Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern; b) die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen; c) die Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Geldwäsche“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; 2. „Terrorismusfinanzierung“ die in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; 3. „kriminelle Tätigkeit“ eine kriminelle Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und missbräuchliche Verwendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 jener Richtlinie; 4. „Geldbeträge“ bzw. „Gelder“ oder „Vermögensgegenstände“ Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673; 5. „Kreditinstitut“ a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, b) eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; 6. „Finanzinstitut“ a) ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft; b) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG; c) einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt; d) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondere i) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet; ii) einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen; f) einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; g) einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; h) einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben; i) einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; j) eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; 7. „Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, außer wenn der Kryptowert in die in Artikel 2 Absatz 4 jener Verordnung genannten Kategorien fällt; 8. „Krypto-Dienstleistungen“ Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h jener Verordnung; 9. „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt; 10. „finanzielle gemischte Holdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut gehört; 11. „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt: a) Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen; b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen; c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse sowie anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung; d) Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer gleichwertigen Funktion für eine ähnliche Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen; e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktion; 12. „Glücksspieldienst“ einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, erfordert, wie etwa Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden; 13. „nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaft“ ein Unternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Verpflichteter gemäß Artikel 3 Nummer 3 gehört; 14. „selbst gehostete Adresse“ eine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113; 15. „Schwarmfinanzierungsdienstleister“ einen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503; 16. „Schwarmfinanzierungsvermittler“ ein Unternehmen, das kein Schwarmfinanzierungsdienstleister ist und dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, über ein internetgestütztes Informationssystem, das für die Öffentlichkeit oder für nur eine begrenzte Anzahl von Geldgebern zugänglich ist, die Zusammenführung von Folgenden zu ermöglichen oder zu erleichtern: a) Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von vordefinierten Vorhaben mit einem bestimmten Ziel beinhalten, etwa die Mittelbeschaffung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ereignis, unabhängig davon, ob diese Projekte der Öffentlichkeit oder einer begrenzten Anzahl von Geldgebern vorgeschlagen werden, und b) Geldgebern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die zur Finanzierung von Projekten beitragen, etwa über verzinste oder unverzinste Darlehen oder Spenden, auch wenn solche Spenden einen Anspruch auf einen immateriellen Vorteil begründen; 17. „E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie; 18. „Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, darunter a) eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen, b) im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; 19. „Geschäftsbeziehung“ eine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; 20. „verbundene Transaktionen“ zwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; 21. „Drittland“ einen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; 22. „Korrespondenzbankbeziehung“ a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als das Korrespondenzinstitut für ein anderes Kreditinstitut als das Respondenzinstitut; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, internationale Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte; b) die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Transfers von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, für Transaktionen in Kryptowerten oder für Kryptowertetransfers aufgenommen wurden; 23. „Mantelgesellschaft“ (shell institution) a) – im Fall von Kredit- und Finanzinstituten, die keine Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind — ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist; b) – im Fall von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen — ein Unternehmen, dessen Name im von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Register aufgeführt ist, oder ein Unternehmen aus einem Drittland, das Krypto-Dienstleistungen erbringen, ohne dort zugelassen oder eingetragen zu sein oder der Aufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterliegen; 24. „Kryptowertekonto“ ein Kryptowertekonto im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/1113; 25. „anonymitätsverstärkende Kryptowährungen“ Kryptowerte mit eingebauten Merkmalen, mit denen Informationen über Kryptowertetransfers entweder systematisch oder optional anonymisiert werden sollen; 26. „virtuelle IBAN“ eine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; 27. „Rechtsträgerkennung“ den einer juristischen Person im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode; 28. „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; 29. „Express Trust“ einen Trust, der von dem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen — in der Regel in Form eines schriftlichen Dokuments — errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen; 30. „Objekte einer Ermächtigung“ die natürlichen oder juristischen Personen oder die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, unter denen die Trustees die Begünstigten eines Discretionary Trusts auswählen können; 31. „Letztbegünstigter bei Nichtausübung der Ermächtigung“ die natürlichen oder juristischen Personen oder die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, die Begünstigte eines Discretionary Trusts sind, sollten die Trustees nicht von ihrem Ermessen Gebrauch machen; 32. „Rechtsvereinbarung“ einen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; 33. „grundlegende Informationen“ Informationen a) in Verbindung mit einer juristischen Person wie i) die Rechtsform und der Namen einer juristischen Person; ii) der Errichtungsakt und, falls er Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung; iii) die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und das Land der Gründung; iv) eine Liste der gesetzlichen Vertreter; v) gegebenenfalls eine Liste von Anteilseignern oder Mitgliedern, einschließlich Informationen zur Anzahl der von jedem Anteilseigner Anteile und zu den Kategorien dieser Anteile und der Art der damit verbundenen Stimmrechte; vi) gegebenenfalls die Registernummer, die einheitliche europäische Kennung, die Steuer-Identifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung; vii) im Fall von Stiftungen, die Vermögenswerte, die von der Stiftung zur Verfolgung ihrer Ziele gehalten werden; b) in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung wie i) der Namen oder die einheitliche Kennung der Rechtsvereinbarung; ii) die Errichtungsurkunde des Trusts oder ein gleichwertiges Dokument; iii) der Zweck bzw. die Zwecke der Rechtsvereinbarung, falls vorhanden; iv) die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden; v) der Wohnsitz des Trustees bzw. der Trustees des Express Trusts oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, und — falls abweichend — der Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird; 34. „politisch exponierte Person“ eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat, einschließlich der folgenden: a) in einem Mitgliedstaat i) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; ii) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane; iii) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50000 Einwohnern vertreten, innehaben; iv) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; v) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; vi) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; vii) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen; viii) Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50000 Einwohnern; ix) sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter; b) in einer internationalen Organisation i) die obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation; ii) Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union; c) auf Unionsebene Funktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind; d) in einem Drittland Funktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind; 35. „Familienangehöriger“ a) einen Ehegatten oder einen Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Vereinbarung; b) ein Kind und einen Ehegatten oder Partner im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer ähnlichen Vereinbarung; c) ein Elternteil; d) für die unter Nummer 34 Buchstabe a Ziffer i genannten Ämter und gleichwertige Funktionen auf Unionsebene oder in einem Drittland ein Geschwisterteil; 36. „bekanntermaßen nahestehende Person“ a) eine natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält; b) eine natürliche Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde; 37. „Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; 38. „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ das Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; 39. „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung; 40. „Führungsebene“ die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; 41. „Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; 42. „Mutterunternehmen“ a) bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist; b) bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, das i) ein Verpflichteter ist, ii) ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist, iii) über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, und iv) die Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; 43. „Barmittel“ Barmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 44. „zuständige Behörde“ a) eine zentrale Meldestelle; b) eine Aufsichtsbehörde; c) eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen; d) eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; 45. „Aufseher“ das Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; 46. „Aufsichtsbehörde“ einen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; 47. „Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt; 48. „Gelder oder andere Vermögenswerte“ alle Vermögenswerte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen — auch Öl und andere natürliche Ressourcen –, Vermögensgegenstände jeder Art — unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden — sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden in jeder Form — auch in elektronischer oder digitaler Form –, die das Recht auf solche Gelder oder andere Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Anleihen, Wechsel und Akkreditive, und alle Zinserträge, Dividenden oder anderen Einkünfte oder Wertzuwächse aus solchen Geldern oder anderen Vermögenswerten sowie alle anderen Vermögenswerte, die für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können; 49. „gezielte finanzielle Sanktionen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und in Verordnungen des Rates auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV benannt wurden; 50. „finanzielle Sanktionen der Vereinten Nationen“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die gemäß Folgendem benannt oder in eine Liste aufgenommen wurden: a) der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1267 (1999) und deren nachfolgenden Resolutionen; b) der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1373 (2001), einschließlich der Feststellung, dass die einschlägigen Sanktionen auf die Person oder Organisation angewandt werden, und die Veröffentlichung dieser Feststellung; c) der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung; 51. „finanzielle Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung“ sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die gemäß Folgendem benannt oder in eine Liste aufgenommen wurden: a) der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 1718 (2006) und etwaiger nachfolgender Resolutionen; b) der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2231 (2015) und etwaiger nachfolgender Resolutionen; c) aller anderen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit denen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen Vermögenswerte eingefroren werden und die Bereitstellung von Geldern oder anderen Vermögenswerten verboten wird; 52. „Profifußballverein“ jede juristische Person, die ein Fußballverein oder Eigentümer oder Verwalter eines Fußballvereins ist, dem eine Lizenz erteilt wurde, der an der nationalen Fußballliga oder den nationalen Fußballligen eines Mitgliedstaats in der Union teilnimmt und dessen Spieler und Personal vertraglich eingestellt und im Gegenzug für ihre Dienstleistungen vergütet werden; 53. „Fußballvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt; 54. „hochwertige Güter“ die in Anhang IV aufgeführten Güter; 55. „Edelmetalle und Edelsteine“ die in Anhang V aufgeführten Edelmetalle und Edelsteine; 56. „Kulturgüter“ Güter, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates aufgeführt sind; 57. „Partnerschaft für den Informationsaustausch“ einen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.
2 Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;
3 Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen: a) Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii; b) Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;
4 In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.
5 Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich.
Article 3 Verpflichtete
Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete: 1. Kreditinstitute, 2. Finanzinstitute, 3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, einschließlich selbstständiger Angehöriger von rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälten, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet; b) Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen: i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, einschließlich Kryptowerten, ihres Mandanten, iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-, Wertpapier- oder Kryptowertekonten, iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, v) Gründung, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, c) Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften; d) Immobilienmakler und andere Fachkräfte im Immobilienbereich, soweit sie als Vermittler bei Immobilientransaktionen tätig sind, auch im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete unabhängig vom Zahlungsmittel auf mindestens 10000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft; e) Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen besteht; f) Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht; g) Anbieter von Glücksspieldiensten; h) Schwarmfinanzierungsdienstleister und Schwarmfinanzierungsvermittler; i) Personen, die mit Kulturgütern handeln oder beim Handel mit Kulturgütern als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens 10000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft; j) Personen, die Kulturgüter und andere hochwertige Güter aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft; k) Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Finanzinstitute handelt, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber(s) oder Kreditvermittler(s) ausüben; l) Investitionsmigrationsberater, die Drittstaatsangehörige vertreten oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige anbieten dürfen, welche gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen; m) nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften; n) Fußballvermittler; o) Profifußballvereine in Bezug auf folgende Transaktionen: i) Transaktionen mit einem Anleger; ii) Transaktionen mit einem Sponsor; iii) Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern handelt; iv) Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers.
Article 4 Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Glücksspieldiensten
1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht. Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für a) Kasinos; b) Anbieter von Glücksspieldiensten, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Diensten in den Bereichen Online-Glücksspiele oder Sportwetten besteht, mit Ausnahme von i) Online-Glücksspieldienste, die von einem Staat über eine Behörde oder ein Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Einrichtung betrieben werden; ii) Online-Glücksspieldienste, deren Organisation, Betrieb und Verwaltung staatlich geregelt sind.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird: a) die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Glücksspieldiensten bestehen; b) die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang der Transaktionen und den verwendeten Zahlungsarten; c) das geografische Gebiet, in dem die Glücksspieldienste erbracht werden, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Dimension und der Zugänglichkeit aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene.
