durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckt, so kann der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 geändert werden.
8 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten — mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten — den Klassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben; b) die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen; c) das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
Article 121 Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
1 Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet: a) Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe A zugeordnet: i) Das Institut verfügt über ausreichend Kapazität, um seinen finanziellen Zusagen, einschließlich Rückzahlungen von Kapital und Zinsen, während der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte oder Risikopositionen fristgerecht und unabhängig von den Konjunkturzyklen und Geschäftsbedingungen nachzukommen; ii) das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und vi und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind; iii) Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht; iv) die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter die Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. b) Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet: i) Das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsbedingungen abhängig sind; ii) das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind; iii) Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht; iv) die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. c) Sind Risikopositionen gegenüber Instituten nicht der Stufe A oder B zugeordnet oder ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe C zugeordnet: i) Das Institut hat wesentliche Ausfallrisiken und begrenzte Sicherheitsmargen; ii) ungünstige Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsbedingungen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu oder haben dazu geführt, dass das Institut seinen finanziellen Zusagen nicht nachkommen kann; iii) der externe Prüfer hat, wenn geprüfte Abschlüsse für das Institut gesetzlich vorgeschrieben sind, einen negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt oder innerhalb der letzten zwölf Monate in seinen geprüften Abschlüssen oder geprüften Berichten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass das Institut als Unternehmen fortgeführt werden kann. Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1 dieses Absatzes umfassen gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die Kapitalpuffern im Sinne des Artikels 128 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.
2 Bei Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden, müssen die Institute zur Beurteilung, ob die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen von diesen Finanzinstituten erfüllt werden, prüfen, ob diese Finanzinstitute vergleichbare aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen bzw. übertreffen.
3 Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 der Stufe A, B oder C zugeordnet wurden, wird wie folgt ein Risikogewicht zugewiesen: a) Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird ein Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen gemäß Tabelle 1 zugewiesen: i) Die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten; ii) die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten und resultiert aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr. b) Risikopositionen der Stufe A, die nicht kurzfristig sind, wird ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Risikoposition erfüllt keine der unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen; ii) die Quote des harten Kernkapitals des Instituts beträgt mindestens 14 %; iii) die Verschuldungsquote des Instituts beträgt mindestens 5 %. c) Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die die unter Buchstabe a oder b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigstelle in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigstelle tätig ist, darf das gemäß Buchstabe a, b oder c zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat. Tabelle 1 Bewertung des KreditrisikosStufe AStufe BStufe CRisikogewicht für kurzfristige Risikopositionen20 %50 %150 %Risikogewicht40 %75 %150 % “
Article 122a Spezialfinanzierungsrisikopositionen
1 Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von Instituten getrennt als Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermittelt: a) Die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition; b) die Risikoposition ist nicht mit der Immobilienfinanzierung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbunden und fällt unter die in Absatz 3 festgelegten Begriffsbestimmungen für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, des Typs Projektfinanzierung oder des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung; c) die vertraglichen Vereinbarungen über die mit der Risikoposition verbundene Verpflichtung verschaffen dem Institut eine erhebliche Kontrolle über die Vermögenswerte und die durch diese generierten Einnahmen; d) die Rückzahlung der mit der Risikoposition verbundenen Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einnahmen und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines breiter operierenden Wirtschaftsunternehmens.
2 Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen: Tabelle 1 Bonitätsstufe123456Risikogewicht20 %50 %75 %100 %150 %150 %
3 Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht wie folgt zugewiesen: a) Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Sachvermögenswerten, insbesondere Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu generierenden Einnahmen aus den generierten Zahlungsströmen aus diesen spezifischen Sachvermögenswerten, die finanziert und an den Kreditgeber verpfändet oder dem Kreditgeber zugeordnet werden (‚Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung‘), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an; b) dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur kurzfristigen Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, einschließlich Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen zu generierenden Einnahmen in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös (‚Risikopositionen des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung‘), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an; c) dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines einzelnen Projekts — entweder in Form des Baus einer neuen Kapitalanlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen — zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, einschließlich Kraftwerke, chemischer Aufbereitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, bei dem das Interesse des kreditgebenden Instituts in erster Linie den im Rahmen des finanzierten Projekts generierten Einkünften — sowohl als Quelle für die Rückzahlung als auch zur Besicherung des Darlehens — gilt (‚Risikopositionen des Typs Projektfinanzierung‘), so wenden Institute die folgenden Risikogewichte an: i) 130 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet; ii) vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt: 1. Es bestehen vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Beschränkung, dass ohne Zustimmung vorhandener Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel begeben werden dürfen; 2. der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit einem Rechtsträger, um unvorhergesehene Ausgaben und den Betriebskapitalbedarf während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können, sofern diesem Rechtsträger von einer anerkannten ECAI ein ECAI-Rating mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugewiesen wurde oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die Einrichtung nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser Einrichtung von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt diese Einrichtung wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; 3. das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken; 4. sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, hängt die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden: eine Zentralbank, ein Zentralstaat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat; oder, im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, sofern die Zentralbank, der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, wurde ihnen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, sie werden von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder — im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die öffentliche Stelle nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser öffentlichen Stelle von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, diese öffentliche Stelle wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; ein Unternehmen, das ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn das Unternehmen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, diesem Unternehmen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, dieses Unternehmen wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; 5. der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor; 6. die Hauptgegenpartei oder andere Gegenparteien, die in ähnlichem Maße den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit als Hauptgegenpartei genügen, schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts; 7. alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet; 8. das kreditgebende Institut ist in der Lage, im Fall eines Ausfalls die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen; iii) 100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt; d) für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer ii Nummer 3 werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einkünfte eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt: i) die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit, was bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss der Bauarbeiten, soweit die Vertragsbedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Zahlungen von seinen Vertragspartnern hat, die die Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Kosten für den Schuldendienst und die Eigenkapitalrenditen abdecken, wenn der Schuldner das Projekt betreibt, und diese Zahlungen nicht von Nachfrageschwankungen, wie z. B. dem Verkehrsaufkommen, abhängig sind und in der Regel nur bei mangelnder Leistung oder mangelnder Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands für die Öffentlichkeit angepasst werden; ii) die Einkünfte unterliegen einer Renditeregulierung; iii) die Einkünfte unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung; e) für die Zwecke des Buchstabens c ist unter Betriebsphase die Phase zu verstehen, in der der speziell zur Finanzierung des Projekts errichtete oder wirtschaftlich vergleichbare Rechtsträger die beiden folgenden Bedingungen erfüllt: i) Der Rechtsträger weist einen positiven Netto- Zahlungsstrom auf, der ausreicht, um etwaige verbleibende vertragliche Verpflichtungen abzudecken; ii) der Rechtsträger weist eine rückläufige langfristige Verschuldung auf.
4 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen die in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
Article 123 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
1 Risikopositionen, die allen folgenden Kriterien genügen, gelten als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft: a) die Risikoposition ist gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen oder gegenüber einem KMU; b) der Betrag, den der Schuldner oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut, seinen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen bis zur Höhe des Immobilienwerts, geht nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte zur Bestätigung der Lage unternimmt, nicht über 1 Mio. EUR hinaus; c) die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden; d) das betreffende Institut behandelt die Risikoposition in seinem Risikomanagementrahmen und verwaltet die Risikoposition intern als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in einer Weise, die im Zeitverlauf konsistent und ähnlich ist wie die Behandlung anderer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft durch das Institut. Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft ist in der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ anerkennungsfähig. Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe c dieses Absatzes anzusehen ist.
2 Die folgenden Risikopositionen gelten nicht als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft: a) nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten darstellen; b) durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen; c) alle sonstigen Risikopositionen in Form von Wertpapieren.
3 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Absatz 1 wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, mit Ausnahme von Transaktoren-Risikopositionen, denen ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen wird.
4 Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien bei einer Risikoposition gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen nicht erfüllt, so gilt die Risikoposition als Risikoposition aus dem Mengengeschäft, und es wird ihr ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
5 Abweichend von Absatz 3 wird Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, welche ein Institut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Institut gewährt hat, ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Institut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden; b) die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice zugunsten des Instituts gedeckt; c) die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers; d) die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.“
Article 123a Risikopositionen mit Währungsinkongruenz
1 Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe h zugeordnet werden, oder Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gelten und die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i zugeordnet werden, wird das gemäß diesem Kapitel zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Risikoposition lautet auf eine andere Währung als die Währung der Einnahmequelle des Schuldners; b) der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % jeder für diese Risikoposition anfallenden Rate ab. Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, so wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlands des Schuldners abweicht.
2 Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚Einnahmequelle‘ jede Quelle zu verstehen, die Zahlungsströme an den Schuldner generiert, einschließlich Überweisungen, Mieteinnahmen oder Gehälter, aber ohne Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder ähnlichen Rückgriffmaßnahmen des Instituts.
3 Abweichend von Absatz 1 wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte nicht angewandt, wenn es sich bei den beiden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Währungen um den Euro und die Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats handelt.“
Article 124 Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen
1 Eine Nicht-ADC-Risikoposition, die nicht alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder jeglicher Teil einer Nicht-ADC-Risikoposition, der den Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie übersteigt, wird wie folgt behandelt: a) Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird risikogewichtet wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch die Immobilie besichert ist; b) eine IPRE-Risikoposition erhält ein Risikogewicht von 150 %.
2 Eine Nicht-ADC-Risikoposition bis zum Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie, bei der alle in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird wie folgt behandelt: a) Ist die Risikoposition durch eine Wohnimmobilie besichert, i) wird eine Nicht-IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt; ii) wird eine IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt: 1. Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, ist Hauptwohnsitz des Schuldners, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, eine abgeschlossene Wohneinheit innerhalb der Immobilie ist; 2. die Risikoposition besteht gegenüber einer natürlichen Person und ist durch eine einnahmengenerierende Wohneinheit besichert, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Wohneinheit ein abgetrennter Teil innerhalb der Immobilie ist, und die Gesamtrisikopositionen des Instituts gegenüber dieser natürlichen Person sind nicht durch mehr als vier Immobilien — wozu auch solche zählen, die keine Wohnimmobilien sind oder die keines der unter dieser Ziffer genannten Kriterien erfüllen — oder getrennte Wohneinheiten innerhalb von Immobilien besichert; 3. die Risikoposition besteht gegenüber aus natürlichen Personen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen; 4. die Risikoposition besteht gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützigen Vereinen, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen; iii) wird eine IPRE-Risikoposition, die keine der in Ziffer ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen erfüllt, gemäß Artikel 125 Absatz 2 behandelt; b) ist die Risikoposition durch eine Gewerbeimmobilie besichert, so wird sie wie folgt behandelt: i) Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 1 behandelt; ii) eine IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 2 behandelt.