3 Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.
Article 5 Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine
1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, Profifußballvereine, die in der höchsten Liga der nationalen Fußballliga spielen und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren jeweils einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 5000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung erzielt haben, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten dieser Profifußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Profifußballvereine, die in einer Liga unter der höchsten Liga der nationalen Fußballliga spielen, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten dieser Profifußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Profifußballvereinen durch, bei der Folgendes bewertet wird: a) die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Profifußballvereinen bestehen; b) die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang und dem grenzüberschreitenden Charakter der Transaktionen. Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertungen auf Unionsebene.
3 Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.
Article 6 Ausnahmen für bestimmte Finanztätigkeiten
1 Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, natürliche oder juristische Personen, die eine der in Anhang I Nummern 2 bis 12, Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanztätigkeiten gelegentlich oder sehr eingeschränkt ausüben, von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind: a) die Finanztätigkeit ist absolut gesehen begrenzt; b) die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt; c) die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der betreffenden Personen dar; d) die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der betreffenden Personen zusammen; e) die Haupttätigkeit der betreffenden Personen ist keine der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten; f) die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der betreffenden Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen ausreichend niedrig anzusetzenden Schwellenwert nicht überschreiten darf. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und pro Transaktion einen maximalen Schwellenwert an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen ausgeführt wird. Dieser maximale Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf unabhängig vom Zahlungsmittel 1000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung nicht übersteigen.
4 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit 5 % des Gesamtumsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigen darf.
5 Wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bewerten, richten sie ihr Augenmerk insbesondere auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.
6 Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.
Article 7 Vorherige Unterrichtung über Ausnahmen
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Ausnahme, die sie gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 gewähren wollen. Diese Unterrichtung muss eine Begründung enthalten, die sich auf die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Bewertung des mit der betreffenden Ausnahme verbundenen Risikos stützt.
2 Binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung unternimmt die Kommission einen der folgenden Schritte: a) sie bestätigt, dass die Ausnahme auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat angegebenen Begründung gewährt werden darf; b) sie erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, wonach die Ausnahme nicht gewährt werden darf. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Kommission von dem unterrichtenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern.
3 Nach Erhalt einer Bestätigung der Kommission nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme zu gewähren. In dem Beschluss sind die Gründe anzugeben, auf denen der Beschluss basiert. Die Mitgliedstaaten überprüfen solche Beschlüsse regelmäßig, in jedem Fall aber, wenn sie ihre nationale Risikobewertung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aktualisieren.
4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Oktober 2027 über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten Ausnahmen, die am 10. Juli 2027 bestehen.
5 Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich eine Liste der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen und macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich.
Article 8 Notifizierung grenzüberschreitender Tätigkeiten und Anwendung des nationalen Rechts
1 Verpflichtete, die erstmals Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen, notifizieren den Aufsehern ihres Herkunftsmitgliedstaats diejenigen Tätigkeiten, die sie in diesem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Diese Notifizierung erfolgt, sobald der Verpflichtete Schritte zur Durchführung dieser Tätigkeiten unternimmt und im Fall von Niederlassungen spätestens drei Monate vor Aufnahme dieser Tätigkeiten. Die Verpflichteten notifizieren den Aufsehern ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Aufnahme dieser Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat. Unterabsatz 1 gilt nicht für Verpflichtete, die gemäß anderen Rechtsakten der Union besonderen Notifizierungsverfahren für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit unterliegen, und für Fälle, in denen der Verpflichtete besonderen Zulassungsanforderungen unterliegt, um im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig werden zu können.
2 Jegliche geplante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen wird dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats durch den Verpflichteten mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung mitgeteilt.
3 Ist es Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gestattet, zusätzliche Vorschriften für Verpflichtete zu erlassen, so halten die Verpflichteten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats ein, in dem sie niedergelassen sind.
4 Haben Verpflichtete Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, so stellen sie sicher, dass jede Niederlassung die Vorschriften des Mitgliedstaats anwenden, in dem sie sich befinden.
5 Sind die in Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Verpflichteten in einem anderen Mitgliedstaat tätig als dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über in diesen anderen Mitgliedstaaten befindliche Vertreter, Vertriebspartner oder andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind, so wenden sie die Vorschriften der Mitgliedstaaten an, in denen sie Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erbringen, es sei denn, Artikel 38 Absatz 2 der genannten Richtlinie findet Anwendung; in diesem Fall wenden sie die Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem sich ihr Hauptsitz befindet.
6 Müssen Verpflichtete gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eine zentrale Kontaktstelle benennen, so stellen sie sicher, dass die zentrale Kontaktstelle in der Lage ist, die Einhaltung des geltenden Rechts im Namen des Verpflichteten zu gewährleisten.
Article 9 Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen
1 Die Verpflichteten verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, um sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113, und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden, und insbesondere um a) die auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und auf eigener Ebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern und zu steuern; b) zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern. Die im Unterabsatz 1 genannten Strategien, Verfahren und Kontrollen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und zur Größe des Verpflichteten stehen und alle Tätigkeiten des Verpflichteten abdecken, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
2 Die in Absatz 1 genannten Strategien, Verfahren und Kontrollen umfassen a) interne Strategien und Verfahren, insbesondere in Bezug auf i) die Durchführung und Aktualisierung der unternehmensweiten Risikobewertung; ii) den Risikomanagementrahmen des Verpflichteten; iii) die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zur Umsetzung von Kapitel III dieser Verordnung, einschließlich Verfahren zur Feststellung, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer oder der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, um eine politisch exponierte Person oder einen Familienangehörigen oder eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt; iv) die Meldung verdächtiger Transaktionen; v) die Auslagerung und Inanspruchnahme der von anderen Verpflichteten wahrgenommenen Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; vi) die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Strategien für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 76 und 77; vii) die Überwachung und Steuerung der Einhaltung dieser internen Strategien und Verfahren im Einklang mit den unter Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen, die Ermittlung und Steuerung von Mängeln und die Durchführung von Abhilfemaßnahmen; viii) die Überprüfung bei Einstellung von Mitarbeitern und deren Einteilung für bestimmte Aufgaben und Funktionen und bei Ernennung von Vertretern und Vertriebspartnern, dass die betreffenden Personen über einen guten Leumund verfügen, wobei diese Überprüfung den mit den auszuführenden Aufgaben und Funktionen verbundenen Risiken angemessen sein muss; ix) die interne Bekanntgabe der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten, was auch seine Vertreter, Vertriebspartner und Dienstleister einschließt, die an der Umsetzung seiner Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind; x) eine Strategie für die Schulung der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter und Vertriebspartner in Bezug auf die Maßnahmen, die der Verpflichtete getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Anforderungen aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakten eingehalten werden; b) interne Kontrollen und eine unabhängige Audit-Funktion, die die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten internen Strategien und Verfahren sowie die Kontrollen des Verpflichteten testen; gibt es keine unabhängige Audit-Funktion, können die Verpflichteten diesen Test von einem externen Sachverständigen durchführen lassen. Die in Unterabsatz 1 dargelegten internen Strategien, Verfahren und Kontrollen werden schriftlich festgehalten. Interne Strategien müssen vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt werden. Interne Verfahren und Kontrollen, müssen mindestens auf Ebene des Compliance-Managers gebilligt werden.
3 Die Verpflichteten halten die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf aktuellem Stand und verbessern sie, wenn Schwachstellen festgestellt werden.
4 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien dazu aus, welche Elemente Verpflichtete bei der Festlegung des Umfangs ihrer internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf der Grundlage der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe berücksichtigen sollten, insbesondere in Bezug auf die den Compliance-Funktionen zugewiesenen Mitarbeiter. In diesen Leitlinien werden ferner Situationen genannt, in denen aufgrund der Art und der Größe des Verpflichteten i) interne Kontrollen auf der Ebene der wirtschaftlichen Funktion, der Compliance-Funktion und der Audit-Funktion zu organisieren sind; ii) die unabhängige Audit-Funktion von einem externen Sachverständigen wahrgenommen werden kann.
Article 10 Unternehmensweite Risikobewertung
1 Die Verpflichteten treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, und berücksichtigen dabei mindestens Folgendes: a) den in Anhang I dargelegten Risikovariablen und den in den Anhängen II und III dargelegten Risikofaktoren; b) die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene; c) die Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 vorgenommenen nationalen Risikobewertung sowie alle einschlägigen sektorspezifischen Risikobewertungen, die von den Mitgliedstaaten vorgenommen wurden; d) einschlägige Informationen, die von internationalen Standardsetzern im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht werden, oder — auf Ebene der Union — einschlägige Veröffentlichungen der Kommission oder der AMLA; e) von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; f) Informationen über den Kundenstamm. Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle, einschließlich der Nutzung neuer Vertriebskanäle und neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien, in Verbindung mit neuen oder bereits bestehenden Produkten und Dienstleistungen oder bevor mit der Bereitstellung einer bestehenden Dienstleistung oder eines bestehenden Produkts für ein neues Kundensegment oder in einem neuen geografischen Gebiet begonnen wird, ermitteln und bewerten die Verpflichteten insbesondere die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Minderung dieser Risiken.
2 Die von dem Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommene unternehmensweite Risikobewertung wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch dann, wenn sich interne oder externe Ereignisse erheblich auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auswirken, die mit den Tätigkeiten, Produkten, Transaktionen, Vertriebskanälen, Kunden oder geografischen Tätigkeitsbereichen des Verpflichteten verbunden sind. Sie wird den Aufsehern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die unternehmensweite Risikobewertung wird vom Geldwäschebeauftragten erstellt und vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt und, sofern ein solches Organ vorhanden ist, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt.
3 Mit Ausnahme von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Schwarmfinanzierungsvermittlern können Aufseher beschließen, dass von einzelnen dokumentierten unternehmensweiten Risikobewertungen abgesehen werden kann, wenn klar ist, welche besonderen Risiken in dem betreffenden Sektor bestehen, und diese Risiken verstanden werden.
4 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der vom Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommenen unternehmensweiten Risikobewertung sowie zu den zusätzlichen Informationsquellen, die bei der Durchführung der unternehmensweiten Risikobewertung zu berücksichtigen sind, heraus.
Article 11 Compliance-Funktionen
1 Die Verpflichteten benennen ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, das dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden (im Folgenden „Compliance-Manager“). Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit der Risikolage des Verpflichteten in Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager stellt ferner sicher, dass zu diesem Zweck ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitgestellt werden. Der Compliance-Manager ist dafür verantwortlich, Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Verfahren und Kontrollen entgegenzunehmen. Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so ist der Compliance-Manager dafür zuständig, es zu unterstützen und zu beraten und die in diesem Artikel genannten Entscheidungen vorzubereiten.
2 Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, der vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu ernennen ist, über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung verfügt und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an den Verpflichteten, auch in Bezug auf die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen, zuständig ist und als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden dient. Der Geldwäschebeauftragte ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden. Werden die Geschäftsleitung oder wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder im Rahmen von Rechtsakten der Union überprüft, schließt dies auch die Geldwäschebeauftragten ein, um sicherzustellen, dass diese die genannten Anforderungen einhalten. Wenn die Größe des Verpflichteten und das geringe Risiko seiner Geschäftstätigkeit dies rechtfertigt, kann ein Verpflichteter, der einer Gruppe angehört, zum Geldwäschebeauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt. Der Geldwäschebeauftragte kann erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion abberufen werden. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseher über die Abberufung des Geldwäschebeauftragten und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben in Zusammenhang steht. Der Geldwäschebeauftragte kann dem Aufseher auf eigene Initiative oder auf Anfrage Informationen über die Abberufung zur Verfügung stellen. Der Aufseher kann diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verwenden.
3 Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zu sorgen.
4 Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt ist und dass Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden.
5 Die Verpflichteten stellen sicher, dass der Geldwäschebeauftragte und die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b für die Audit-Funktion zuständige Person direkt dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und, sofern ein solches Organ besteht, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unabhängig Bericht erstatten können und Bedenken äußern und das Leitungsorgan warnen können, wenn sich spezifische Risikoentwicklungen auf den Verpflichteten auswirken oder auswirken können. Die Verpflichteten stellen sicher, dass die Personen, die direkt oder indirekt an der Durchführung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte beteiligt sind, Zugang zu allen Informationen und Daten haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
6 Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten. Insbesondere legt der Compliance-Manager dem Leitungsorgan jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der vom Geldwäschebeauftragten erstellten internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und hält es über das Ergebnis aller etwaigen Prüfungen auf dem Laufenden. Der Compliance-Manager trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben.
7 Wenn die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigen, können die Funktionen des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden. Diese Funktionen können mit anderen Funktionen kumuliert werden. Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt werden, so ist diese Person für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben verantwortlich.
Article 12 Kenntnis der Anforderungen
Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner, die aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakten resultierenden Anforderungen sowie die unternehmensweite Risikobewertung, internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme müssen ihren Funktionen oder Tätigkeiten und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, angemessen sein und sind gebührend zu dokumentieren.
Article 13 Integrität der Mitarbeiter
1 Alle Mitarbeiter oder Personen in einer vergleichbaren Position, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, die direkt an der Einhaltung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte durch den Verpflichteten beteiligt sind, werden einer Prüfung unterzogen, die den mit den auszuführenden Aufgaben verbundenen Risiken angemessen ist, deren Inhalt vom Geldwäschebeauftragten zu billigen ist und bei der bewertet wird, ob der Mitarbeiter oder die Person über a) die/das individuelle(n) Fähigkeiten, Wissen und Fachkenntnisse verfügt, die für eine wirkungsvolle Wahrnehmung seiner Funktionen erforderlich sind, b) einen guten Leumund besitzt und aufrichtig und integer ist. Die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung wird vor Aufnahme der Tätigkeiten durch den Mitarbeiter oder die Person in einer vergleichbaren Position, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, durchgeführt und regelmäßig wiederholt. Die Intensität der nachfolgenden Prüfungen wird auf der Grundlage der der Person übertragenen Aufgaben und der mit der von ihr wahrgenommenen Funktion verbundenen Risiken bestimmt.
2 Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, deren Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte, durch den Verpflichteten zusammenhängen, unterrichten den Geldwäschebeauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung zu Kunden oder angehenden Kunden des Verpflichteten und werden aller Aufgaben entbunden, die mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen und diese Kunden betreffen.
3 Die Verpflichteten verfügen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte, durch den Verpflichteten auswirken können.
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeführt werden.
Article 14 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
1 Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte sowie den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.
2 Die Verpflichteten richten interne Meldekanäle ein, die die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 erfüllen.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeführt werden.
Article 15 Situation bestimmter Mitarbeiter
Üben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter einer juristischen Person aus, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.
Article 16 Gruppenweite Anforderungen
1 Ein Mutterunternehmen stellt sicher, dass die in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter in allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppe in den Mitgliedstaaten und für den Fall, dass sich der Hauptsitz der Gruppe in der Union befindet, in allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern gelten. Zu diesem Zweck führt ein Mutterunternehmen unter Berücksichtigung der unternehmensweiten Risikobewertung, die von allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppe durchgeführt wird, eine gruppenweite Risikobewertung durch und legt gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen fest und setzt diese um, auch über Datenschutz und Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und um sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter der Gruppe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen bewusst sind. Verpflichtete innerhalb der Gruppe setzen diese gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen um und berücksichtigen dabei ihre Besonderheiten und Risiken, denen sie ausgesetzt sind. Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die in Unterabsatz 1 genannten gruppenweiten Risikobewertungen umfassen alle in den Artikeln 9 beziehungsweise 10 aufgeführten Elemente. Hat eine Gruppe Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat und — bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet — in Drittländern, so berücksichtigen Mutterunternehmen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die von den Behörden aller Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich die Niederlassungen der Gruppe befinden, veröffentlichten Informationen.
2 Compliance-Funktionen werden auf Gruppenebene eingerichtet. Diese Funktionen umfassen einen Compliance-Manager auf Gruppenebene und, wenn dies durch die auf Gruppenebene durchgeführten Tätigkeiten gerechtfertigt ist, einen Geldwäschebeauftragten. Die Entscheidung über den Umfang der Compliance-Funktionen ist zu dokumentieren. Der in Unterabsatz 1 genannte Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion des Mutterunternehmens regelmäßig Bericht über die Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen. Der Compliance-Manager legt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben. Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so unterstützt und berät es der Compliance-Manager und bereitet die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Entscheidungen vor.
3 Die Strategien, Verfahren und Kontrollen für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch müssen die Verpflichteten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe verpflichten, wenn dies für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden und das Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken relevant ist. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppe erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die Person, in deren Namen der Kunde handelt, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehung und der gelegentlichen Transaktionen sowie jeden der zentralen Meldestelle nach Artikel 69 zusammen mit den zugrunde liegenden Analysen gemeldeten Verdacht, dass die Gelder die Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt anderslautende Anweisungen. Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen dürfen Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die keine Verpflichteten sind, nicht daran hindern, den Verpflichteten derselben Gruppe Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ein solcher Austausch für diese Verpflichteten relevant ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Um zu gewährleisten, dass für die nach Unterabsätzen 1 und 2 ausgetauschten Informationen ausreichende Garantien im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung dieser Informationen bestehen, und um auch deren Offenlegung zu verhindern, sorgen Mutterunternehmen für gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen.
4 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens in den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 Buchstabe b genannten Fällen und die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, sowie die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmens in diesen Fällen.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Article 17 Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern
1 Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt die Muttergesellschaft sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.
2 Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung dieser Verordnung nicht zu, so trifft das Mutterunternehmen zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet die Aufseher seines Herkunftsmitgliedstaats über diese zusätzlichen Maßnahmen. Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, so ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.
3 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 16 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Article 18 Auslagerung
1 Verpflichtete können Aufgaben, die sich aus dieser Verordnung ergeben, an Dienstleister auslagern. Der Verpflichtete teilt dem Aufseher die Auslagerung mit, bevor der Dienstleister die ausgelagerte Aufgabe ausführt.
2 Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem vorliegenden Artikel gilt der Dienstleister als Teil des Verpflichteten, auch wenn sie verpflichtet sind, die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Zentralregister (im Folgenden „Zentralregister“) abzufragen, um die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Namen des Verpflichteten zu erfüllen. Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für jede Handlung, unabhängig davon, ob es sich um eine Beauftragung oder Unterlassung handelt, die mit den ausgelagerten Aufgaben im Zusammenhang steht und von Dienstleistern ausgeführt wird. Für jede ausgelagerte Aufgabe muss der Verpflichtete dem Aufseher nachweisen können, dass er die Hintergründe für die vom Dienstleister durchgeführten Tätigkeiten und den bei ihrer Durchführung verfolgten Ansatz versteht und dass solche Tätigkeiten die spezifischen Risiken, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, mindern.
3 Die nach Absatz 1 dieses Artikels ausgelagerten Aufgaben dürfen nicht in einer Weise ausgeführt werden, die die Qualität der Strategien und Verfahren des Verpflichteten zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie der zur Prüfung dieser Strategien und Verfahren bestehenden Kontrollen wesentlich beeinträchtigen. Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen a) der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung des Verpflichteten gemäß Artikel 10 Absatz 2; b) die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten gemäß Artikel 9; c) die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil; d) die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine gelegentliche Transaktion mit einem Kunden durchzuführen; e) die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 oder schwellenwertbasierte Meldungen gemäß den Artikeln 74 und 80, es sei denn, diese Tätigkeiten werden an einen anderen Verpflichteten ausgelagert, der derselben Gruppe angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist; f) die Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten.
4 Bevor ein Verpflichteter eine Aufgabe gemäß Absatz 1 auslagert, stellt er sicher, dass der Dienstleister ausreichend qualifiziert ist, um die ausgelagerten Aufgaben zu wahrzunehmen. Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 stellt der Verpflichtete sicher, dass der Dienstleister sowie alle nachfolgenden Dienstleister, an die weiter ausgelagert wird, die vom Verpflichteten festgelegten Strategien und Verfahren anwenden. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dienstleister festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Strategien und Verfahren vom Dienstleister wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.
5 Die Verpflichteten stellen sicher, dass eine Auslagerung nicht in einer Weise erfolgt, die die Aufsichtsbehörden wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränkt, die Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch den Verpflichteten zu überwachen und nachzuverfolgen.
6 Abweichend von Absatz 1 lagern Verpflichtete Aufgaben, die sich aus den Anforderungen dieser Verordnung ergeben, nicht an Dienstleister aus, die in gemäß Kapitel III Abschnitt 2 ermittelten Drittländern ansässig oder niedergelassen sind, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt: a) Der Verpflichtete lagert Aufgaben ausschließlich an einen derselben Gruppe angehörenden Dienstleister aus; b) die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang; c) die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt.
7 Abweichend von Absatz 3 kann ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der keine Rechtspersönlichkeit hat oder nur ein Direktorium hat und die Verarbeitung von Zeichnungen und die Einziehung von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von Anlegern an ein anderes Unternehmen übertragen hat, die in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Aufgabe an einen seiner Dienstleister auslagern. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Auslagerung darf erst erfolgen, nachdem der Organismus für gemeinsame Anlagen dem Aufseher seine Absicht mitgeteilt hat, die Aufgabe gemäß Absatz 1 auszulagern, und der Aufseher eine solche Auslagerung genehmigt hat, wobei Folgendes berücksichtigt wurde: a) die Ressourcen, Erfahrungen und Kenntnisse des Dienstleisters in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; b) die Kenntnis des Dienstleisters der Art der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeführten Tätigkeiten oder Transaktionen.
8 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus: a) der Begründung von Auslagerungsverhältnissen, einschließlich nachfolgender Auslagerungsverhältnisse, gemäß dem vorliegenden Artikel, den entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten sowie den Verfahren, mit denen überwacht wird, wie der Dienstleister diese Funktionen, insbesondere die als kritisch anzusehenden Funktionen, wahrnimmt; b) den Aufgaben und Zuständigkeiten des Verpflichteten und des Dienstleisters im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung; c) den aufsichtlichen Vorgehensweisen für die Auslagerung sowie den aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf die Auslagerung kritischer Funktionen.