3 Um für die Behandlung nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig zu sein, muss eine durch eine Immobilie besicherte Risikoposition alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, erfüllt eine der folgenden Bedingungen: i) Die Immobilie ist komplett fertiggestellt; ii) bei der Immobilie handelt es sich um eine forst- oder landwirtschaftliche Fläche; iii) die Kreditvergabe erfolgt an eine natürliche Person und die Immobilie ist entweder eine im Bau befindliche Wohnimmobilie oder ein Grundstück, auf dem der Bau einer Wohnimmobilie geplant ist, sofern dieser Plan gegebenenfalls von allen betreffenden Behörden rechtmäßig genehmigt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Die Immobilie umfasst nicht mehr als vier Wohneinheiten und wird Hauptwohnsitz des Schuldners sein, und die Kreditvergabe an die natürliche Person dient nicht der indirekten Finanzierung von ADC-Risikopositionen; 2. ein Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle ist beteiligt und Risikopositionen gegenüber diesem bzw. dieser werden gemäß Artikel 115 Absatz 2 bzw. Artikel 116 Absatz 4 behandelt, und dieser Zentralstaat, diese regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder diese öffentliche Stelle ist rechtlich befugt und imstande, sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird, und ist verpflichtet oder hat rechtsverbindlich zugesagt, die Fertigstellung zu gewährleisten, falls der Bau andernfalls nicht innerhalb dieses vertretbaren Zeitraums fertiggestellt würde; als Alternative dazu besteht ein gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird; b) die Risikoposition ist durch ein erstrangiges Pfandrecht des Instituts an der Immobilie besichert, oder das Institut hält das erstrangige sowie jegliches im Rang nachfolgende Pfandrecht an dieser Immobilie; c) der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab; d) alle bei der Entstehung der Risikoposition und zu Überwachungszwecken erforderlichen Informationen sind ordnungsgemäß dokumentiert, einschließlich Informationen über die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und über die Bewertung der Immobilie; e) die in Artikel 208 festgelegten Anforderungen werden erfüllt und die in Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Bewertungsgrundsätze werden eingehalten. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute Situationen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinflussen, unberücksichtigt lassen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d sehen Institute Kreditvergaberichtlinien in Bezug auf die Entstehung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen vor, die die Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers umfassen. Die Kreditvergaberichtlinien umfassen die einschlägigen Parameter für diese Bewertung und deren jeweilige Höchstwerte.
4 Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen in Rechtsräumen, in denen nachrangige Pfandrechte dem Inhaber einen Anspruch auf Sicherheiten verleihen, der rechtlich durchsetzbar ist und einen wirksamen Kreditrisikominderungsfaktor darstellt, auch nachrangige Pfandrechte, die von einem anderen als dem das vorrangige Pfandrecht haltenden Institut gehalten werden, anerkannt werden, auch dann, wenn das Institut das vorrangige Pfandrecht nicht hält oder ein Pfandrecht nicht hält, das zwischen einem Pfandrecht höheren und einem Pfandrecht niedrigeren Ranges, die beide vom Institut gehalten werden, angesiedelt ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gewährleisten die Vorschriften über die Pfandrechte alles Folgende: a) Jedes Institut, das ein Pfandrecht an einer Immobilie hält, kann den Verkauf der Immobilie unabhängig von anderen Rechtsträgern, die ein Pfandrecht an der Immobilie halten, einleiten; b) erfolgt der Verkauf der Immobilie nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung, so unternehmen Rechtsträger, die ein vorrangiges Pfandrecht halten, in dem Fall, dass sie ein Verkaufsrecht eigenständig ausüben, angemessene Schritte, um einen fairen Marktwert oder den unter den gegebenen Umständen bestmöglichen Preis zu erzielen.
5 Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für nicht in Anspruch genommene Fazilitäten können Pfandrechte, die alle in Absatz 3 und gegebenenfalls die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, anerkannt werden, sofern die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor oder gleichzeitig in dem Maße ein Pfandrecht hinterlegt wurde, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesem Pfandrecht hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an dem Pfandrecht hat.
6 Für die Zwecke von Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (exposure-to-value — im Folgenden ‚ETV‘) berechnet, indem der Bruttobetrag der Risikoposition durch den Immobilienwert geteilt wird, wobei die folgenden Bedingungen gelten: a) Der Bruttobetrag der Risikoposition wird berechnet als Buchwert des mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundenen Aktivpostens und jedem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, der bei Inanspruchnahme den Risikopositionswert der durch Immobilien besicherten Risikoposition erhöhen würde; dieser Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung des Folgenden berechnet: i) spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, ii) zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts, iii) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge und iv) sonstiger mit dem Aktivposten verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel; b) der Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung jeglicher Art der Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung berechnet, außer im Falle von verpfändeten Einlagekonten bei dem kreditgebenden Institut, die alle Anforderungen für ein bilanzielles Netting entweder im Rahmen von Netting-Rahmenvereinbarungen nach den Artikeln 196 und 206 oder im Rahmen sonstiger bilanzieller Netting-Vereinbarungen nach den Artikeln 195 und 205 erfüllen und bedingungslos und unwiderruflich allein zu dem Zweck verpfändet wurden, die mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundene Kreditverpflichtung zu erfüllen; c) bei gemäß Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 zu behandelnden Risikopositionen, bei denen eine andere Partei als das Institut ein vorrangiges Pfandrecht hält und ein vom Institut gehaltenes nachrangiges Pfandrecht gemäß Absatz 4 dieses Artikels anerkannt wird, wird der Bruttorisikopositionsbetrag berechnet als Summe aus dem Bruttorisikopositionsbetrag des vom Institut gehaltenen Pfandrechts und den Bruttorisikopositionsbeträgen für alle anderen Pfandrechte mit gleichem oder höherem Rang als das vom Institut gehaltene Pfandrecht. Falls ein Institut mehr als eine Risikoposition hat, die mit derselben Immobilie besichert ist, und diese Risikopositionen durch Pfandrechte an dieser Immobilie besichert sind, die eine lückenlose Rangfolge bilden, ohne dass ein Dritter ein Pfandrecht innerhalb dieser Rangfolge hält, werden die Risikopositionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a als eine einzelne zusammenhängende Risikoposition behandelt und die Bruttorisikopositionsbeträge der einzelnen Risikopositionen summiert, um den Bruttorisikopositionsbetrag für die einzelne zusammenhängende Risikoposition zu berechnen. Liegen zur Ermittlung des Ranges der übrigen Pfandrechte keine ausreichenden Informationen vor, so behandelt das Institut für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c diese Pfandrechte als gleichrangig mit dem vom Institut gehaltenen nachrangigen Pfandrecht. Zuerst bestimmt das Institut das Risikogewicht gemäß Artikel 125 Absatz 2 bzw. Artikel 126 Absatz 3 (im Folgenden ‚Basisrisikogewicht‘). Dann passt es dieses Risikogewicht mit einem Multiplikationsfaktor von 1,25 an, um die risikogewichteten Positionsbeträge der nachrangigen Pfandrechte zu berechnen. Entspricht das Basisrisikogewicht der niedrigsten Unterklasse des Verhältnisses zwischen Risikoposition und Wert -Unterklasse, so wird der Multiplikationsfaktor nicht angewandt. Das Risikogewicht, das sich bei Multiplikation des Basisrisikogewichts mit dem Faktor 1,25 ergibt, darf nicht höher sein als das Risikogewicht, das auf die Risikoposition angewandt würde, wenn die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt wären.
7 Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer im Rahmen eines Immobilien-Leasing-Geschäfts, bei dem das Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, gelten als durch Immobilien besicherte Risikopositionen und werden gemäß Artikel 125 oder 126 behandelt, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie besichert ist.
8 Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 9 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat gemäß Absatz 9 in angemessener Weise beteiligt werden. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein könnten. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
9 Auf der Grundlage der gemäß Artikel 430a erhobenen Daten und etwaiger anderer maßgeblicher Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in den Artikeln 125 und 126 festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die durch in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats jener Behörde belegene Immobilien besichert sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen: a) die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen; b) zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen. Kommt die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass die in Artikel 125 oder 126 festgelegten Risikogewichte nicht in angemessener Weise die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen. Die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der gemäß dem vorliegenden Absatz angewandten Kriterien mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme und können in dieser Stellungnahme erforderlichenfalls mitteilen, ob ihrer Auffassung nach die Anpassungen der Risikogewichte und -kriterien auch anderen Mitgliedstaaten empfohlen werden sollten. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der betreffenden Behörde umgesetzt werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde für Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der benannten Behörde belegene Immobilien besichert sind, die in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Risikogewichte erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen. Diese Behörde darf diese Risikogewichte nicht auf mehr als 150 % erhöhen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auch die Prozentsätze des in Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 genannten Immobilienwerts oder die ETV-Prozentsätze, anhand derer die in Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Tabelle 1 festgelegte ETV-Risikogewichtklasse bestimmt wird, verringern. Die betreffende Behörde sorgt über alle ETV-Risikogewichtklassen hinweg für Konsistenz, sodass das Risikogewicht einer niedrigeren ETV-Risikogewichtklasse das Risikogewicht einer höheren ETV-Risikogewichtklasse niemals übersteigt.
10 Setzt die nach Absatz 8 benannte Behörde gemäß Absatz 9 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.
11 Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 9 berücksichtigt werden müssen, festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
12 Der ESRB kann den gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannten Behörden im Wege von Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu den beiden folgenden Elementen vorgeben: a) den Faktoren, die ‚sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten‘ wie in Absatz 9 Unterabsatz 2 angeführt; b) indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 8 benannte Behörde bei der Bestimmung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.
13 In einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 9 bestimmt wurden, auf ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.
14 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einem ‚gleichwertigen Rechtsmechanismus‘ zu verstehen ist, der gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich besteht, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 125 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
1 Für eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird: a) 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und b) dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem Pfandrecht des Instituts gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte. Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Wohnimmobilien besichert ist, risikogewichtet.
2 Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen. Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Tabelle 1 ETVETV ≤ 50 %50 % < ETV ≤ 60 %60 % < ETV ≤ 80 %80 % < ETV ≤ 90 %90 % < ETV ≤ 100 %ETV > 100 %Risikogewicht30 %35 %45 %60 %75 %105 % Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten: a) Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %; b) der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %.
3 Institute können die in den Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht. Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für dieses Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Wohnimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.
Article 126 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
1 Für eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen. Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird: a) 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und b) dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte. Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewichte oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden die Institute das Risikogewichte oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Gewerbeimmobilien besichert ist, risikogewichtet.
2 Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtunterklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen. Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Tabelle 1 ETV ≤ 60 %60 % < ETV ≤ 80 %ETV > 80 %Risikogewicht70 %90 %110 % Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten: a) Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %. b) Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.
3 Institute können die in den Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht. Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für ein Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Gewerbeimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.
4 Die EBA prüft, ob eine Anpassung der Behandlung von durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, darunter IPRE- und Nicht-IPRE-Risikopositionen, angemessen ist, wobei sie die Eignung von risikogewichteten Positionsbeträgen und die relativen Unterschiede beim Risiko von durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, die Unterschiede bei der Risikosensitivität von durch Wohnimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 und von durch Gewerbeimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Tabelle 1 des vorliegenden Artikels sowie die Empfehlungen des ESRB zu Anfälligkeiten des Gewerbeimmobiliensektors in der Union berücksichtigt. Die EBA übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über ihre Erkenntnisse. Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“
Article 126a Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau
1 Einer ADC-Risikoposition wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen.
2 ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut solide Entstehungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, oder bei denen die Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt ist, oder rechtsverbindliche Verkaufs- oder Mietverträge, einschließlich derer, in deren Fall die Zahlung entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten in Raten erfolgt, machen einen erheblichen Teil der gesamten Verträge aus; b) für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrags an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung.
3 Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe ‚erhebliche Bareinlage‘, ‚auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung‘, ‚erheblicher Teil der gesamten Verträge‘ und ‚angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital‘ festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist.“
Article 128 Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen
1 Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt: a) durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger nachgeordnet sind, b) Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungsrisikopositionen gemäß Artikel 133 Absatz 1 gelten, und c) Risikopositionen, die sich daraus ergeben, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten hält, die die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllen.