Article 19 Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
1 Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden sind vom Verpflichteten immer dann anzuwenden, wenn a) eine Geschäftsbeziehung begründet wird; b) der Verpflichtete eine gelegentliche Transaktion mit einem Wert von 10000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in Landeswährung ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt, wobei nach Absatz 9 auch ein niedrigerer Wert festgelegt werden kann; c) der Verpflichtete sich an der Gründung einer juristischen Person, an der Errichtung einer Rechtsvereinbarung oder — im Fall der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c genannten Verpflichteten — an der Übertragung des Eigentums an einer juristischen Person, unabhängig vom Wert der Transaktion, beteiligt; d) ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; e) Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen; f) Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Person, mit der er interagiert, um denjenigen Kunden oder diejenige Person handelt, der/die befugt ist, im Namen des Kunden zu handeln.
2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen wenden Kredit- und Finanzinstitute, mit Ausnahme von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn sie gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 darstellen, im Wert von 1000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung initiieren oder ausführen, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen a) bei der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion im Wert von 1000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt; b) bei der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion im Wert von weniger als 1000 EUR bzw. dem Gegenwert in Landeswährung mindestens die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Verpflichteten bei der Durchführung einer gelegentlichen Barzahlung über große Beträge im Wert von 3000 EUR oder mehr bzw. dem Gegenwert in Landeswährung mindestens die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt. Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absätze 2 und 3 eine Obergrenze für große Barzahlungen von 3000 EUR oder weniger oder der gleiche Wert in nationaler Währung haben, außer in den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels.
5 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Umständen wenden Anbieter von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn Transaktionen in Höhe von 2000 EUR oder mehr bzw. dem Gegenwert in Landeswährung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.
6 Für die Zwecke dieses Kapitels betrachten die Verpflichteten folgende Personen als ihre Kunden: a) im Fall von Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben e, f und i und Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j, neben ihrem direkten Kunden auch den Warenlieferanten; b) im Fall von Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, die eine Transaktion vermitteln, und soweit sie der einzige Notar bzw. Rechtsanwalt oder Angehörige von rechtsberatenden Berufen sind, der die Transaktion vermittelt, beide Parteien der Transaktion; c) im Fall von Immobilienmaklern beide Parteien der Transaktion; d) in Bezug auf Zahlungsauslösedienste, die von Zahlungsauslösedienstleistern erbracht werden, den Händler; e) in Bezug auf Schwarmfinanzierungsdienstleister und Schwarmfinanzierungsvermittler die natürliche oder juristische Person, die Finanzmittel über die Schwarmfinanzierungsplattform sowohl sucht als auch bereitstellt.
7 Die Aufseher können Verpflichtete direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden dieses Mitgliedstaats von der Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf E-Geld auf der Grundlage des nachweislich geringen Risikos, das von der Art des Produkts ausgeht, ganz oder teilweise freistellen, wenn alle folgenden risikomindernden Bedingungen erfüllt sind: a) das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden, und der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht den Wert von 150 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; b) das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen verwendet, die vom Emittenten oder innerhalb eines Netzes von Dienstleistern bereitgestellt werden; c) das Zahlungsinstrument ist nicht an ein Zahlungskonto gebunden und erlaubt keinen Tausch eines gespeicherten Betrags gegen Bargeld oder Kryptowerte; d) der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
8 Anbieter von Glücksspieldiensten können ihre Verpflichtung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden, durch die Identifizierung des Kunden und die Überprüfung seiner Identität beim Betreten des Kasinos oder einer anderen physischen Glücksspielstätte erfüllen, sofern sie über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, Transaktionen bestimmten Kunden zuzuordnen.
9 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt: a) die Verpflichteten, die Sektoren oder die Transaktionen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, und für die ein niedrigerer Wert gilt als in Absatz 1 Buchstabe b festgelegt; b) die damit verbundenen Werte für gelegentliche Transaktionen; c) die zu berücksichtigenden Kriterien für die Ermittlung von gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen; d) die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen. Bei Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die AMLA die Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht, sowie die von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene.
10 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Article 20 Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
1 Für die Zwecke der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden treffen die Verpflichteten alle folgenden Maßnahmen: a) sie stellen die Identität des Kunden fest und überprüfen diese; b) sie ermitteln den/die wirtschaftlichen Eigentümer und ergreifen angemessene Maßnahmen, um dessen/deren Identität zu überprüfen, sodass sie davon ausgehen können, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen und die Eigentümer- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; c) sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über und verstehen den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen; d) sie überprüfen, ob der Kunde oder die wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt bzw. unterliegen, und im Fall eines Kunden oder einer Partei einer Rechtsvereinbarung, bei der es sich um eine juristische Person handelt, ob natürliche oder juristische Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die juristische Person kontrollieren oder einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser juristischen Person haben; e) sie bewerten und holen gegebenenfalls Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit der Kunden — einschließlich, im Fall von Unternehmen, Informationen zur Frage, ob sie Tätigkeiten ausüben –, ihrer Beschäftigung oder ihres Berufs ein; f) sie überwachen die Geschäftsbeziehung kontinuierlich und überprüfen die in deren Verlauf ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen; g) sie stellen fest, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden und gegebenenfalls der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, um eine politisch exponierte Person, einen Familienangehörigen einer politisch exponierten Person oder eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person handelt. h) sie stellen die Identität der natürlichen Personen fest und überprüfen diese, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer natürlicher Personen als des Kunden durchgeführt wird; i) sie überprüfen, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und stellen ihre Identität fest und überprüfen sie.
2 Den Umfang der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmen die Verpflichteten anhand einer individuellen Analyse des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bei der sie die spezifischen Merkmale des Kunden und die Geschäftsbeziehung oder gelegentliche Transaktion berücksichtigen und der unternehmensweiten Risikobewertung nach Artikel 10 sowie den in Anhang I enthaltenen Risikovariablen für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und den in den Anhängen II und III genannten Risikofaktoren Rechnung tragen. Stellen Verpflichtete ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, wenden sie verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 4 an. Bei geringerem Risiko können Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 3 anwenden.
3 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.
4 Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Aufsehern jederzeit nachweisen können, dass die getroffenen Maßnahmen den festgestellten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
Article 21 Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden
1 Kann ein Verpflichteter der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Anforderung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, nicht nachkommen, sieht er von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung ab, beendet die Geschäftsbeziehung und zieht in Bezug auf den Kunden eine Meldung verdächtiger Transaktionen an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 in Betracht. Durch die Beendigung einer Geschäftsbeziehung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der Erhalt von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch den Verpflichteten nicht untersagt. Ist ein Verpflichteter verpflichtet, die Vermögenswerte seines Kunden zu schützen, so wird es durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht erforderlich, die Vermögenswerte des Kunden zu veräußern. Im Fall von Lebensversicherungsverträgen führen die Verpflichteten — soweit dies als Alternative zur Beendigung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist — keine Transaktionen für den Kunden durch, einschließlich Auszahlungen an Begünstigte, bis den Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden des Artikels 20 Absatz 1 entsprochen ist.
2 Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von Absatz 1 nur ausgenommen, soweit sie die Rechtslage für einen Mandanten beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten a) an Geldwäsche, diesbezügliche Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, b) Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen, oder c) wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.
3 Verpflichtete führen Aufzeichnungen darüber, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die verlangten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, wozu auch Aufzeichnungen über die gefassten Entscheidungen sowie die zugehörigen Belege und Begründungen zählen. Im Besitz des Verpflichteten befindliche Unterlagen, Daten oder Informationen werden bei jeder Überarbeitung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden nach Artikel 26 aktualisiert. Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, Aufzeichnungen zu führen, gilt auch für Situationen, in denen Verpflichtete die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder alternative Maßnahmen gemäß Absatz 1 verweigern.
4 Die AMLA gibt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bis zum 10. Juli 2027 gemeinsame Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die von Kredit- und Finanzinstituten ergriffen werden können, um die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2014/92/EU sicherzustellen, auch in Bezug auf Geschäftsbeziehungen, die am stärksten von Risikominderungspraktiken betroffen sind.
Article 22 Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer
1 Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden, jeglicher Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, und der natürlichen Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zumindest die folgenden Informationen ein: a) Bei natürlichen Personen: i) alle Vor- und Nachnamen; ii) Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum; iii) Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus handelt, sowie gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer; iv) gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie — falls verfügbar — die Steueridentifikationsnummer. b) Bei juristischen Personen: i) Rechtsform und Name der juristischen Person; ii) Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und Land der Gründung; iii) Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person sowie — falls verfügbar — Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung; iv) Namen der Personen, die nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren sind, einschließlich der Angabe ihres Status als nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren. c) Bei Trustees eines Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben: i) grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung; jedoch werden in Bezug auf die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden, nur diejenigen Vermögenswerte ermittelt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwaltet werden sollen; ii) Wohnanschrift der Trustees oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben und — falls abweichend — Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird, Befugnisse, die die Rechtsvereinbarung regeln und binden sowie — falls verfügbar — Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennung. d) Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind: i) Name, Anschrift des eingetragenen Sitzes oder gleichwertige Angaben; ii) Namen der zur Vertretung der Organisationen bevollmächtigten Personen sowie gegebenenfalls Rechtsform, Steueridentifikationsnummer, Registernummer, Rechtsträgerkennung und Satzung oder Ähnliches.
2 Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung holen Verpflichtete die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen ein. Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege keine natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer ermitteln oder besteht Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, so halten die Verpflichteten fest, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wurde, und ermitteln alle natürlichen Personen, die in der Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person der Führungsebene angehören, und überprüfen deren Identität. Wenn der Kunde infolge der Durchführung einer Identitätsüberprüfung gemäß Unterabsatz 2 erfahren kann, dass der Verpflichtete Zweifel in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person hat, so verzichtet der Verpflichtete darauf, die Identität der Personen, die der Führungsebene angehören, zu überprüfen, und erfasst stattdessen die Schritte, die ergriffen wurden, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und der Personen, die der Führungsebene angehören, festzustellen. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.
3 Die Kredit- und Finanzinstitute holen Informationen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität von natürlichen oder juristischen Personen, die die von ihnen ausgegebene virtuelle IBAN verwenden, sowie über das zugehörige Bank- oder Zahlungskonto ein. Das Kredit- oder Finanzinstitut, das das Bank- oder Zahlungskonto führt, auf das eine von einem anderen Kredit- oder Finanzinstitut ausgegebene virtuelle IBAN Zahlungen umleitet, stellt sicher, dass es von dem Institut, das die virtuelle IBAN ausgegeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einholung der Informationen, die Informationen zur Identifizierung der natürlichen Person, die diese virtuelle IBAN verwendet, und zur Überprüfung ihrer Identität einholen kann.
4 Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen oder von Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.
5 Bei Discretionary Trusts erhält der Verpflichtete ausreichende Informationen über das Objekt einer Ermächtigung und den Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung, damit er die Identität des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Trustees ihren Ermessensspielraum ausüben, oder zu dem Zeitpunkt feststellen kann, zu dem die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung aufgrund der Tatsache, dass die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben, zu Begünstigten werden.
6 Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität des Kunden und jeder Person, die vorgibt, in seinem Namen zu handeln, notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein: a) Vorlage eines Personalausweises, Passes oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments und erforderlichenfalls Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden; b) Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der genannten Verordnung.
7 Die Verpflichteten überprüfen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und gegebenenfalls der Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, auf eine der folgenden Weisen: a) im Einklang mit Absatz 6; b) indem sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vom Kunden oder aus anderen zuverlässigen Quellen, einschließlich öffentlicher Register, die keine Zentralregister sind, einzuholen. In welchem Umfang Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Eigentumsstruktur. Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfungsweisen überprüfen die Verpflichteten die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern durch Abfrage der Zentralregister.
Article 23 Zeitpunkt der Überprüfung der Identität des Kunden und wirtschaftlichen Eigentümers
1 Die Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und jeder Person im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstaben h und i ist zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine gelegentliche Transaktion ausgeführt wird. Dies gilt nicht für die unter Abschnitt 3 behandelten Fälle, in denen ein geringeres Risiko besteht, sofern das geringere Risiko den Aufschub einer solchen Überprüfung rechtfertigt. Bei Immobilienmaklern erfolgt die Überprüfung nach Unterabsatz 1 erst nachdem der Verkäufer oder Vermieter ein Angebot annimmt, in jedem Fall aber vor der Übertragung von Geldern oder Immobilien.
2 Abweichend von Absatz 1 kann die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
3 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf ein Kredit- oder Finanzinstitut ein Konto — und falls der Kunde dies wünscht, auch ein Konto, über das Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können — eröffnen, sofern ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen von dem Kunden oder in seinem Namen erst dann vorgenommen werden, wenn den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden vollständig entsprochen ist.
4 Bei jeder Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person, dem Verwalter eines Express Trusts oder der Person, die bei einer ähnlichen, in den Artikeln 51, 57, 58, 61 und 67 genannten Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, holen die Verpflichteten — sofern die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 registriert sind — einen gültigen Nachweis für die Registrierung oder einen kürzlich ausgestellten Registerauszug ein, durch den die Gültigkeit der Registrierung bestätigt wird.
Article 24 Meldung von Unstimmigkeiten bei den in Registern wirtschaftlicher Eigentümer enthaltenen Informationen
1 Die Verpflichteten melden dem Zentralregister jegliche Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern verfügbaren Informationen und den von ihnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 7 eingeholten Informationen. Die in Unterabsatz 1 genannten Unstimmigkeiten werden unverzüglich und jedenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Feststellung gemeldet. Wenn diese Unstimmigkeiten gemeldet werden, fügen die Verpflichteten die eingeholten Informationen bei und geben an, worin die Unstimmigkeit besteht und wen sie als wirtschaftliche Eigentümer und gegebenenfalls als nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren erachten und warum.
2 Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete davon absehen, die Unstimmigkeiten dem Zentralregister zu melden, und können stattdessen von den Kunden zusätzliche Informationen anfordern, wenn die festgestellten Unstimmigkeiten a) auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten beschränkt sind, die sich nicht auf die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer oder ihre Position auswirken, oder b) aus veralteten Daten hervorgehen, die wirtschaftlichen Eigentümer dem Verpflichteten jedoch aus einer anderen zuverlässigen Quelle bekannt sind und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die Absicht besteht, Informationen zu verschleiern. Kommt ein Verpflichteter zu dem Schluss, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister falsch sind, fordert er die Kunden auf, die korrekten Angaben gemäß den Artikeln 63, 64 und 67 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Kalendertagen, an das Zentralregister einzureichen. Dieser Absatz gilt nicht für Fälle mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten.
3 Hat ein Kunde die korrekten Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fristen eingereicht, meldet der Verpflichtete die Unstimmigkeit im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 an das Zentralregister.
4 Dieser Artikel gilt nicht für Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater in Bezug auf Informationen, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für diesen Kunden die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden. Die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten jedoch, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in einer der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen Rechtsberatung leisten.
Article 25 Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion
Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion vergewissert sich ein Verpflichteter, dass er ihren Zweck und ihre angestrebte Art versteht. Dazu holt er erforderlichenfalls die nachstehend genannten Informationen ein: a) Zweck und wirtschaftlicher Beweggrund der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung; b) geschätzter Betrag der geplanten Tätigkeiten; c) Herkunft der Gelder; d) Bestimmung der Gelder; e) Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung eines Kunden. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels holen die unter Artikel 74 fallenden Verpflichteten Informationen ein, um festzustellen, ob die in jenem Artikel genannten hochwertigen Güter zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken verwendet werden sollen.
Article 26 Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überwachung der Transaktionen von Kunden
1 Die Verpflichteten überwachen die Geschäftsbeziehung einschließlich der vom Kunden im Laufe einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktionen kontinuierlich, um sicherzugehen, dass diese Transaktionen mit ihrem Wissen über den Kunden, dessen Geschäftstätigkeit und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls mit ihren Informationen über die Herkunft und die Bestimmung der Gelder übereinstimmen, und um diejenigen Transaktionen aufzudecken, die einer eingehenderen Bewertung nach Artikel 69 Absatz 2 zu unterziehen sind. Betreffen Geschäftsbeziehungen mehr als ein Produkt oder mehr als eine Dienstleistung, stellen die Verpflichteten sicher, dass die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden alle diese Produkte und Dienstleistungen abdecken. Unterhalten Verpflichtete, die einer Gruppe angehören, Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die auch Kunden anderer Unternehmen dieser Gruppe sind — unabhängig davon, ob es sich um Verpflichtete oder Unternehmen handelt, die nicht den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen — so berücksichtigen sie Informationen über diese anderen Geschäftsbeziehungen für die Zwecke der Überwachung der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden.
2 Im Zusammenhang mit der in Absatz 1 genannten kontinuierlichen Überwachung stellen die Verpflichteten sicher, dass die maßgeblichen Unterlagen, Daten oder Informationen des Kunden auf aktuellem Stand gehalten werden. Der Zeitabstand zwischen Aktualisierungen von Kundeninformationen gemäß Unterabsatz 1 richtet sich nach dem mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Risiko und darf keinesfalls folgende Zeiträume überschreiten: a) ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko, für die Maßnahmen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels gelten, b) fünf Jahre für alle anderen Kunden.
3 Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen müssen Verpflichtete die Kundeninformationen immer dann überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, wenn a) sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern, b) der Verpflichtete rechtlich dazu verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU des Rates nachzukommen, c) sie von einem maßgeblichen, den Kunden betreffenden Sachverhalt Kenntnis erlangen.
4 Zusätzlich zu der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten kontinuierlichen Überwachung überprüfen die Verpflichteten regelmäßig, ob die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Häufigkeit dieser Überprüfung muss der Exponiertheit des Verpflichteten und der Geschäftsbeziehung gegenüber Risiken einer Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen sein. Bei Kredit- und Finanzinstituten wird die Überprüfung nach Unterabsatz 1 auch bei jeder neuen Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen durchgeführt. Die Anforderungen dieses Absatzes ersetzen weder die Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, noch strengere Anforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder gemäß nationalem Recht für die Überprüfung des Kundenstamms anhand von Listen gezielter finanzieller Sanktionen.
5 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung und die Überwachung der im Kontext dieser Beziehung durchgeführten Transaktionen aus.
Article 27 Befristete Maßnahmen für Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen
1 In Bezug auf Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen oder die von natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, oder bei denen natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder der Mehrheitsbeteiligung haben, führen die Verpflichteten Aufzeichnungen über a) die Gelder oder andere Vermögenswerte, die sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen für den Kunden verwalten, b) die vom Kunden versuchten Transaktionen, c) die für den Kunden durchgeführten Transaktionen.
2 Die Verpflichteten wenden diesen Artikel zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen und dem Zeitpunkt der Anwendung der entsprechenden gezielten finanziellen Sanktionen in der Union an.
Article 28 Technische Regulierungsstandards zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden en notwendig sind
1 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt: a) die Anforderungen an Verpflichtete nach Artikel 20 und die Informationen, die für die Durchführung einer standardmäßigen, einer vereinfachten und einer verstärkten Sorgfaltsprüfung nach den Artikeln 22 und 25 und nach Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 4 eingeholt werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen in Fällen, in denen das Risiko geringer ist; b) welche Art von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen die Verpflichteten nach Artikel 33 Absatz 1 dieser Verordnung in Fällen anwenden dürfen, in denen das Risiko geringer ist, einschließlich der Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene auf bestimmte Kategorien von Verpflichteten und Produkten oder Dienstleistungen anzuwenden sind; c) die mit den Merkmalen von E-Geld-Instrumenten verbundenen Risikofaktoren, die Aufseher bei der Festlegung des Umfangs der Ausnahme nach Artikel 19 Absatz 7 berücksichtigen sollten; d) für die Zwecke von Artikel 22 Absätze 6 und 7 die verlässlichen und unabhängigen Informationsquellen, auf die für die Überprüfung der Identifikationsdaten natürlicher oder juristischer Personen zurückgegriffen werden darf; e) die Liste der Attribute, die die in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen qualifizierten Vertrauensdienste aufweisen müssen, damit die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen bei standardmäßiger, vereinfachter und verstärkter Sorgfaltsprüfung erfüllt sind.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen und Maßnahmen stützen sich auf folgende Kriterien: a) das mit der erbrachten Leistung verbundene Risiko, b) die mit Kundenkategorien verbundenen Risiken; c) die Art, den Betrag und die Häufigkeit der Transaktion; d) die Kanäle, die für die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion genutzt werden.
3 Um u. a. der Innovation und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, überprüft die AMLA die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, arbeitet erforderlichenfalls einen Entwurf zu deren Aktualisierung aus und legt ihn der Kommission vor.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Article 29 Ermittlung der Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel aufweisen
1 Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung e signifikante strategische Mängel aufweisen, werden von der Kommission ermittelt und als „Drittländer mit hohem Risiko“ eingestuft.
2 Zur Ermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn a) beim rechtlichen und institutionellen Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung signifikante strategische Mängel festgestellt wurden; b) bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung signifikante strategische Mängel festgestellt wurden; c) die gemäß den Buchstaben a und b festgestellten signifikanten strategischen Mängel von Dauer sind und keinerlei Maßnahmen zu ihrer Minderung getroffen wurden oder werden. Hat die Kommission festgestellt, dass die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien erfüllt sind, werden diese delegierten Rechtsakte binnen 20 Kalendertagen erlassen.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigt die Kommission Aufrufe von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen.
4 Wird gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt, wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland die in Artikel 34 Absatz 4 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an.
5 In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 35 aufgeführten Gegenmaßnahmen die spezifischen Gegenmaßnahmen ermittelt, die die von ein jedem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken mindern.
6 Stellt ein Mitgliedstaat ein von einem Drittland ausgehendes spezifisches Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, das die Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ermittelt hat und dem mit den in Absatz 5 genannten Gegenmaßnahmen nicht begegnet werden kann, so kann er von Verpflichteten mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verlangen, spezifische zusätzliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die von diesem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken zu mindern. Das ermittelte Risiko und die entsprechenden Gegenmaßnahmen werden der Kommission innerhalb von fünf Tagen nach Anwendung der Gegenmaßnahmen mitgeteilt.
7 Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig. Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 6 bewertet die Kommission die eingegangenen Informationen, um eine Aussage treffen zu können, ob diese landesspezifischen Risiken die Integrität des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen. Soweit erforderlich überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte, indem sie die zur Minderung dieser zusätzlichen Risiken erforderlichen Gegenmaßnahmen hinzufügt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 angewandten spezifischen zusätzlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind, um spezifische Risiken, die von diesem Drittland ausgehen, zu mindern, so kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass der Mitgliedstaat die spezifische zusätzliche Gegenmaßnahme beendet.