2 Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.“
Article 133 Beteiligungsrisikopositionen
1 Als Beteiligungsrisikoposition wird alles Folgende eingestuft: a) jede Risikoposition, die alle folgenden Bedingungen erfüllt: i) Sie ist nicht rückzahlbar in dem Sinne, dass die investierten Mittel nur durch Veräußerung der Investition, durch Veräußerung der Rechte an der Investition oder durch Abwicklung des Emittenten zurückerlangt werden können, ii) sie stellt keine Verpflichtung seitens des Emittenten dar, iii) sie stellt einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten dar; b) Instrumente, die als Posten des Kernkapitals gelten würden, wenn sie von einem Institut begeben würden; c) Instrumente, die eine Verpflichtung seitens des Emittenten darstellen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) Der Emittent kann die Begleichung der Verpflichtung unbegrenzt verschieben; ii) die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden; iii) die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden, und jede Änderung des Wertes der Verpflichtung ist bei sonst gleichen Bedingungen der Änderung des Wertes einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten zuzuschreiben, mit dieser vergleichbar und geht in die gleiche Richtung; iv) der Inhaber des Instruments kann verlangen, dass die Verpflichtung in Kapitalanteilen beglichen wird, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: 1. Im Fall eines gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument am Markt eher wie ein Schuldtitel als ein Kapitalanteil des Emittenten gehandelt wird; 2. im Fall eines nicht gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument wie eine Schuldposition behandelt werden sollte; d) Schuldtitel und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel, die so strukturiert sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter den Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen ähneln, einschließlich Verbindlichkeiten, deren Rendite an die Rendite von Anteilen gekoppelt ist; e) Beteiligungsrisikopositionen, die als Darlehen ausgewiesen werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultieren, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii sind auch Verpflichtungen einbezogen, die durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden müssen oder können und bei denen die Änderung ihres monetären Wertes mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer mit einem bestimmten Faktor multiplizierten festen Zahl von Kapitalanteilen identisch ist, wobei sowohl der Faktor als auch die referenzierte Zahl von Anteilen festgelegt sind. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iv darf das Institut — sofern eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist — die Risiken mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für aufsichtliche Zwecke aufschlüsseln;
2 Kapitalbeteiligungen dürfen in keinem der folgenden Fälle wie Beteiligungsrisikopositionen behandelt werden: a) Die Kapitalbeteiligungen sind so strukturiert, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz dem Halten von Schuldtiteln ähneln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht erfüllen; b) die Kapitalbeteiligungen stellen Verbriefungsrisikopositionen dar.
3 Beteiligungsrisikopositionen, mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 7 genannten, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichteten Positionsbeträge werden.
4 Den folgenden Beteiligungsrisikopositionen gegenüber nicht börsennotierten Gesellschaften wird ein Risikogewicht von 400 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden: a) Investitionen zur kurzfristigen Weiterveräußerung; b) Investitionen in Risikokapitalgesellschaften oder ähnliche Investitionen, die in Erwartung erhebliche kurzfristige Veräußerungsgewinne getätigt werden. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird langfristigen Kapitalbeteiligungen, einschließlich Beteiligungen an Unternehmenskunden, mit denen das Institut eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder eingehen will, und Debt-Equity-Swaps, die zur Umstrukturierung von Unternehmen vorgenommen werden, ein Risikogewicht gemäß Absatz 3 bzw. 5 zugewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine langfristige Kapitalbeteiligung eine Kapitalbeteiligung, die drei Jahre oder länger gehalten wird oder mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts in der Absicht einer mindestens dreijährigen Haltedauer eingegangen wird.
5 Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, bis zu dem Teil dieser Beteiligungsrisikopositionen, der insgesamt 10 % der Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 100 % zuweisen, wenn diese allen folgenden Bedingungen genügen: a) Im Rahmen der staatlichen Programme werden dem Institut für seine Investition erhebliche Subventionen oder Garantien gewährt, einschließlich seitens multilateraler Entwicklungsbanken, öffentlicher Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 oder internationaler Organisationen; b) die staatlichen Programme gehen mit einer gewissen staatlichen Aufsicht einher; c) die staatlichen Programme sehen Beschränkungen für die Kapitalbeteiligungen vor, wie z. B. Beschränkungen hinsichtlich der Größe und der Art der Unternehmen, in die das Institut investiert, der zulässigen Höhe der Beteiligungen, des geografischen Standorts und anderer relevanter Faktoren, die das potenzielle Risiko der Investition für das Institut begrenzen.
6 Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.
7 Einer Kapitalbeteiligung, die als Darlehen ausgewiesen wird, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultiert, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde, wird kein Risikogewicht zugewiesen, das niedriger ist als das Risikogewicht, das zur Anwendung käme, wenn die Kapitalbeteiligung als eine aus Schuldtiteln bestehende Risikoposition behandelt würde.“
Article 141 Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung
1 Eine Bonitätsbeurteilung für einen auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.
2 Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem Darlehen, das von einer in Artikel 117 Absatz 2 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, ausgereicht oder durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert wurde, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten abweichend von Absatz 1 dafür verwendet werden, ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten. Ist die auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nur für den durch die Garantie abgesicherten Teil dieser Risikoposition für Risikogewichtungszwecke verwendet werden. Der nicht abgesicherte Teil dieser Risikoposition wird auf der Grundlage einer Bonitätsbeurteilung für den Schuldner risikogewichtet, die sich auf einen auf diese ausländische Währung lautenden Posten bezieht.“
Article 159 Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess
1 Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab: a) den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf diese Risikopositionen; b) den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlich Bewertungsanpassungen aufgrund von Gegenparteiausfällen und in Bezug auf Risikopositionen, für die die erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden; c) anderen Herabsetzungen der Eigenmittel in Bezug auf diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als ‚IRB-Excess‘ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als ‚IRB-Shortfall‘ bezeichnet.
2 Für die Zwecke der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berechnung behandeln Institute die gemäß Artikel 166 Absatz 1 bestimmten Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Abschläge bei bilanziellen Risikopositionen, die bei Ankauf nicht ausgefallen waren, dürfen nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen werden. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht zur Deckung der erwarteten Verlustbeträge bei anderen Risikopositionen verwendet werden. Die erwarteten Verlustbeträge bei verbrieften Risikopositionen sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen.“
Article 159a Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten
Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Zentralstaats, einer Zentralbank oder der EZB abgedeckt sind, nicht für den durch diese Garantie abgedeckten Teil der Risikoposition. Der nicht durch diese Garantie abgedeckte Teil der Risikoposition unterliegt jedoch den betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten.“
Article 219 Bilanzielles Netting
Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.“
Article 226 Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Die in Artikel 224 festgelegten Volatilitätsanpassungen werden von Instituten im Fall einer täglichen Neubewertung angewandt. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so wenden Institute größere Volatilitätsanpassungen an. Diese werden von Instituten anhand folgender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen berechnet: Dabei gilt: H = die anzuwendende Volatilitätsanpassung; HM = die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung; NR = die tatsächliche Zahl der Geschäftstage zwischen Neubewertungen; TM = der Verwertungszeitraum für die betreffende Geschäftsart.“
Article 228 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E * . Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E * als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln.“
Article 230 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes
1 Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt: Dabei gilt: E = der Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung; ist eine Risikoposition durch eine anerkennungsfähige Finanzsicherheit gemäß diesem Kapitel besichert, so wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet; bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein; bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Anwendung der Volatilitätsanpassung (HE) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt; ES = der Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von Besicherung mit Sicherheitsleistung anwendbare Volatilitätsanpassung (HC) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) zwischen der Risikoposition und der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 angewandt wurde; für ES gilt folgende Obergrenze: E·(1+HE); EU = E·(1+HE) — ES; LGDU = die LGD, die für eine unbesicherte Risikoposition nach Artikel 161 Absatz 1 anzuwenden ist; LGDS = die LGD, die für Risikopositionen, die durch die bei dem Geschäft verwendete Art anerkennungsfähiger FCP besichert sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 Tabelle 1 anzuwenden ist.
2 In Tabelle 1 werden die LGDS und Hc -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind. Tabelle 1 Art der FCPLGDSVolatilitätsanpassung (Hc)Finanzsicherheiten0 %Volatilitätsanpassung Hc gemäß den Artikeln 224 bis 227Forderungen20 %40 %Wohn- und Gewerbeimmobilien20 %40 %Sonstige Sachsicherheiten25 %40 %Nicht anerkennungsfähige FCPEntfällt100 %
3 Lautet eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) derjenigen nach den Artikeln 224 bis 227.
4 Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Behandlung und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 9 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
5 Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden Institute E * gemäß Artikel 220 Absatz 4 und verwenden die LGD für unbesicherte Risikopositionen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b.“
Article 231 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition
Institute, die verschiedene Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, die in Artikel 230 festgelegte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine einzelne Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (EU) um den angepassten Wert der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit (ES) herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von ES über alle Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+HE) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt: Dabei gilt: LGDS,i = die LGD, die nach Maßgabe des Artikels 230 Absatz 2 für die FCP i anzuwenden ist; ES,i =der Marktwert der FCP i, der sich ergibt, nachdem die auf die Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (Hc) gemäß Artikel 230 Absatz 2 angewandt wurde.“
Article 235a Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird
1 Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, berechnen Institute im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß folgender Formel: max{0, E - GA} · r + GA · g Dabei gilt: E = der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert; zu diesem Zweck berechnen Institute den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden; GA = der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieses Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird; r = das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 3; g = das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2.
2 Ist der Betrag der Absicherung (GA) geringer als der Risikopositionswert (E), so dürfen Institute die in Absatz 1 genannte Formel nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind.
3 Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind.
4 Der erwartete Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts muss gleich null sein.
5 Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“
Article 236 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
1 Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, dabei aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA).
1a Wenden Institute den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber unter Verwendung eigener PD-Schätzungen an, so berechnen sie den risikogewichteten Positionsbetrag und erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels anhand der PD des Sicherungsgebers und der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.
1b Institute berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition unter Verwendung der PD, der in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.
1c Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte.
1d Unbeschadet des Absatzes 1c des vorliegenden Artikels berechnen Institute, die den IRB-Ansatz auf garantierte Risikopositionen anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der Risikoposition anhand der PD, der LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme, nach Artikel 161 Absatz 1 und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.
2 Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.
3 Für die Zwecke dieses Artikels ist (GA) der nach Artikel 233 Absatz 3 an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 des vorliegenden Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. Der Risikopositionswert (E) ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert. Institute berechnen den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.“
Article 236a Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
1 Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD zu verwenden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA), berechnet gemäß Artikel 235a Absatz 1. Das Institut berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag und den Erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, gegebenenfalls unter Verwendung der gemäß Artikel 162 berechneten Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.
2 Institute, die den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden, bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, bestimmen die LGD gemäß Artikel 161 Absatz 1. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.
3 Institute, die den in Artikel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden und für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD verwenden, berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.
4 Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte.
5 Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“
Article 311a Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. ‚durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis‘ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht; 2. ‚aggregierter Bruttoverlust‘ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen; 3. ‚aggregierter Nettoverlust‘ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen; 4. ‚gruppierte Verluste‘ alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten.
Article 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko
Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.
Article 313 Geschäftsindikatorkomponente
Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel: Dabei gilt: BIC = die Geschäftsindikatorkomponente; BI = der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro.
Article 314 Geschäftsindikator
1 Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel: BI = ILDC + SC + FC Dabei gilt: BI = der Geschäftsindikator in Mrd. Euro; ILDC = die gemäß Absatz 2 berechnete Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente in Mrd. Euro; SC = die gemäß Absatz 5 berechnete Dienstleistungskomponente in Mrd. Euro; FC = die gemäß Absatz 6 berechnete Finanzkomponente in Mrd. Euro.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet: Dabei gilt: ILDC = die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente; IC = die Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten und anderen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Absolutbeträge der Differenzen der letzten drei Geschäftsjahren; AC = die Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen, Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren berechnet wird; DC = die Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren.
3 Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Großteil der Geschäftstätigkeit des Tochterinstituts entfällt auf das Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft; b) ein erheblicher Teil des Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts des Tochterinstituts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD); c) die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung des EU-Mutterinstituts für das operationelle Risiko. Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, werden die Erlaubnis und ihre Bedingungen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre neu bewertet. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die EBA davon in Kenntnis, sobald eine solche Erlaubnis erteilt, bestätigt oder widerrufen wurde. Bis zum 31. Dezember 2031 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Inanspruchnahme und Angemessenheit der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung, wobei sie insbesondere den betreffenden spezifischen Geschäftsmodellen und der Angemessenheit der entsprechenden Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2032 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
4 Bis zum 31. Dezember 2027 oder bis die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erlaubnis gemäß Absatz 3 erteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kann ein EU-Mutterinstitut, dem die Erlaubnis erteilt wurde, zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den alternativen Standardansatz auf seine Geschäftsfelder ‚Privatkundengeschäft‘ und ‚Firmenkundengeschäft‘ anzuwenden, nach Unterrichtung seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiterhin den alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, verwenden, um die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko in Bezug auf diese beiden Geschäftsfelder und entsprechend dem Geltungsbereich der bestehenden Erlaubnis zu berechnen.
5 Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet: SC = max (OI, OE) + max (FI, FE) Dabei gilt: SC = die Dienstleistungskomponente; OI = die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, der letzten drei Geschäftsjahren; OE = die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, der letzten drei Geschäftsjahren; FI = die Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen, der letzten drei Geschäftsjahren; FE = die Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, der letzten drei Geschäftsjahren. Sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat und soweit das institutsbezogene Sicherungssystem über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung operationeller Risiken verfügt, können Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, das die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllt, die Dienstleistungskomponente abzüglich jeglicher Erträge oder Ausgaben berechnen, die sie von Instituten erhalten oder an Institute zahlen, welche Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind. Etwaige Verluste, die sich aus den damit verbundenen operationellen Risiken ergeben, unterliegen der Vergemeinschaftung zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems.
6 Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet: FC = TC + BC Dabei gilt: FC = die Finanzkomponente; TC = die Handelsbuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch verzeichnet hat, die entweder im Einklang mit Rechnungslegungsstandards oder gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 als angemessen erachtet wird, unter anderem aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen; BC = die Anlagebuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch verzeichnet hat, unter anderem aufgrund der als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen, und aufgrund realisierter Gewinne und Verluste bei nicht als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
7 Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden: a) Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft; b) im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen; c) Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, Entgelte, die für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt wurden, und sonstige Verwaltungsausgaben; d) Rückerstattung von Verwaltungsausgaben einschließlich der Rückerstattung von Zahlungen im Namen von Kunden; e) Aufwendungen für Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens, außer wenn diese auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind; f) Abschreibungen materieller und immaterieller Vermögenswerte, bis auf Abschreibungen bei Operating-Leasingobjekten, die in die Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse aufzunehmen sind; g) Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse; h) auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital; i) Wertminderungen und Wertaufholungen; j) als Gewinn oder Verlust erfasste Änderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert; k) Körperschaftsteuer.
8 Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, so verwendet es bei der Berechnung der maßgeblichen Komponenten seines Geschäftsindikators vorbehaltlich der Zufriedenheit der für ihn zuständigen Behörde zukunftsgerichtete Schätzungen. Das Institut geht zur Verwendung historischer Daten über, sobald diese Daten verfügbar sind.
9 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Komponenten des Geschäftsindikators und ihre Verwendung, indem Listen typischer Unterposten unter Berücksichtigung internationaler Regulierungsstandards ausgearbeitet werden, und gegebenenfalls die in Teil 3 Titel I Kapitel 3 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen; b) die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
10 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Posten des Geschäftsindikators aus, indem sie diese Posten gegebenenfalls den entsprechenden Feldern in den Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission zuordnet. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Article 315 Anpassungen am Geschäftsindikator
1 Institute beziehen Geschäftsindikatorposten fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss bzw. Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die letzten drei Geschäftsjahre ab.
2 Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Beträge vom Geschäftsindikator auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen.
3 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen; b) unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können; c) zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 316 Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts
1 Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absatz 1 oder 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert heranzuziehen. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden.
3 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine ‚übermäßige Belastung‘ vorliegt. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 317 Verlustdatensatz
1 Institute, die einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Einrichtung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Rückflüsse aus Versicherungen, Bezugspunkte und gruppierte Verluste enthält, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen.
2 Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt: a) Sie nehmen jedes durch operationelle Risiken bedingte Ereignis in den Verlustdatensatz auf, das im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre verzeichnet wurde; b) sie verwenden das Bilanzierungsdatum, wenn sie Verluste aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen in den Verlustdatensatz aufnehmen; c) sie weisen Verluste und Rückflüsse, die mit einem durch gemeinsame operationelle Risiken bedingten Ereignis oder mit zeitlich aufeinanderfolgenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen verbunden sind und über mehrere Jahre verbucht werden, im Einklang mit ihrer Bilanzierungsmethode den entsprechenden Geschäftsjahren des Verlustdatensatzes zu.
4 Darüber hinaus erheben Institute a) Informationen über die Bezugspunkte von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, darunter i) das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann (‚Eintrittsdatum‘), falls verfügbar; ii) das Datum, an dem das Institut von dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Kenntnis erlangt hat (‚Feststellungdatum‘); iii) das Datum oder die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der bzw. die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird (‚Bilanzierungsdatum‘); b) Informationen über etwaige Rückflüsse von Bruttoverlustbeträgen sowie deskriptive Informationen über die Auslöser oder Ursachen der Verlustereignisse. Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein.
5 Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt ein Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, werden in den Verlustdatensatz aufgenommen.
6 Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, werden als operationelles Risiko behandelt und in den Verlustdatensatz aufgenommen.
7 Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Ereignisart zuzuordnen.
8 Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten: a) dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können; b) dass es für ihre IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt; c) die Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur im Fall, dass ein Institut Teile der Aufrechterhaltung seiner IT-Systeme und -Infrastruktur auslagert, indem sie zu diesem Zweck zumindest Folgendes bestätigen: i) dass seine IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können; ii) dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur im Hinblick auf Projektmanagement, Risikomanagement, Governance, Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, System-Modellierung und -Entwicklung, Qualitätssicherung bei allen Tätigkeiten, einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation, und Tests, einschließlich der Akzeptanz der Nutzer, solide und angemessen ist; iii) dass es für seine IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt; iv) dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur und Notfallplanung vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung genehmigt wird und dass das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur informiert werden.
9 Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine mit internationalen Standards im Einklang stehende Risikotaxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methode festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Risikotaxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
10 Für die Zwecke des Absatzes 8 gibt die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf IT-Systeme und -Infrastruktur legt.
Article 318 Berechnung von Netto- und Bruttoverlust
1 Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust: Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückfluss Dabei gilt: Bruttoverlust = ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art; Rückfluss = ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt. Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand: a) den Nettoverlust, den Bruttoverlust und den Rückfluss für jedes Geschäftsjahr des Zehnjahreszeitfensters, in dem dieser Nettoverlust, Bruttoverlust und Rückfluss verzeichnet wurde; b) den aggregierten Nettoverlust, den aggregierten Bruttoverlust und den aggregierten Rückfluss aller betreffenden Geschäftsjahre des Zehnjahreszeitfensters.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen: a) in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter: i) wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist; ii) wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten; b) Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen; c) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen; d) Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind (‚ausstehende Verluste‘); e) nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen (‚zeitverzögerte Verluste‘). Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist. Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten ‚operationelle Risiken‘ erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen: a) Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung; b) interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen; c) Versicherungsprämien.
4 Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse. Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, welche das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat.
Article 319 Schwellenwerte für Verlustdaten
1 Zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20000 EUR oder mehr beträgt.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berechnen Institute den in Artikel 316 Absatz 1 genannten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100000 EUR oder mehr beträgt.
3 Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis nach Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, so ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust.
Article 320 Ausschluss von Verlusten
1 Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Institut kann zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, dass sich die Ursache des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, auf das diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste zurückgehen, nicht wiederholen wird; b) der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf: i) er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind; ii) er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft; c) der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde für einen Mindestzeitraum von einem Jahr in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat.
2 Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter a) eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses; b) einen Nachweis darüber, dass der Verlust aus dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis über der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erheblichkeitsschwelle für die Ausnahme von Verlusten liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat; c) das Datum, an dem das betreffende durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde; d) den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird; e) einen Nachweis darüber, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keine anderen Geschäftsbereiche oder Produkte relevant ist; f) Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtlichen Risikopositionen gibt; g) einen Nachweis darüber, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung; h) Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt.
3 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 321 Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen
1 Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein.
2 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 322 Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten
1 Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.
2 Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.
Article 323 Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken
1 Institute müssen über Folgendes verfügen: a) ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse integriert ist, fester Bestandteil des Prozesses zur Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils des Instituts in Bezug auf operationelle Risiken ist und bei dem die Verantwortungsbereiche klar zugewiesen sind. Im Rahmen des Systems für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken werden die Exponiertheiten des Instituts gegenüber operationellen Risiken ermittelt und werden relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten, nachverfolgt; b) eine von den Geschäfts- und operativen Einheiten des Instituts unabhängige Funktion für die Steuerung operationeller Risiken; c) ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung, in dessen Rahmen maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko Bericht erstattet wird; d) ein System für regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Exponiertheiten gegenüber operationellen Risiken und erlittene Verluste sowie Verfahren für das Ergreifen geeigneter Korrekturmaßnahmen; e) Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung und Grundsätze für den Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung; f) regelmäßige Überprüfungen der Prozesse und Systeme des Instituts für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, die von internen oder externen Prüfern vorgenommen werden, welche über das notwendige Wissen verfügen; g) solide und wirkungsvolle interne Validierungsprozesse; h) transparente und zugängliche Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem System für die Bewertung operationeller Risiken des Instituts.
2 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 338 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio
1 Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.
2 Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios: a) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde; b) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.“
Article 351 Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko
Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.“
Article 382a Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
1 Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen: a) dem in Artikel 383 festgelegten Standardansatz, sofern dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erteilt wurde; b) dem in Artikel 384 festgelegten Basisansatz; c) dem in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatz, sofern das Institut die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.
2 Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit dem in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansatz verwenden.
3 Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen: a) verschiedene Gegenparteien; b) verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit derselben Gegenpartei; c) verschiedene Geschäfte mit demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt ist.
4 Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c unterteilen Institute den anerkennungsfähigen Netting-Satz in einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, und einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen.
5 Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes: a) die Unterteilung steht im Einklang mit der Behandlung des rechtlichen Netting-Satzes bei der Berechnung der CVA zu Rechnungslegungszwecken; b) die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den entsprechenden hypothetischen Netting-Satz und erstreckt sich nicht auf alle Geschäfte innerhalb des anerkennungsfähigen Netting-Satzes. Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.“
Article 383 Standardansatz
1 Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt: a) Das Institut hat eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko zuständig ist; b) das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei gemäß Artikel 383a entwickelt; c) das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen; d) das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind, gegenüber den relevanten gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen; e) das Institut hat eine von den Handelsabteilungen und von der unter Buchstabe a genannten Abteilung unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung eingerichtet, die direkt dem Leitungsorgan unterstellt ist; diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des Standardansatzes zuständig und erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse dieses Ansatzes und darüber hinaus bewertet sie die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts und nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in ihre monatlichen Berichte auf; die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf ihre Zwecke angemessen qualifiziert sind. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität der CVA einer Gegenpartei gegenüber einem Risikofaktor der anhand des regulatorischen CVA-Modells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser CVA infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser CVA. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität einer Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft gegenüber einem Risikofaktor der anhand des Bewertungsmodells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser Position infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser Position.