Article 30 Ermittlung der Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen
1 Drittländer, die Mängel bei der Einhaltung ihrer nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, werden von der Kommission ermittelt.
2 Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn a) bei der Einhaltung des rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands Mängel festgestellt wurden; b) bei der Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder bei seinem System zur Bewertung und Minderung von Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung finanzieller Sanktionen der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung Mängel festgestellt wurden. Diese delegierten Rechtsakte werden binnen 20 Kalendertagen nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien erfüllt sind, erlassen.
3 Bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission als Grundlage für ihre Bewertung Informationen über Länder, die unter verstärkter Überwachung von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung stehen, sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen.
4 In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 34 Absatz 4 aufgeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen die spezifischen Maßnahmen ermittelt, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.
5 Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 4 ermittelten spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.
Article 31 Ermittlung der Drittländer, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Drittländer ermittelt werden, bei denen sie es in Ausnahmefällen für unabdingbar hält, eine von diesen Drittländern ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts einzudämmen, wenn diese Bedrohung nicht gemäß den Artikeln 29 und 30 gemindert werden kann.
2 Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes: a) den rechtlichen und institutionellen Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere i) die Einstufung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Straftatbestand, ii) die Maßnahmen, die mit der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zusammenhängen, iii) die Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen, iv) die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden, v) die Verfügbarkeit zutreffender und aktueller Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen für die zuständigen Behörden; b) die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden des Drittlands für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich angemessen wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, sowie die Praxis des Drittlandes bezüglich der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; c) die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Drittlands beim Vorgehen gegen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
3 Um den Grad der in Absatz 1 genannten Bedrohung zu bestimmen, kann die Kommission die AMLA um eine Stellungnahme mit einer Einschätzung im Hinblick darauf ersuchen, wie sich die von einem Drittland ausgehende Bedrohung auf die Integrität des Finanzsystems der Union auswirkt.
4 Stellt die AMLA fest, dass ein anderes Drittland als diejenigen Drittländer, die gemäß den Artikeln 29 und 30 ermittelt wurden, eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellt, so kann sie eine Stellungnahme an die Kommission richten, in der sie darlegt, welche Bedrohung sie festgestellt hat und warum sie der Auffassung ist, dass die Kommission das Drittland gemäß Absatz 1 ermitteln sollte. Beschließt die Kommission, das in Unterabsatz 1 genannte Drittland nicht zu ermitteln, so legt sie der AMLA diesbezüglich eine Begründung vor.
5 Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission insbesondere einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.
6 Stellt die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung einen signifikanten strategischen Mangel dar, ist Artikel 29 Absatz 4 anzuwenden und sind in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakt spezifische Gegenmaßnahmen nach Artikel 29 Absatz 5 anzuführen.
7 Stellt die ermittelte, von dem betreffenden Drittland ausgehende spezifische und ernsthafte Bedrohung einen Mangel bei der Einhaltung dar, sind in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Artikel 34 Absatz 4 anzuführen, die die Verpflichteten anwenden müssen, um die mit Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland verbundenen Risiken zu mindern.
8 Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 6 genannten Gegenmaßnahmen und die in Absatz 7 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind.
9 Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Methode zur Ermittlung von Drittländern gemäß diesem Artikel annehmen. In diesem Durchführungsrechtsakt wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) die Art und Weise, wie die in Absatz 2 genannten Kriterien bewertet werden; b) das Verfahren für die Interaktion mit dem Drittland, das Gegenstand einer Bewertung ist; c) das Verfahren für die Beteiligung der Mitgliedstaaten und der AMLA an der Ermittlung von Drittländern, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union ausgeht. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 32 Leitlinien zu Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
1 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind. Dabei trägt die AMLA insbesondere den in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren Rechnung. Für Fälle, in denen ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, umfassen die Leitlinien verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, die die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen müssen.
2 Die AMLA überarbeitet die in Absatz 1 genannten Leitlinien mindestens alle zwei Jahre.
3 Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.
Article 33 Vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen
1 Ist die Geschäftsbeziehung oder Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anhängen II und III festgelegten Risikofaktoren mit einem geringen Risiko verbunden, können die Verpflichteten die nachstehend genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen anwenden: a) Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers nachdem die Geschäftsbeziehung begründet wurde, sofern das ermittelte geringere Risiko einen solchen Aufschub rechtfertigt; sie müssen dies aber spätestens 60 Tage nach Begründung der Geschäftsbeziehung getan haben; b) Vergrößerung der Abstände, in denen die Kundenidentität erneut zu überprüfen ist; c) Verringerung der Menge der Informationen, die zur Feststellung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion eingeholt werden, oder deren Ableitung von der Art der Transaktionen oder begründeten Geschäftsbeziehungen; d) Vergrößerung der Abstände, in denen die Transaktionen des Kunden überprüft werden, oder Verringerung des Umfangs dieser Überprüfungen; e) Anwendung jeder anderen von der AMLA nach Artikel 28 ermittelten einschlägigen vereinfachten Sorgfaltsmaßnahme. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen mit Blick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit und die spezifischen Elemente, die zu der niedrigeren Risikoeinstufung geführt haben, verhältnismäßig sein. Allerdings überwachen die Verpflichteten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
2 Die Verpflichteten stellen sicher, dass die nach Artikel 9 eingerichteten internen Verfahren die speziellen Maßnahmen für eine vereinfachte Überprüfung enthalten, die bei den verschiedenen Arten von Kunden mit geringerem Risiko einzuleiten sind. Wenn Verpflichtete beschließen, zusätzliche Faktoren für eine geringeres Risiko zu berücksichtigen, müssen sie diese Entscheidung dokumentieren.
3 Zwecks Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen legen die Verpflichteten Risikomanagementverfahren für die Voraussetzungen fest, unter denen sie Leistungen für einen Kunden erbringen oder Transaktionen für diesen durchführen können, bevor die Überprüfung stattgefunden hat, wozu u. a. eine Begrenzung der Höhe, der Anzahl oder der Arten der möglichen Transaktionen oder die Überwachung der Transaktionen mit dem Ziel zählt, sicherzustellen, dass diese den erwarteten Normen für die betreffende Geschäftsbeziehung entsprechen.
4 Die Verpflichteten vergewissern sich regelmäßig, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen weiterhin gegeben sind. Die Häufigkeit solcher Überprüfungen muss der Art und dem Umfang des Geschäfts und den mit der spezifischen Beziehung verbundenen Risiken angemessen sein.
5 Von vereinfachten Sorgfaltsmaßnahmen sehen die Verpflichteten immer dann ab, wenn a) sie Zweifel an der Richtigkeit der vom Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer auf der Stufe der Identifizierung gelieferten Angaben haben oder sie bei diesen Angaben Unstimmigkeiten entdecken; b) die Faktoren, die auf ein geringeres Risiko schließen lassen, nicht mehr gegeben sind; c) die Überwachung der Transaktionen des Kunden und die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung eingeholten Informationen das Szenario eines geringeren Risikos ausschließen; d) ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht; e) ein Verdacht besteht, dass der Kunde oder die im Namen des Kunden handelnde Person versucht, gezielte finanzielle Sanktionen zu umgehen oder sich diesen zu entziehen.
Article 34 Anwendungskreis verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen
1 Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.
2 Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Gelder sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Transaktion ist komplex; b) die Transaktion ist ungewöhnlich hoch; c) die Transaktion folgt einem ungewöhnlichen Muster; d) die Transaktion hat keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.
3 Wenn Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten, berücksichtigen sie außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko und die von der AMLA nach Artikel 32 erlassenen Leitlinien sowie alle anderen Indikatoren für ein erhöhtes Risiko, wie die von der zentralen Meldestelle herausgegebenen Mitteilungen und Erkenntnisse der unternehmensweiten Risikobewertung gemäß Artikel 10.
4 Außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen wenden die Verpflichteten in Fällen mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an, die in Bezug auf die ermittelten erhöhten Risiken verhältnismäßig sind und folgende Maßnahmen umfassen können: a) Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und die wirtschaftlichen Eigentümer; b) Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung; c) Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer; d) Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit der Geschäftsbeziehung; e) Einholung des Einverständnisses der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung; f) Durchführung verstärkter Überwachung der Geschäftsbeziehung, indem sie die Anzahl und Häufigkeit der Kontrollen erhöhen und Transaktionsmuster bestimmen, die einer weiteren Prüfung bedürfen; g) Aufstellung der Bedingung, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden lautendes Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das keinen weniger strikten Standards bei der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden unterliegt als in dieser Verordnung festgelegt.
5 Umfasst eine Geschäftsbeziehung, bei der ein erhöhtes Risiko ermittelt wurde, die Verwaltung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 5000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung durch personalisierte Dienstleistungen für einen Kunden, der über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten oder einer Kombination davon mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes verfügt, so wenden Kredit- und Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften zusätzlich zur Anwendung jeglicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahme gemäß Artikel 4 die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an: a) spezifische Maßnahmen, einschließlich Verfahren zur Minderung der mit personalisierten Dienstleistungen und Produkten, die diesem Kunden angeboten werden, verbundenen Risiken; b) Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder des Kunden; c) Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zwischen dem Kunden und höheren Führungskräften oder Mitarbeitern des Verpflichteten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen durch diesen Verpflichteten in Bezug auf diesen Kunden wahrnehmen. Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu den Maßnahmen aus, die von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften zu ergreifen sind, um festzustellen, ob ein Kunde über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten verfügt und wie dieser Wert bestimmt werden kann.
6 Wenn Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Fälle mit erhöhtem Risiko, auch als Ergebnis der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen sektorspezifischen Risikobewertungen, ermitteln, können sie von den Verpflichteten außer in den von Abschnitt 2 dieses Kapitels abgedeckten Fällen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen verlangen und diese Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren. Erlegen die Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten auf, setzen sie die Kommission und die AMLA binnen eines Monats nach der Einführung dieser verstärkten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung über die Entscheidung zu deren Einführung in Kenntnis und fügen eine Begründung bei, aus der hervorgeht, welche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dieser Entscheidung geführt haben. Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken von außerhalb der Union stammen und das Finanzsystem der EU beeinträchtigen können, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 32 herausgegebenen Leitlinien in Betracht.
7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn sie zusätzliche Fälle mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die sich auf die Union als Ganzes auswirken, und verstärkte Sorgfaltspflichten ermittelt, die Verpflichtete in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden müssen.
8 Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 17 halten.
Article 35 Gegenmaßnahmen zur Minderung von Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von außerhalb der Union
Für die Zwecke der Artikel 29 und 31 kann die Kommission aus folgenden Gegenmaßnahmen wählen: a) Gegenmaßnahmen, die die Verpflichteten auf natürliche und juristische Personen anwenden müssen, wenn diese mit Drittländern mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls mit anderen Ländern, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, in Verbindung stehen; diese Gegenmaßnahmen bestehen aus: i) der Anwendung zusätzlicher Elemente einer verstärkten Sorgfaltsprüfung; ii) der Einführung verstärkter einschlägiger Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen; iii) der Beschränkung der Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesen Drittländern; b) Gegenmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko sowie gegebenenfalls in Bezug auf andere Länder, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, anwenden müssen; diese Gegenmaßnahmen bestehen aus: i) der Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros von Verpflichteten aus dem betreffenden Land oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Verpflichtete aus einem Drittland stammt, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; ii) dem für Verpflichtete geltenden Verbot der Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem betreffenden Drittland oder einer anderweitigen Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigniederlassung beziehungsweise das betreffende Repräsentanzbüro in einem Drittland befände, das über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; iii) der Verschärfung der aufsichtlichen Prüfung oder der Anforderungen bezüglich des externen Audits für Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten in dem betreffenden Drittland; iv) der Verschärfung der Anforderungen bezüglich des externen Audits für Finanzgruppen im Hinblick auf alle ihre Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in dem betreffenden Drittland; v) der Verpflichtung von Kredit- und Finanzinstituten, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in dem betreffenden Drittland zu überprüfen und zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
Article 36 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen — auch solchen, die für die Zwecke von Wertpapiertransaktionen oder Geldtransfers begründet wurden –, bei denen Zahlungen mit einem Respondenzinstitut in einem Drittland ausgeführt werden, müssen die Kredit- und Finanzinstitute zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung a) ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut einholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können, b) die vom Respondenzinstitut vorgenommenen Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, c) vor Begründung neuer Korrespondenzbankbeziehungen das Einverständnis ihrer Führungsebene einholen, d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts dokumentieren, e) sich im Fall von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Korrespondenzinstituts haben, überprüft hat und in Bezug auf diese Kunden kontinuierlich Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass es in der Lage ist, dem Korrespondenzinstitut auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vorzulegen. Wenn Kredit- und Finanzinstitute beschließen, grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, so dokumentieren sie diese Entscheidung.
Article 37 Spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen
1 Abweichend von Artikel 36 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen, in deren Rahmen Krypto-Dienstleistungen mit einer Respondenzeinrichtung ausgeführt werden, die nicht in der Union ansässig ist und ähnliche Dienstleistungen erbringt, einschließlich Kryptowertetransfers, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer solchen Einrichtung zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden dazu verpflichtet, a) festzustellen, ob die Respondenzeinrichtung zugelassen oder eingetragen ist, b) ausreichende Informationen über die Respondenzeinrichtung einzuholen, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ihren Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können, c) die Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Respondenzeinrichtung zu bewerten, d) vor Begründung der neuen Korrespondenzbankbeziehung das Einverständnis ihrer Führungsebene einzuholen, e) die jeweiligen Verantwortlichkeiten einer jeden Partei der Korrespondenzbankbeziehung zu dokumentieren, f) sich im Fall von Kryptowerte-Durchlaufkonten zu vergewissern, dass die Respondenzeinrichtung die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzeinrichtung haben, überprüft hat und in Bezug auf diese Kunden kontinuierliche Sorgfaltspflichten erfüllt hat und dass sie in der Lage ist, der Korrespondenzeinrichtung auf deren Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vorzulegen. Wenn Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beschließen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Rücksicht auf ihre Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beenden, dokumentieren sie diese Entscheidung. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktualisieren die Informationen zur Sorgfaltsprüfung bei der Korrespondenzbankbeziehung regelmäßig oder bei Auftreten neuer Risiken in Bezug auf die Respondenzeinrichtung.
2 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen berücksichtigen die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen, um auf risikoorientierter Basis die angemessenen verstärkten Maßnahmen festzulegen, die zur Minderung der mit der Respondenzeinrichtung verbundenen Risiken erforderlich sind.
3 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen müssen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen müssen, wenn sie feststellen, dass die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder zugelassen ist.
Article 38 Spezifische Maßnahmen für einzelne Respondenzinstitute aus Drittländern
1 Kredit- und Finanzinstitute wenden die in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen in Bezug auf Respondenzinstitute aus Drittländern an, mit denen sie eine Korrespondenzbankbeziehung gemäß Artikel 36 oder 37 unterhalten und zu denen die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgibt.
2 Die AMLA richtet eine Empfehlung an Kredit- und Finanzinstitute, wenn Bedenken bestehen, dass Respondenzinstitute in Drittländern einer der folgenden Situationen unterfallen: a) Sie verstoßen in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; b) sie weisen Schwachstellen in ihren internen Strategien, Verfahren und Kontrollen auf, die zu schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen dürften; c) sie verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, nicht angemessen sind.
3 Die in Absatz 2 genannte Empfehlung wird abgegeben, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Auf der Grundlage der im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten verfügbaren Informationen ist eine Finanzaufsichtsbehörde, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten, der Auffassung, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann; b) nach einer Bewertung der Informationen, die der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Finanzaufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, besteht zwischen den Finanzaufsichtsbehörden in der Union Einvernehmen darüber, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands einer der in Absatz 2 aufgeführten Situationen unterfällt und sich dies auf die Risikoexposition der Korrespondenzbankbeziehung auswirken kann.
4 Vor Abgabe der in Absatz 2 genannten Empfehlung konsultiert die AMLA den für das Respondenzinstitut zuständigen Aufseher des Drittlands und ersucht ihn, seinen eigenen Standpunkt sowie den Standpunkt des Respondenzinstituts zur Angemessenheit der Strategien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verfahren und Kontrollen sowie der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, über die das Respondenzinstitut zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten und der Terrorismusfinanzierung verfügt, und zu den zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen darzulegen. Geht innerhalb von zwei Monaten keine Antwort ein oder geht aus der Antwort nicht hervor, dass das Respondenzinstitut eines Drittlands in der Lage ist, zufriedenstellende Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen sowie angemessene Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, um die Risiken, denen es ausgesetzt ist und die die Korrespondenzbankbeziehung beeinträchtigen können, zu mindern, so leitet die AMLA die Abgabe der Empfehlung ein.
5 Die AMLA zieht ihre in Absatz 2 genannte Empfehlung zurück, sobald sie der Auffassung ist, dass ein Respondenzinstitut eines Drittlands, zu dem sie diese Empfehlung abgegeben hat, die in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
6 In Bezug auf in Absatz 1 genannte Respondenzinstitute aus Drittländern, müssen Kredit- und Finanzinstitute a) davon absehen, neue Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands aufzunehmen, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Artikel 36 oder 37 eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können; b) für laufende Geschäftsbeziehungen mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands i) die Informationen über das Respondenzinstitut gemäß Artikel 36 oder 37 überprüfen und aktualisieren, ii) die Geschäftsbeziehung beenden, es sei denn, sie gelangen auf der Grundlage der gemäß Ziffer i eingeholten Informationen zu dem Schluss, dass die auf die Geschäftsbeziehung mit dem Respondenzinstitut eines Drittlands angewandten Risikominderungsmaßnahmen und die von dem Respondenzinstitut eines Drittlands getroffenen Maßnahmen die mit dieser Geschäftsbeziehung verbundenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen mindern können, c) das Respondenzinstitut über die Schlussfolgerungen unterrichten, die sie in Bezug auf die Risiken, die mit der Korrespondenzbankbeziehung verbunden sind, entsprechend der Empfehlung der AMLA und der gemäß den Buchstaben a oder b getroffenen Maßnahmen gezogen haben. Hat die AMLA eine Empfehlung gemäß Absatz 5 zurückgezogen, so überprüfen die Kredit- und Finanzinstitute ihre Bewertung dahingehend, ob das Respondenzinstitut eines Drittlands eine der in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt
7 Die Kredit- und Finanzinstitute dokumentieren jede nach diesem Artikel getroffene Entscheidung.
Article 39 Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit Mantelgesellschaften
1 Kredit- und Finanzinstituten ist die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Mantelgesellschaft untersagt. Kredit- und Finanzinstitute treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es die Nutzung seiner Konten durch eine Mantelgesellschaft zulässt.
2 Zusätzlich zum in Absatz 1 festgelegten Erfordernis stellen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicher, dass ihre Konten nicht von Mantelgesellschaften für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen genutzt werden. Zu diesem Zweck müssen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um jeden Versuch aufzudecken, ihre Konten für die Erbringung unregulierter Krypto-Dienstleistungen zu nutzen.
Article 40 Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse
1 Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ermitteln und bewerten das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wenden Risikominderungsmaßnahmen an, die den ermittelten Risiken angemessen sind. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen: a) das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers oder des wirtschaftlichen Eigentümers eines solchen Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter; b) das Verlangen zusätzlicher Informationen über Herkunft und Bestimmung der Kryptowerte; c) eine verstärkte dauerhafte Überwachung von Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse; d) jede andere Maßnahme, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.
2 Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen aus, einschließlich a) der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, auch durch Heranziehung Dritter, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen; b) der Kriterien und Mittel zur Überprüfung, ob sich die selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Kunden befindet.
Article 41 Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben
Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf Kunden, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und deren Antragsverfahren auf Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat im Gegenzug für Investition jeglicher Art, auch gegen Transfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, läuft, wenden die Verpflichteten mindestens verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und f an.
Article 42 Besondere Bestimmungen für politisch exponierte Personen
1 Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden wenden die Verpflichteten in Bezug auf gelegentliche Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen die folgenden Maßnahmen an: a) Sie holen das Einverständnis ihrer Führungsebene ein, bevor sie gelegentliche Transaktionen durchführen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen eingehen oder fortführen; b) sie treffen angemessene Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit politisch exponierten Personen eingesetzt werden, zu bestimmen; c) sie unterziehen diese Geschäftsbeziehungen einer verstärkten fortlaufenden Überwachung.
2 Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu folgenden Punkten aus: a) den Kriterien für die Identifizierung von bekanntermaßen nahestehenden Personen; b) der Höhe des Risikos, das mit einer bestimmten Kategorie politisch exponierter Personen, Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehenden Personen verbunden ist, einschließlich Leitlinien dazu, wie solche Risiken für die Zwecke des Artikels 45 zu bewerten sind, wenn die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.
Article 43 Liste der wichtigen öffentlichen Ämter
1 Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Liste mit den genauen Funktionen, die gemäß seinen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als wichtige öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 angesehen werden, und hält diese auf neuestem Stand. Die Mitgliedstaaten verlangen von jeder in ihrem Staatsgebiet akkreditierten internationalen Organisation, dass sie eine Liste der wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bei dieser internationalen Organisation veröffentlicht und auf neuestem Stand hält. Diese Listen umfassen auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Ebene des Mitgliedstaats akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Listen sowie jede daran vorgenommene Änderung der Kommission und der AMLA.
2 Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format für die Erstellung und Übermittlung der Listen der wichtigen öffentlichen Ämter der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 zu erlassen, wenn sich herausstellt, dass in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Listen gemeinsame zusätzliche Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter enthalten sind und diese Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter für die Union als Ganzes von Bedeutung sind. Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die AMLA.
4 Die Kommission erstellt eine Liste der genauen Funktionen, die auf Ebene der Union als wichtige öffentliche Ämter gelten, und hält diese auf neuestem Stand. Diese Liste umfasst auch alle Funktionen, die Vertretern von Drittländern und von auf Unionsebene akkreditierten internationalen Einrichtungen übertragen werden können.
5 Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Listen eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34. Diese Liste veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Die AMLA stellt diese Liste öffentlich auf ihrer Website zur Verfügung.
Article 44 Politisch exponierte Personen, die Begünstigte von Versicherungspolicen sind
Die Verpflichteten treffen angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck oder, falls relevant, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, müssen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden a) ihre Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichten, b) die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterziehen.
Article 45 Maßnahmen bei Personen, die keine politisch exponierten Personen mehr sind
1 Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut, tragen die Verpflichteten dem von dieser Person weiterhin ausgehenden Risiko als Ergebnis ihres früheren Amtes Rechnung, wenn sie gemäß Artikel 20 die Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten.