2 Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Risikoklasse‘ eine der folgenden Kategorien: a) Zinsrisiko; b) Gegenpartei-Kreditspreadrisiko; c) Referenz-Kreditspreadrisiko; d) Aktienkursrisiko; e) Warenpositionsrisiko; f) Fremdwährungsrisiko; 2. ‚CVA-Portfolio‘ das Portfolio, das sich aus der aggregierten CVA und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften zusammensetzt; 3. ‚aggregierte CVA‘ die Summe der CVA, die anhand des regulatorischen CVA-Modells für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien berechnet werden.
3 Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der folgenden gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen: a) der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter nicht volatilitätsbedingter Risikofaktoren; b) der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter volatilitätsbedingter Risikofaktoren.“
Article 383a Regulatorisches CVA-Modell
1 Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen: a) Das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt werden; b) das Institut schätzt die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei; c) die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht; d) die simulierte abgezinste künftige Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionsmodells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Verwendung einer angemessenen Zahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden; e) das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften und den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren; f) sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten in der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Das Institut bestimmt die für diesen Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode gemäß den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 festgelegten Anforderungen und trägt dieser Nachschussperiode bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition Rechnung; ii) alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkennungsfähigen Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei, werden bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition angemessen berücksichtigt; iii) das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionen des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäfts mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet. Für die Zwecke des unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Nachweises dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern. Hat das Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Verwendung der in Artikel 283 genannten auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer iii des vorliegenden Absatzes nicht verpflichtet, eine zusätzliche Abteilung für die Sicherheitenverwaltung einzurichten, sofern es gegenüber der für es zuständigen Behörde nachweist, dass diese Abteilung den in Artikel 287 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheiten genügt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind.
2 Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden: a) Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln; b) Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung des Ratings, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind.
3 Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen: a) Das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das für Rechnungslegungszwecke die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst; b) das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell sichergestellt werden; c) das Institut verfügt über eine unabhängige Validierungsabteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist; diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diesen Zweck angemessen qualifiziert sind. d) die Geschäftsleitung ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen; e) das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung des Risikopositionsmodells nach Absatz 1 in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen; diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände, wie etwa eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens, unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist zu erläutern, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden; f) die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 genannten Risikopositionsmodell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet; Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung; g) im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt; diese Überprüfung deckt sowohl die Tätigkeiten der Abteilung nach Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a als auch die Tätigkeiten der Validierungsabteilung nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes ab; h) in dem in Absatz 1 genannten regulatorischen CVA-Modell, das von der Institution zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendetet wird, werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt; die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionsmodell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend überprüft werden kann, ob die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionssystem korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden; i) die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendete in Absatz 1 genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben und zeitnah und umfassend in dieses Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; ein Institut muss über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten verfügen. stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, so entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen; j) das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind; ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden. Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen.
4 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind; b) weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben; c) welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;
5 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind; b) die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Article 383b Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
1 Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an.
2 Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt. Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionsmodell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten einbezogen. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition nach diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet; b) das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten der Position besser erfassen lassen als mit den in den Artikeln 383i und 383j festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Delta- und Vega-Risikosensitivitäten nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in Artikel 383i bzw. Artikel 383j festgelegten Formeln ergeben.
3 Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden.
4 Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen: a) Gegenpartei-Kreditspreadrisiko; b) Referenz-Kreditspreadrisiko; und c) Aktienkursrisiko. Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert. Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index. Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse ‚Qualifizierte Indizes‘ zu.
5 Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden: Dabei gilt: k = der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet; = die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k; RWk = das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht; = die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k; = die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k; = die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;
6 Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:
7 Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert: Dabei gilt: Kb = die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b; WSk = die gewichteten Netto-Sensitivitäten; ρkl = die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter; R = der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01.
8 Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert: Dabei gilt: mCVA = ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständige Behörde kann den Wert von mCVA erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung des CVA-Risikos verhindern; Kb = die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b; γbc = der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c; für alle Risikofaktoren in Unterklasse b; für alle Risikofaktoren in Unterklasse c.
Article 383c Risikofaktoren des Zinsrisikos
1 Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält. Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre. Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.
2 Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats.
3 Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung.
4 Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps.
5 Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts. Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.
6 Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet.
Article 383d Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos
1 Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Meldewährung des Instituts oder im Fall, dass das Institut gemäß Artikel 325q Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse je Währungspaar, die einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.
2 Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.
3 Institute sind nicht verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.
Article 383e Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos
1 Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.
2 Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko.
Article 383f Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos
1 Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.
2 Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, der für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Volatilitäten der Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.
Article 383g Risikofaktoren des Aktienkursrisikos
1 Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383t genannten Unterklassen.
2 Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.
3 Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.
Article 383h Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
1 Als Unterklassen aller Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383x genannten Sektor-Unterklassen.
2 Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.
3 Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.
Article 383i Delta-Risikosensitivitäten
1 Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt: a) Die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen; rkt = der Wert des Risikofaktors k aus risikofreien Zinssätzen mit der Laufzeit t; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als rkt in VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi; b) die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos; inflkt = der Wert eines Risikofaktors k des Inflationsrisikos mit der Laufzeit t; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als inflkt in VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als inflkt in der Bewertungsfunktion Vi.
2 Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen; FXk = der Wert des Risikofaktors k aus Devisenkassakursen; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als FXk in VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als FXk in der Bewertungsfunktion Vi.
3 Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen; ccskt = der Wert des Risikofaktors k aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi.
4 Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen; rcskt = der Wert des Risikofaktors k aus Referenz-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi.
5 Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen; EQ = der Wert des Aktienkassakurses; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als EQ in VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als EQ in der Bewertungsfunktion Vi.
6 Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Warenkassakursen; CTY = der Wert des Warenkassakurses; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als CTY in VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als CTY in der Bewertungsfunktion Vi.
Article 383j Vega-Risikosensitivitäten
Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt: Dabei gilt: = die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten; volk = der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten; VCVA = die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA; x,y = andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion VCVA; = die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten; Vi = die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i; w,z = andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi.
Article 383k risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko
1 Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen: Tabelle 1 UnterklasseLaufzeitRisikogewicht11 Jahr1,11 %22 Jahre0,93 %35 Jahre0,74 %410 Jahre0,74 %530 Jahre0,74 %
2 Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %.
3 Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %.
4 Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %.
5 Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten risikogewichteten Positionsbeträge betragen 100 %.
Article 383l Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos
1 Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an: Tabelle 1 Unterklasse123451100 %91 %72 %55 %31 %2100 %87 %72 %45 %3100 %91 %68 %4100 %83 %5100 %
2 Die Institute wenden bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an.
3 Die Institute werden bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an.
Article 383m Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos
Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt.
Article 383n risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos
1 Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %.
2 Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden: a) das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3; b) die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.
3 Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.
4 Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %.
Article 383o Korrelationen des Fremdwährungsrisikos
1 Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Delta-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg.
2 Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Vega-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg.
Article 383p Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko
1 Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1 UnterklassennummerBonitätSektorRisikogewicht1AlleZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten0,5 %2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1180,5 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen1,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %7Technologie, Telekommunikation2,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %Bonitätsstufen 2 bis 32,5 %11Bonitätsstufen 1 bis 3Sonstige Sektoren5,0 %12Qualifizierte Indizes1,5 %13Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1182,0 %14Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen4,0 %15Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen12,0 %16Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %17Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %18Technologie, Telekommunikation5,5 %19Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %20Sonstige Sektoren12,0 %21Qualifizierte Indizes5,0 % Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
2 Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet.
3 Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.
4 Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.
Article 383q Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos
1 Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 11 oder beide den Unterklassen 13 bis 20 angehören, andernfalls 80 %.
2 Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 12 oder beide der Unterklasse 21 angehören, andernfalls 80 %.
Article 383r Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos
Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos: Tabelle 1 Unterklasse1, 2, 3, 13 und 144 und 155 und 166 und 177 und 188 und 199 und 1011 und 2012 und 211, 2, 3, 13 und 14100 %10 %20 %25 %20 %15 %10 %0 %45 %4 und 15100 %5 %15 %20 %5 %20 %0 %45 %5 und 16100 %20 %25 %5 %5 %0 %45 %6 und 17100 %25 %5 %15 %0 %45 %7 und 18100 %5 %20 %0 %45 %8 und 19100 %5 %0 %45 %9 und 10100 %0 %45 %11 und 20100 %0 %12 und 21100 %
Article 383s RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko
1 Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1 UnterklassennummerBonitätSektorRisikogewicht1AlleZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten0,5 %2Bonitätsstufen 1 bis 3Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1180,5 %3Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen1,0 %4Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %5Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %6Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %7Technologie, Telekommunikation2,0 %8Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %9Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,0 %10Bonitätsstufe 1Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen1,5 %Bonitätsstufen 2 bis 32,5 %11Bonitätsstufen 1 bis 3Qualifizierte Indizes1,5 %12Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteiltZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 1182,0 %13Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen4,0 %14Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen12,0 %15Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden7,0 %16Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen8,5 %17Technologie, Telekommunikation5,5 %18Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten5,0 %19Qualifizierte Indizes5,0 %20Sonstige Sektoren12,0 % Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
2 Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt.
3 Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen.
4 Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.
5 Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.
Article 383t Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos
1 Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor-Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen beide den Unterklassen 1 bis 10, beide den Unterklassen 12 bis 18 oder beide der Unterklasse 20 angehören, andernfalls 80 %.
2 Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt: Dabei gilt: entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %; entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 11 oder beide der Unterklasse 19 angehören, andernfalls 80 %.
Article 383u Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos
1 Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko: Tabelle 1 Unterklasse1, 2 und 123 und 144 und 155 und 166 und 177 und 188 und 199 und 102011191, 2 und 12100 %75 %10 %20 %25 %20 %15 %10 %0 %45 %45 %3 und 14100 %5 %15 %20 %15 %10 %10 %0 %45 %45 %4 und 15100 %5 %15 %20 %5 %20 %0 %45 %45 %5 und 16100 %20 %25 %5 %5 %0 %45 %45 %6 und 17100 %25 %5 %15 %0 %45 %45 %7 und 18100 %5 %20 %0 %45 %45 %8 und 19100 %5 %0 %45 %45 %9 und 10100 %0 %45 %45 %20100 %0 %0 %11100 %75 %19100 %
2 Abweichend von Absatz 1 werden die gemäß dem genannten Absatz berechneten Werte für über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen bei Korrelationen zwischen einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 1 bis 10 und einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 12 bis 18 durch 2 geteilt.
Article 383v Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko
1 Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen: Tabelle 1 UnterklassennummerMarktkapitalisierungVolkswirtschaftSektorRisikogewicht für den Aktienkassakurs1HochAufstrebende VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen55 %2Telekommunikation, Industriegüter60 %3Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %4Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie55 %5Fortschrittliche VolkswirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen30 %6Telekommunikation, Industriegüter35 %7Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %8Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie50 %9GeringAufstrebende VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren70 %10Fortschrittliche VolkswirtschaftAlle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren50 %11Sonstige Sektoren70 %12HochFortschrittliche VolkswirtschaftQualifizierte Indizes15 %13SonstigeQualifizierte Indizes25 %
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.
4 Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet.
5 Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.
Article 383w Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos
Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf a) 15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehören; b) 75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt; c) 45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehört; d) 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt.
Article 383x Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko
1 Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen: Tabelle 1 UnterklassennummerBezeichnung der UnterklasseRisikogewicht für den Warenkassakurs1Energie — feste Brennstoffe30 %2Energie — flüssige Brennstoffe35 %3Energie — Strom60 %4Energie — EU-EHS-Emissionshandel40 %5Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel60 %6Güterbeförderung80 %7Unedle Metalle40 %8Gasförmige Brennstoffe45 %9Edelmetalle, einschließlich Gold20 %10Körner und Ölsaat35 %11Vieh- und Milchwirtschaft25 %12Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse35 %13Andere Erzeugnisse50 %
2 Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt.
Article 383z Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos
1 Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf a) 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören; b) 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.
2 Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf a) 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören; b) 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.“
Article 384 Basisansatz
1 Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit: a) der in Absatz 2 des vorliegenden festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkannte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht; b) der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
2 Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt: BACVAtotal = β ∙ BACVAcsr–unhedged + DSCVA ∙ (1 - β) ∙ BACVAcsr–hedged Dabei gilt: BACVAtotal = die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes; BACVAcsr-unhedged = die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes; DSCVA = 0,65; β = 0,25; Dabei gilt: a = 1,4; ρ = 0,5; C = der Index, der alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; NS = der Index, der alle Netting-Sätze mit einer betreffenden Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; h = der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Einzeladressen-Instrumente für eine betreffende Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; I = der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Indexinstrumente für alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; RWc = das auf die Gegenpartei c anwendbare Risikogewicht; die Gegenpartei c wird einem der auf einer Kombination aus Sektor und Bonität beruhenden und gemäß Tabelle 1 bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge zugeordnet. Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht; andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt. = die effektive Laufzeit für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c; wird gemäß Artikel 162 berechnet; dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt; = der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko des Netting-Satzes NS mit der Gegenpartei c unter Berücksichtigung der Auswirkung von Sicherheiten gemäß den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g jeweils anwendbaren in Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 festgelegten Methoden; = der aufsichtliche Diskontfaktor für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c. Für ein Institut, das die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Methoden verwendet, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt; in allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet: rhc = der gemäß Tabelle 2 bestimmte aufsichtliche Korrelationsfaktor zwischen dem Kreditspreadrisiko der Gegenpartei c und dem Kreditspreadrisiko eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft h anerkannten Einzeladressen-Instruments für die Gegenpartei c; = die Restlaufzeit eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; = der Nominalwert eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; = der aufsichtliche Diskontfaktor für ein als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkanntes Einzeladressen-Instrument, der wie folgt berechnet wird: = das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; diese risikogewichteten Positionsbeträge beruhen auf einer Kombination aus Sektor und Bonität des Referenz-Kreditspreads des Absicherungsinstruments und werden gemäß Tabelle 1 bestimmt; = die Restlaufzeit einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; bei mehr als einer Position in demselben Indexinstrument entspricht der nominalgewichteten Laufzeit aller dieser Positionen; = der volle Nominalwert einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; = der aufsichtliche Diskontfaktor für eine oder mehrere Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument, der wie folgt berechnet wird: = das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstruments; beruht auf einer Kombination aus Sektor und Bonität aller Indexkomponenten und wird wie folgt berechnet: a) Gehören alle Indexkomponenten demselben Sektor an und haben die gleiche Bonität, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, so wird als Produkt des diesem Sektor und dieser Bonität entsprechenden Risikogewichts in Tabelle 1 und des Faktors 0,7 berechnet; b) gehören alle Indexkomponenten nicht demselben Sektor an oder haben nicht die gleiche Bonität, so wird als Produkt des gewichteten Durchschnitts der risikogewichteten Positionsbeträge aller Indexkomponenten, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, und des Faktors 0,7 berechnet; Tabelle 1 Sektor der GegenparteiBonitätBonitätsstufen 1 bis 3Bonitätsstufen 4 bis 6 und nicht beurteiltZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 1180,5 %2,0 %Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen1,0 %4,0 %Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen5,0 %12,0 %Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden3,0 %7,0 %Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen3,0 %8,5 %Technologie, Telekommunikation2,0 %5,5 %Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten1,5 %5,0 %Sonstige Sektoren5,0 %12,0 % Tabelle 2 Korrelationen zwischen Kreditspreads von Gegenpartei und Einzeladressen-AbsicherungsinstrumentEinzeladressen-Absicherungsinstrument h der Gegenpartei irhc-WertIn Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannte Gegenparteien100 %In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Gegenparteien80 %In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii genannte Gegenparteien50 %
3 Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt: Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.
Article 385 Vereinfachter Ansatz
1 Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen.
2 Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen: a) Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen; b) als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.
3 Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen.
Article 386 Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte
1 Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet; b) sie können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Sicherungsgeschäft eingegangen werden und müssen in diesem Fall Artikel 106 Absatz 7 genügen; c) nur Positionen in Absicherungsinstrumenten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden. Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente — zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen — eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind.
2 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt: a) Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente; b) Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente.
3 Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt: a) Einzeladressen-Kreditausfallswaps und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps mit i) direktem Bezug auf die Gegenpartei; ii) Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt; iii) Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei; b) Index-Kreditausfallswaps.
4 Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einbezogen werden, unterliegen nicht den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.
5 Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.“
Article 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen
Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen. Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website. Die EBA veröffentlicht halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website. Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der gemäß diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und dürfen in keinem Fall den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen überschreiten.“
Article 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
1 Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen: a) Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f; b) Artikel 438 Buchstaben c, d und da; c) Artikel 442 Buchstaben c und d; d) die Schlüsselparameter nach Artikel 447; e) Artikel 449a; f) Artikel 449b; g) Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.“
Article 434 Mittel der Offenlegung
1 Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie gegebenenfalls ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form alle gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen. Die EBA veröffentlicht diese Informationen zusammen mit dem Datum der Übermittlung auf ihrer Website. Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website vorgenommenen Offenlegungen dieselben Informationen enthalten, die ihr von den Instituten übermittelt wurden. Institute haben das Recht, der EBA die Informationen gemäß den in Artikel 434a genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung. Die EBA erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Instrument, mit dem die für Offenlegungen zu verwendenden Meldebögen und Tabellen jenen für aufsichtliche Meldungen zugeordnet werden. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich. Institute dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für Nutzer aufsichtlicher Informationen eine leicht zugängliche Quelle dieser Informationen darstellt, oder einen gesonderten Abschnitt, der die erforderlichen Offenlegungen enthält und für die genannten Nutzer leicht identifizierbar ist, in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte aufnehmen oder diesen als Anhang beifügen. Institute dürfen auf ihrer Website auf die EBA-Website verweisen, auf der die aufsichtlichen Informationen zentral veröffentlicht werden.
2 Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form die in Artikel 433a bzw. Artikel 433c genannten Offenlegungen. Werden die Finanzberichte vor der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 430 für denselben Zeitraum veröffentlicht, können die Offenlegungen zum selben Zeitpunkt wie die aufsichtlichen Meldungen oder so bald wie möglich danach übermittelt werden. Muss eine Offenlegung für einen Zeitraum erfolgen, zu dem ein Institut keinen Finanzbericht erstellt, so übermittelt das Institut der EBA die offenzulegenden Informationen so bald wie möglich nach Ende dieses Zeitraums.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Institute der EBA die gemäß Artikel 450 erforderlichen Informationen getrennt von den anderen gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Institute ihren Jahresabschluss für das betreffende Jahr veröffentlichen, übermitteln.
4 Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 430 an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen.
5 Das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit liegt weiterhin bei den Instituten, die sie erstellen. Die EBA richtet einen einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten ein und macht ein Archiv der gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen auf ihrer Website zugänglich. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen.
6 Die EBA überwacht die Zahl der Internetaufrufe ihres einheitlichen Zugangspunkts für die Offenlegungen der Institute und nimmt die entsprechenden Statistiken in ihre Jahresberichte auf.“
Article 434c Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website
Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern. Bei diesem Bericht wird die bisherige Arbeit der EBA in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-Nutzen-Gesamtanalyse, einschließlich der Kosten, die zuständigen Behörden, Instituten und der EBA entstehen, und es werden darin alle etwaigen technischen, operativen und rechtlichen Herausforderungen berücksichtigt. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diesen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“
Article 445 Offenlegung von Exponiertheiten gegenüber dem Marktrisiko im Rahmen des Standardansatzes
1 Institute, denen von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Artikel 325az erteilt wurde und die gemäß Artikel 325a den vereinfachten Standardansatz oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a den alternativen Standardansatz verwenden, legen einen Überblick über ihre Handelsbuchpositionen offen.
2 Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnen, legen ihre Gesamteigenmittelanforderungen, ihre nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Eigenmittelanforderungen, ihre Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos und ihre Eigenmittelanforderungen für Restrisiken offen. Bei der Offenlegung der Eigenmittelanforderungen für die nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Werte und für das Ausfallrisiko wird für die folgenden Instrumente eine Aufschlüsselung vorgenommen: a) im Handelsbuch gehaltene Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungsinstrumente handelt, mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse und gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko; b) nicht im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko; c) im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko.“
Article 445a Offenlegung des CVA-Risikos
1 Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen: a) einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos; b) ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz; c) die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.
2 Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen: a) die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance; b) ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse; c) eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente.
3 Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen: a) ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged; b) eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente.“
Article 446 Offenlegung des operationellen Risikos
1 Institute veröffentlichen die folgenden Informationen: a) die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos; b) ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, die der gemäß Artikel 313 berechneten Geschäftsindikatorkomponente entspricht; c) den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Komponenten des Geschäftsindikators und ihrer Unterkomponenten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind; d) den Betrag der Verringerung des Geschäftsindikators für alle Beträge, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 vom Geschäftsindikator ausgenommen werden, sowie die entsprechenden Begründungen für eine solche Ausnahme.
2 Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen: a) ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre; b) die Zahl der außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse und die Beträge der jeweiligen durch operationelle Risiken bedingten aggregierten Nettoverluste, die gemäß Artikel 320 Absatz 1 von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausgenommen wurden, für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Begründungen für ihre Ausnahme.“
Article 449a Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
1 Institute legen Informationen über ESG-Risiken offen, wobei sie zwischen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie bei Umweltrisiken zwischen physischen Risiken und Transitionsrisiken unterscheiden.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich a) des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe; b) in Bezug auf die Frage, wie die Institute die ermittelten ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -prozesse, ihre Governance und ihr Risikomanagement einbeziehen.
3 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate für ESG-Risiken nach Maßgabe des Artikels 434a festgelegt werden, und stellt dabei sicher, dass diese mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und diesen aufrechterhalten und zugleich eine Überschneidung von Offenlegungspflichten mit in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union bereits eingeführten Pflichten vermieden wird. Diese Formate dürfen nicht die Offenlegung von Informationen verlangen, die über die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h zu meldenden Informationen hinausgehen, und tragen insbesondere der Größe und Komplexität des Instituts sowie der relativen Exponiertheit kleiner und nicht komplexer Institute, die Artikel 433b unterliegen, gegenüber ESG-Risiken Rechnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
Article 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.“
Article 451b Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten
1 Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen: a) die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen; b) den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken; c) die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten; d) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts; e) eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114.
2 Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden.“
Article 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko
1 Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen: a) die Ziele, die es mit seinen Handelstätigkeiten verfolgt, und die eingeführten Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Marktrisikos; b) die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Grundsätze zur Ermittlung der dem Handelsbuch zuzurechnenden Positionen; c) eine allgemeine Beschreibung der Struktur der Handelstische, die von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich — für jeden Handelstisch — einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftsstrategie des Handelstisches, der dort zulässigen Instrumente und der jeweils wichtigsten Risikoarten in Bezug auf den Handelstisch; d) einen Überblick über die Handelsbuchpositionen, die nicht von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Handelstische und der Art der den Handelstischen oder den Handelstischkategorien gemäß Artikel 104b zugewiesenen Instrumente; e) die Struktur und Organisation ihrer Marktrisikomanagement-Funktion und Governance; f) den Anwendungsbereich, die wichtigsten Merkmale und die wesentlichen Modellierungsoptionen der verschiedenen internen Modelle, anhand derer die Risikopositionsbeträge für die wichtigsten auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle berechnet werden, sowie eine Erläuterung, inwieweit diese internen Modelle auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich einer allgemeinen Beschreibung von Folgendem: i) dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung; ii) der Methode, die zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Stressszenario-Risikomaßes verwendet wird, sofern es sich nicht um die in Artikel 325bk Absatz 3 vorgesehenen Festlegungen handelt; iii) dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung.
2 Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen: a) den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage i) des undiversifizierten Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1; ii) des undiversifizierten Expected Shortfall für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe nach Artikel 325bb Absatz 1; b) den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage i) des Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1; ii) des Stressszenario-Risikomaßes nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b; iii) der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2; iv) der Summe der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 3, einschließlich aller Komponenten der Formel und des anwendbaren Multiplikationsfaktors; c) der Zahl der Überschreitungen, die sich in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, nach Artikel 325bf Absatz 6.
3 Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken offen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnet würden, wenn den Instituten keine Erlaubnis erteilt worden wäre, für diese Handelstische ihre internen Modelle zu verwenden.“
Article 461a Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
1 Die Kommission überwacht die Unterschiede im Hinblick auf die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union und in Drittländern, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschriften auf Eigenmittelanforderungen und deren Geltungsbeginn.
2 Werden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf diese Umsetzung festgestellt, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 462 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern, a) dass, sofern dies zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlich ist, bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakts oder, falls ein solcher Gesetzgebungsakt nicht vorliegt, für bis zu drei Jahre zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen oder zielgerichtete Multiplikatoren, die größer oder gleich 0 und kleiner als 1 sind, auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko, für spezifische Risikoklassen oder für spezifische Risikofaktoren angewandt werden, die anhand einer der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und an den folgenden Stellen festgelegten Ansätze erfolgt: i) den Artikeln 325c bis 325ay, in denen der alternative Standardansatz festgelegt wird; ii) den Artikeln 325az bis 325bp, in denen der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz festgelegt wird; iii) den Artikeln 326 bis 361, in denen der vereinfachte Standardansatz festgelegt wird; b) dass das Datum, ab dem Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder einen der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um bis zu zwei Jahre verschoben wird. Erlässt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 einen delegierten Rechtsakt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Umsetzung in der Union der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vor, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen und der Auswirkungen dieser Anforderungen auf dauerhaftere Weise zu erhalten.
3 Bis zum 10. Juli 2026 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in Drittländern vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.“
Article 465 Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze
1 Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden: a) 50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025; b) 55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026; c) 60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027; d) 65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; e) 70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
2 Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden: Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x.
3 Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten PD dieser Schuldner den Schätzungen der Institute zufolge nicht höher als 0,5 % sind. Die EBA und die ESMA überwachen in Zusammenarbeit mit der EIOPA die Nutzung der in Unterabsatz 1 festgelegten Übergangsbehandlung und bewerten insbesondere a) die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI für Unternehmen und die Frage, inwiefern sich dies auf die Kreditvergabe von Instituten an Unternehmen auswirkt; b) die Entwicklung von Ratingagenturen, Hindernisse für den Marktzugang neuer Ratingagenturen, die Häufigkeit, mit der sich Unternehmen für ein Rating durch eine oder mehrere dieser Agenturen entscheiden und Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen von ECAI für Unternehmen; c) mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren und geografischen Gebieten und der Entwicklung privater oder öffentlicher Lösungen wie Kreditpunktebewertungen, von Instituten in Auftrag gegebene private Ratings und Ratings von Zentralbanken; d) die Frage, ob die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Unternehmen angemessen sind, und ihre Auswirkungen auf die Finanzstabilität; e) die Ansätze von Drittländern bei der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen und langfristige Überlegungen zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich daraus ergeben könnten; f) die Einhaltung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards. Die EBA und die ESMA legen in Zusammenarbeit mit der EIOPA der Kommission bis zum 10. Juli 2029 über ihre Ergebnisse einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
4 Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung ersetzen Institute den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Ansatz berechnet werden.
5 Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten, a) bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen; und b) bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet.
6 Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Sofern von dem Institut nicht gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird: a) 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und b) dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
7 Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird: a) 80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und b) dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.
8 Für die Zwecke Risikogewichte des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) für die Risikopositionen ist die Behandlung gemäß Artikel 125 Absatz 1 zulässig; b) den in Betracht kommenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht nach Teil 3 Titel 2 Kapitel 3 zugewiesen; c) die Wohnimmobilien, mit denen die in Betracht kommenden Risikopositionen besichert sind, befinden sich in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis erteilt hat; d) die gemäß Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und c oder gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a und c in der Fassung dieser am 27. Juni 2021 geltenden Buchstaben gemeldeten Verluste des Instituts bei dem Teil der Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Immobilienwerts, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, besichert sind, haben in den vorausgegangenen acht Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25 % der Summe der Risikopositionswerte aller ausstehenden Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, in einem bestimmten Jahr betragen; e) in Bezug auf die in Betracht kommenden Risikopositionen hat das Institut bei Ausfall oder Zahlungsversäumnis des Schuldners die folgenden durchsetzbaren Rechte: i) ein Recht auf die Wohnimmobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, oder das Recht, gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe g ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen; ii) ein Recht auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners, entweder vertraglich oder nach anwendbarem nationalen Recht; f) die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
9 Wurde die in Absatz 5 genannte Erlaubnis erteilt, so dürfen Institute, sofern alle Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt sind, dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 die folgenden Risikogewichte zuweisen: a) 52,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030; b) 60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031; c) 67,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
10 Erteilen die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 genannte Erlaubnis, so teilen sie dies der EBA mit und begründen ihre Entscheidung. Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Einzelheiten aller in Absatz 8 Buchstabe f genannten Vergewisserungen mit.
11 Die EBA überwacht die Nutzung der in Absatz 5 festgelegten Übergangsbehandlung und legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 über ihre Erkenntnisse im Hinblick auf die Angemessenheit der entsprechenden Risikogewichte einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
12 Die etwaige Verlängerung einer der in den Absätzen 3, 5 und 9 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 495b Absatz 1, Artikel 495c Absatz 1 und Artikel 495d Absatz 1 genannten Übergangsbestimmungen ist auf vier Jahre begrenzt und durch eine Bewertung zu begründen, die den in den angeführten Artikeln genannten gleichwertig ist.
13 Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an: a) p = 0,25 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 262 Anwendung findet; b) p = 0,5 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 261 Anwendung findet.“
Article 494d Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Institut bestand bereits am 8. Juli 2024 und war zu diesem Zeitpunkt von der für ihn zuständigen Behörde ermächtigt, diese Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu behandeln; b) das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz; c) der Antrag auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz wird nicht mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt; d) das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte; e) die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben.“
Article 495 Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes
1 Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte: a) des gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags; b) des gemäß der vor dem 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.
2 Anstatt die in Absatz 1 festgelegte Behandlung anzuwenden, dürfen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 jederzeit bei allen ihren Beteiligungsrisikopositionen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung anwenden. Wenden Institute Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an, so findet Artikel 495a Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 149 festgelegten Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen nicht.
3 Institute, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Behandlung anwenden, berechnen den erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 158 Absatz 7, 8 bzw. 9 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung und wenden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 62 Buchstabe d in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an, wenn der gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag höher ist als der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.
4 Beantragen Institute die Erlaubnis, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, so erteilen die zuständigen Behörden eine solche Erlaubnis nicht nach dem 31. Dezember 2024.“
Article 495a Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen
1 Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht mit einer Obergrenze von 250 % oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen: a) 100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025; b) 130 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026; c) 160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027; d) 190 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; e) 220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
2 Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen: a) 100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025; b) 160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026; c) 220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027; d) 280 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; e) 340 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
3 Abweichend von Artikel 133 dürfen Institute Beteiligungsrisikopositionen, einschließlich des Teils der Risikopositionen, die gemäß der am 27. Oktober 2021 geltenden Fassung von Artikel 471 nicht von den Eigenmitteln abgezogen wurden, gegenüber Rechtsträgern, an denen sie am 27. Oktober 2021 sechs aufeinanderfolgende Jahre beteiligt waren und auf die sie — gegebenenfalls zusammen mit dem Verbund, dem die Institute angehören — maßgeblichen Einfluss oder Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für ein Institut geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Verbund von Instituten und einem Unternehmen ausüben oder wenn ein Institut in der Lage ist, mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans des Rechtsträgers zu bestellen, weiterhin das Risikogewicht zuweisen, das am 8. Juli 2024 anwendbar war.
Article 495b Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen
1 Abweichend von Artikel 161 Absatz 4 entsprechen die LGD-Input-Mindestwerten, die auf im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Spezialfinanzierungsrisikopositionen unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwendbar sind, dem Produkt aus den in Artikel 161 Absatz 4 vorgesehenen anwendbaren LGD-Input -Mindestwerten und den folgenden Faktoren: a) 50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027; b) 80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; c) 100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
2 Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der auf Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes anwendbaren Risikoparameter, einschließlich des Abschlagsparameters, und insbesondere über eigene Schätzungen der LDG und der LGD-Input-Mindestwerten für jede spezifische Kategorie der in Artikel 147 Absatz 8 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei verschiedenen Stichproben von Instituten mit unterschiedlichen Geschäfts- und Risikoprofilen auf. Die EBA empfiehlt spezifische Kalibrierungen von Risikoparametern, einschließlich des Abschlagsparameters, die dem spezifischen und differenzierten Risikoprofil jeder der spezifischen Kategorien von Spezialfinanzierungsrisikopositionen Rechnung tragen sollen. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2026 diesen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
3 Abweichend von Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a kann den dort genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 80 % zugewiesen werden, wenn die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird und die Qualität der Risikoposition unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien als hoch angesehen wird: a) der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen nachkommen, da sämtliche folgenden Merkmale gegeben sind: i) adäquates Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (Exposure-to-value); ii) konservatives Rückzahlungsprofil der Risikoposition; iii) im Verhältnis angemessene Restlebensdauer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung der Risikoposition oder alternativ Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität; iv) geringes Refinanzierungsrisiko der Risikoposition für den Schuldner oder adäquate Minderung des Risikos durch einen im Verhältnis angemessenen Restwert des Vermögenswerts oder durch Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität; v) der Schuldner unterliegt vertraglichen Beschränkungen in Bezug auf seine Tätigkeit und seine Finanzierungsstruktur; vi) der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung; vii) erhebliche Betriebsrisiken werden angemessen gesteuert; b) die vertraglichen Vereinbarungen über die Vermögenswerte bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, einschließlich folgender Merkmale: i) die Kreditgeber haben ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den finanzierten Vermögenswerten und gegebenenfalls an den damit generierten Einnahmen; ii) der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, an dem Vermögenswert Veränderungen vorzunehmen, die sich negativ auf dessen Wert auswirken würden; iii) befindet sich der Vermögenswert im Bau, haben die Kreditgeber ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den Vermögenswerten und den zugrundeliegenden Bauverträgen; c) die finanzierten Vermögenswerte erfüllen alle folgenden Standards für einen soliden und wirksamen Betrieb: i) Technologie und Konstruktion des Vermögenswerts sind erprobt; ii) alle für den Betrieb der Vermögenswerte erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen wurden erteilt; iii) wenn sich der Vermögenswert im Bau befindet, hat der Schuldner angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung und des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;
4 Die EBA erstellt einen Bericht, in dem Folgendes analysiert wird: a) die Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Objektfinanzierungen in der Union; b) die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung über einen gesamten Konjunkturzyklus; c) die Auswirkungen der in Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Behandlung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung auf die Eigenmittelanforderungen, ohne Berücksichtigung von Artikel 465 Absatz 1; d) die Frage, ob es angemessen ist, eine Unterklasse ‚Objektfinanzierung hoher Qualität‘ festzulegen und dieser Unterklasse von Risikopositionen eine andere aufsichtliche Behandlung zuzuordnen. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 diesen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 495c Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren
1 Abweichend von Artikel 230 entspricht der bei ‚sonstigen Sachsicherheiten‘ anwendbare Wert von Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der Art der Besicherung mit Sicherheitsleistung ‚Sonstige Sachsicherheiten‘ entspricht, dem Produkt aus dem in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 vorgesehenen Wert von Hc für ‚sonstige Sachsicherheiten‘ und den folgenden Faktoren: a) 50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027; b) 80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; c) 100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.
2 Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der Risikoparameter für Leasingrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes und der Risikogewichte im Rahmen des Standardansatzes und insbesondere über die in Artikel 230 vorgesehenen Werte LGDs und Hc. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei Risikopositionen in Verbindung mit verschiedenen Arten von Leasingobjekten und verschiedenen Arten von Leasingtätigkeiten erbringenden Instituten auf. Die EBA legt diesen Bericht bis zum 10. Juli 2027 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 495d Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen
1 Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren: a) 0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029; b) 25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030; c) 50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031; d) 75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
2 Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte, und gegebenenfalls genau beschrieben wird, unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte. Die EBA legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards und der Auswirkungen dieser Standards auf die Finanzstabilität legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.
Article 495f Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien
Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Article 495g Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen
Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde.
Article 495h Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes
Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.“
Article 500c Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie
Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.“
Article 501c Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren
1 Die EBA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ob die spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, anzupassen ist. Insbesondere bewertet die EBA a) die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten für jede gemäß Teil 3 Titel II bestimmte Risikopositionsklasse; b) in Abstimmung mit der EIOPA die Machbarkeit der Einführung einer standardisierten Methode zur Ermittlung und Qualifizierung jeder Risikoposition der gemäß Teil 3 Titel II bestimmten Risikopositionsklassen auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze für die Klassifizierung von ESG-Risiken unter Verwendung der Informationen über Indikatoren für Transitionsrisiken und physische Risiken, die von den in der Union und — soweit verfügbar — international angenommenen Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Leitlinien und Schlussfolgerungen aus den von der EBA oder den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Stresstests oder Szenarioanalysen zu klimabezogenen Finanzrisiken und, falls die ESG-Risiken angemessen berücksichtigt werden, der entsprechenden ESG-Bewertung des ECAI-Kreditrisikoratings durch eine benannte ECAI; c) die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen und die möglichen zusätzlichen und umfassenderen Überarbeitungen des Rahmens, die unter Berücksichtigung der vom BCBS auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungen in Betracht gezogen werden sollten; d) die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer angepassten aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union; e) die gezielten Verbesserungen, die innerhalb des derzeitigen aufsichtsrechtlichen Rahmens in Betracht gezogen werden könnten.
2 Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor: a) 9. Juli 2024 für die nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bewertungen; b) 31. Dezember 2024 für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Bewertungen; c) 31. Dezember 2025 für die nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Bewertungen. Auf der Grundlage dieser Berichte der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“
Article 501d Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten
1 Bis zum 30. Juni 2025 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der internationalen Standards und der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten vor. Dieser Gesetzgebungsvorschlag umfasst Folgendes: a) Kriterien für die Zuordnung von Kryptowerten zu verschiedenen Kategorien von Kryptowerten auf der Grundlage ihrer Risikomerkmale und der Erfüllung spezifischer Bedingungen; b) spezifische Eigenmittelanforderungen für alle Risiken, die mit verschiedenen Kryptowerten verbunden sind; c) eine aggregierte Obergrenze für Risikopositionen gegenüber bestimmten Arten von Kryptowerten; d) spezifische Anforderungen an die Verschuldungsquote für Risikopositionen in Kryptowerten; e) spezifische Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Zuordnung von Risikopositionen in Kryptowerten, die Überwachung und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen; f) spezifische Liquiditätsanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten; g) Offenlegungs- und Meldepflichten.
2 Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt: a) Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswertenwerden wie Risikopositionen gegenüber den traditionellen Vermögenswerten behandelt, die sie repräsentieren; b) Risikopositionen gegenüber vermögenswertereferenzierten Token, deren Emittenten der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen und die auf einen oder mehrere traditionelle Vermögenswerte Bezug nehmen, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen; c) Risikopositionen in Kryptowerten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen.
3 Der Wert des Gesamtbestands der Risikopositionen eines Instituts in Kryptowerten, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b fallen, darf 1 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigen.
4 Ein Institut, das die in Absatz 3 festgelegte Obergrenze überschreitet, teilt der zuständigen Behörde unverzüglich den Verstoß mit und weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass die Einhaltung zeitnah wiederhergestellt wird.
5 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente festgelegt werden, die die Institute zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß den in Absatz 2 Buchstaben b und c dargelegten Ansätzen benötigen, einschließlich der Frage, wie für die Zwecke der Absätze 2 und 3 der Wert der Risikopositionen zu berechnen ist und die Kauf- und Verkaufsrisikopositionen zu aggregieren sind. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards sowie bestehende Zulassungen in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
6 Bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wenden die Institute den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abzug nicht an.“
Article 505 Überprüfung von Agrarfinanzierungen
1 Bis zum 31. Dezember 2030 erstellt die EBA einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen, der Folgendes einschließt: a) die Angemessenheit eines speziellen Risikogewichts für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das gemäß Teil 3 Titel II für Risikopositionen gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen berechnet wird; b) gegebenenfalls aufsichtlich gerechtfertigte Kriterien für die Anwendung eines solchen speziellen Risikogewichts, einschließlich landwirtschaftlicher Methoden, und die Zuordnung in die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘, ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ oder der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘; c) die Angleichung an die Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel ‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ festgelegt wurde, und die entsprechenden Umweltauswirkungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere an die im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der Union erfassten Indikatoren, die Beitragswerte in Bezug auf Folgendes zeigen: i) Nettotreibhausgasemissionen pro Hektar; ii) Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln pro Hektar; iii) Wirkungsgrad der Mineralstoffe im Boden, einschließlich Kohlenstoff, Ammoniak, Phosphat und Stickstoff pro Hektar; iv) Wassernutzungseffizienz; v) eine Bestätigung der positiven Auswirkungen auf die in den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens genannten Indikatoren mit einem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt, um ihre negativen Auswirkungen auf die Agrarfinanzierung abzumildern.
3 Die EBA erstellt ferner bis zum 31. Dezember 2027 einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen.
Article 506 Kreditrisiko — Kreditversicherungen
Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich a) über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter; b) einer Analyse der tatsächlichen und der beobachteten Risikobehaftung von Kreditrisikopositionen, wenn eine Kreditversicherung als ein Kreditrisikominderungsverfahren anerkannt wurde; c) die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die auf Kreditversicherungen nach Teil 3 Titel II anwendbare Behandlung zu ändern.
Article 506c Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern
Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD. In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind.
Article 506d Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen
1 Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Bericht über die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen, wobei zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer Verbriefungen, zwischen Originatoren und Anlegern sowie zwischen STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen unterschieden wird.
2 Die EBA überwacht insbesondere die Nutzung der Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, inwieweit die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde. Bei einer Verringerung der Risikosensitivitäten kann die EBA in Erwägung ziehen, eine Rekalibrierung der Nicht-Neutralitätsfaktoren nach unten für Transaktionen vorzuschlagen, für die die Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde. Die EBA bewertet ferner die Angemessenheit der Nicht-Neutralitätsfaktoren sowohl im Rahmen des SEC-SA als auch des SEC-IRBA, wobei sie die historische Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen in der Union und die verringerten Modell- und Agency-Risiken des Verbriefungsrahmens berücksichtigt.
3 Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 506e Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
1 Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor: a) die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden ‚Portfoliogarantien‘), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können; b) die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten; c) die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten; d) die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.
2 In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes: a) Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen; b) im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b i) die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4; ii) die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen; c) im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 506f Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Juli 2026 Bericht über die Auswirkungen des neuen Rahmens für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für die entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen es sich naturgemäß um sehr kurzfristige Tätigkeiten handelt, mit besonderem Schwerpunkt auf seinen möglichen Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel im Hinblick auf Market-Making-Kapazität und -Kosten. Die EBA bewertet, ob eine Rekalibrierung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge im Standardansatz angesichts der entsprechenden Risiken in Bezug auf kurzfristige Laufzeiten, insbesondere auf Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr, angemessen wäre. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“
Article 518c Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen
Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht. In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der Reformen im Bankensektor vorgenommen, die nach der großen Finanzkrise stattgefunden haben, und bewertet, ob damit ein angemessener Einlegerschutz und die Finanzstabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Bankenunion und der Union gewährleistet werden. In diesem Bericht werden auch alle Dimensionen der Bankenunion sowie die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Bankenunion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gebührend.“
Article 519d Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
1 In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum 10. Januar 2027 Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg der Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken.
2 In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden: a) der Grad der Verschuldung außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards diese Verschuldung verringern könnte, wenn sie auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt; b) die Wesentlichkeit der von Instituten in der Union gehaltenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen; c) die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf Institute in der Union für die beiden vom Rat für Finanzstabilität empfohlenen Umsetzungsansätze, nämlich eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung, und zwar für ein Szenario, in dem Institute in der Union die Abschläge für ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen; d) die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf die Funktionsweise der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Union; e) den Umsetzungsansatz, der angesichts der unter den Buchstaben a bis d festgelegten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen.
3 Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 519e Operationelles Risiko
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes: a) die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko; b) die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde; c) die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat; d) die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Article 519f Verhältnismäßigkeit
Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere a) diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden; b) die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben. Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen. Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. Die folgenden Nummern des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 9. Juli 2024: Nummer 1Buchstabe a Ziffer iv; Nummer 1 Buchstabe b; Nummern 2, 3 und 4; Nummer 6 Buchstabe f; Nummer 8 Buchstabe c; Nummer 11 betreffend Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 30 Buchstabe d; Nummer 34 betreffend Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 35 Buchstabe a; Nummer 37 betreffend Artikel 104c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 42 betreffend Artikel 111 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 52 betreffend Artikel 122a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 53 betreffend Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 55 betreffend Artikel 124 Absätze 11, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 56 betreffend Artikel 126a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 57 und 65; Nummer 70 Buchstabe c betreffend Artikel 143 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 71 Buchstabe b; Nummer 72 Ziffer i; Nummer 75 Buchstabe d; Nummer 78 Buchstabe e; Nummer 81; Nummer 98 Buchstabe b; Nummer 102 Buchstabe d; Nummer 104 Buchstabe c; Nummer 105 Buchstabe c; Nummer 106 Buchstabe e; Nummer 135 Buchstabe c; Nummer 152 Buchstabe b Ziffer ii; Nummer 155 betreffend Artikel 314 Absätze 9 und 10, Artikel 315 Absatz 3, Artikel 316 Absatz 3, Artikel 317 Absätze 9 und 10, Artikel 320 Absatz 3, Artikel 321 Absatz 2 und Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 156 Buchstabe b; Nummer 159 Buchstabe c betreffend Artikel 325c Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 160 Buchstabe c betreffend Artikel 325j Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 164 Buchstabe b; Nummer 178 Buchstabe e; Nummer 180; Nummer 182 Buchstabe d; Nummer 183 Buchstabe c; Nummer 184 Buchstabe b Ziffer iii; Nummer 198 Buchstabe c; Nummer 201 betreffend Artikel 383a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 204; Nummer 205 Buchstabe b Ziffer i; Nummern (214)Buchstabe a und Buchstabe c; Nummer 222 und 223; Nummer 229 betreffend Artikel 449a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 232), 235, 236 und 238; Nummer 239 Buchstabe a; Nummer 242 betreffend Artikel 495b Absätze 2 und 4 und Artikel 495c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 243, 244, 248 und 249; Nummer 250 betreffend Artikel 506 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 251 betreffend Artikel 506e und 506f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 252, 253 und 254.
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