2 Zur Minderung der mit der politisch exponierten Person verbundenen Risiken wenden die Verpflichteten eine oder mehrere der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Maßnahmen an, und zwar so lange, bis die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risiken nicht mehr bestehen, auf jeden Fall aber mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist.
3 Führt ein Verpflichteter eine gelegentliche Transaktion durch oder geht er eine Geschäftsbeziehung mit einer Person ein, die in der Vergangenheit mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei der Union, einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer internationalen Organisation betraut war, gilt die in Absatz 2 genannte Pflicht entsprechend.
Article 46 Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen
Die in den Artikeln 42, 44 und 45 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder für Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
Article 47 Spezifikationen für den Sektor Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck
Für Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck treffen die Verpflichteten zusätzlich zu den in Bezug auf den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer verlangten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden auch in Bezug auf die Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, sobald die Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind: a) Bei Begünstigten, die als namentlich genannte Personen oder Rechtsvereinbarungen ermittelt werden, halten sie den Namen dieser Person oder Rechtsvereinbarung fest; b) bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, holen sie ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, sodass zum Zeitpunkt der Auszahlung die Identität des Begünstigten festgestellt werden kann. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird die Identität der Begünstigten sowie gegebenenfalls deren wirtschaftlicher Eigentümer zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, stellen die Verpflichteten, wenn sie über diese Abtretung auf dem Laufenden sind, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zum Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung fest.
Article 48 Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
1 Zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden können Verpflichtete andere Verpflichtete in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob diese in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sind, wenn a) die anderen Verpflichteten die in dieser Verordnung bzw. — wenn sich ihr Wohn- oder Gesellschaftssitz in einem Drittland befindet — in einer gleichwertigen Vorschrift festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Führung von Aufzeichnungen einhalten, b) die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die anderen Verpflichteten in einer mit Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 kohärenten Weise überwacht wird. Die letztliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verbleibt bei dem Verpflichteten, der einen anderen Verpflichteten in Anspruch nimmt.
2 Wenn sich Verpflichtete dafür entscheiden, andere Verpflichtete in Drittländern in Anspruch zu nehmen, tragen sie den in den Anhängen II und III aufgeführten geografischen Risikofaktoren sowie allen von der Kommission, der AMLA oder anderen zuständigen Behörden bereitgestellten einschlägigen Informationen oder Leitlinien Rechnung.
3 Gehören Verpflichtete einer Gruppe an, kann die Erfüllung der in diesem Artikel und in Artikel 49 festgelegten Anforderungen durch gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen sichergestellt werden, wenn dabei alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Verpflichtete stützt sich auf Informationen, die ausschließlich von einem derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten geliefert werden; b) die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang; c) die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder von dem Drittland in Einklang mit den Vorschriften dieses Drittlands beaufsichtigt.
4 Verpflichtete dürfen keine Verpflichteten mit Sitz in einem gemäß Abschnitt 2 ermittelten Drittland in Anspruch nehmen. Verfügen Verpflichtete mit Sitz in der Union allerdings über Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem solchen Drittland, dürfen sie diese Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Anspruch nehmen, wenn alle in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Article 49 Vorgehensweise bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten
1 Verpflichtete holen von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten alle zur Erfüllung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und für das neue Geschäft erforderlichen Informationen ein.
2 Bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten unternehmen Verpflichtete alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass der in Anspruch genommene Verpflichtete auf Verlangen alles Folgende vorlegt: a) Kopien der zur Kundenidentifizierung eingeholten Informationen, b) sämtliche Belege oder vertrauenswürdige Informationsquellen, die zur Überprüfung der Identität des Kunden sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Personen, in deren Namen der Kunde handelt, herangezogen wurden, einschließlich Daten, die über die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten elektronischen Identifikationsmittel und einschlägigen Vertrauensdienste erlangt wurden, und c) alle Informationen, die bezüglich des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung eingeholt wurden.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind von dem in Anspruch genommenen Verpflichteten umgehend, auf jeden Fall aber binnen fünf Arbeitstagen zu liefern.
4 Die Bedingungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterlagen werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Verpflichteten niedergelegt.
5 Nimmt ein Verpflichteter einen derselben Gruppe angehörenden Verpflichteten in Anspruch, kann die schriftliche Vereinbarung durch ein auf Gruppenebene geschaffenes internes Verfahren ersetzt werden, sofern die in Artikel 48 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Article 50 Leitlinien für die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus: a) die Bedingungen, die für Verpflichtete akzeptabel sind, um — auch im Fall einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne — auf die von einem anderen Verpflichteten eingeholten Informationen zurückzugreifen; b) Rolle und Verantwortung der beteiligten Verpflichteten bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten; c) aufsichtliche Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines anderen Verpflichteten.
Article 51 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen
Bei juristischen Personen sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die a) direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten, b) die Gesellschaft oder sonstige juristische Personen entweder durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren. Eine anderweitige Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird unabhängig von und parallel zu dem Bestehen einer Eigentumsbeteiligung oder der Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ermittelt.
Article 52 Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung
1 Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54 findet Anwendung. Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.
2 Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, auch auf der Grundlage der Sektoren, in denen sie tätig sind, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet bis zum 10. Juli 2029, ob die mit diesen Kategorien von juristischen Personen verbundenen Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind und erlässt, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Schwellenwert zur Minderung dieser Risiken angemessen ist, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Änderung dieser Verordnung, indem sie Folgendes ermittelt: a) die Kategorien von Gesellschaften, die mit erhöhten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbunden sind und für die ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll; b) die entsprechenden Schwellenwerte. Der in Unterabsatz 1 genannte niedrigere Schwellenwert wird auf höchstens 15 % der Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die Kommission kommt aufgrund des Risikos zu dem Schluss, dass ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, der in jedem Fall auf weniger als 25 % festgesetzt wird.
3 Die Kommission überprüft den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Kategorien von Gesellschaften ermittelt, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, und dass die entsprechenden Schwellenwerte diesen Risiken angemessen sind.
4 Bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt und bei denen es hinsichtlich ihrer Form und Struktur nicht angemessen oder möglich ist, das Eigentum zu berechnen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die juristische Person gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren, es sei denn, Artikel 57 findet Anwendung.
Article 53 Wirtschaftliches Eigentum durch Kontrolle
1 Die Kontrolle über eine Gesellschaft oder eine sonstige juristische Person wird durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig ausgeübt.
2 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a) „Kontrolle über die juristische Person“ die Möglichkeit, innerhalb der juristischen Person direkt oder indirekt erheblichen Einfluss auszuüben und entsprechende Entscheidungen zu erzwingen; b) „indirekte Kontrolle über eine juristische Person“ die Kontrolle über zwischengeschaltete juristische Personen in der Eigentumsstruktur oder in verschiedenen Ketten der Eigentumsstruktur, wobei die direkte Kontrolle auf jeder Ebene der Struktur festgestellt wird; c) „Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 50 % zuzüglich eines der Anteile oder Stimmrechte oder einer der sonstigen Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft.
3 Eine anderweitige Kontrolle der juristischen Person umfasst in jedem Fall die Möglichkeit, a) im Fall einer Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft auszuüben, unabhängig davon, ob sie von gemeinsam handelnden Personen geteilt werden oder nicht; b) das Recht auszuüben, die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder ähnlicher Funktionsträger der juristischen Person zu bestellen oder abzuberufen; c) einschlägige Veto- und Beschlussfassungsrechte auszuüben, die mit dem Anteil an der Gesellschaft verbunden sind, d) Entscheidung zu treffen, die Gewinnausschüttungen der juristischen Person oder eine Vermögensverschiebung bei der juristischen Person bewirkt.
4 Über Absatz 3 hinaus kann die Kontrolle über die juristische Person anderweitig ausgeübt werden. Abhängig von der jeweiligen Situation der juristischen Person und ihrer Struktur kann eine anderweitige Kontrolle Folgendes umfassen: a) förmliche oder informelle Vereinbarungen mit den Eigentümern, den Gesellschaftern oder den juristischen Personen, Bestimmungen in der Satzung, Partnerschaftsvereinbarungen, Syndizierungsvereinbarungen oder — je nach den besonderen Merkmalen der juristischen Person — gleichwertige Dokumente oder Vereinbarungen sowie Abstimmungsmodalitäten; b) Beziehungen zwischen Familienangehörigen; c) die Nutzung formeller oder informeller Nominee-Vereinbarungen. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „formelle Nominee-Vereinbarung“ einen Vertrag oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen einem Nominator und einem Nominee, wobei der Nominator eine juristische oder natürliche Person ist, die einem Nominee Weisungen erteilt, in einer bestimmten Eigenschaft in seinem Namen zu handeln, auch als Direktor, Anteilseigner oder Settlor, und wobei der Nominee eine juristische oder natürliche Person ist, die vom Nominator angewiesen wird, in seinem Namen zu handeln;
Article 54 Gleichzeitiges Bestehen einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur
Besitzt eine Gesellschaft eine vielschichtige Eigentümerstruktur und bestehen in einer oder mehreren Ketten dieser Struktur eine Eigentumsbeteiligung und eine Kontrolle in Bezug auf verschiedene Ebenen der Kette nebeneinander, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer a) diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig diejenigen juristischen Personen kontrollieren, die einzeln oder kumulativ eine direkte Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten; b) diejenigen natürlichen Personen, die einzeln oder kumulativ, direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an derjenigen Gesellschaft halten, die die Gesellschaft direkt oder indirekt durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig kontrolliert.
Article 55 Eigentumsstrukturen, an denen Rechtsvereinbarungen oder ähnliche juristische Personen beteiligt sind
Halten juristische Personen im Sinne des Artikels 57 oder Rechtsvereinbarungen einzeln oder kumulativ eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft oder kontrollieren sie direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig die Gesellschaft, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die wirtschaftlichen Eigentümer der in Artikel 57 genannten juristischen Personen oder der Rechtsvereinbarungen sind.
Article 56 Mitteilungen
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste mit den Arten der nach ihrem nationalen Recht bestehenden juristischen Personen mit den gemäß Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 4 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümern. In dieser Mitteilung sind auch die speziellen Kategorien von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie die Merkmale und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage nach dem nationalen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten anzugeben. Außerdem ist darin anzugeben, ob aufgrund der speziellen Form und Strukturen derjenigen juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt, der Mechanismus von Artikel 63 Absatz 4 zur Anwendung kommt, sowie eine ausführliche Begründung, warum dies so ist. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1.
Article 57 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen, die Express Trusts ähneln
1 Im Fall anderer als der in Artikel 51 genannten juristischen Personen, die Express Trusts ähneln, wie z. B. Stiftungen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer alle nachstehend genannten natürlichen Personen: a) die Gründer, b) die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, c) die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, d) die Begünstigten, es sei denn, Artikel 59 findet Anwendung, e) jede andere natürliche Person, die die juristische Person direkt oder indirekt kontrolliert.
2 In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten juristischen Personen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen gehören und in denen eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehat, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der in Absatz 1 genannten juristischen Person a) die in Absatz 1 aufgeführten natürlichen Personen und b) diejenigen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person, die eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehaben.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der Arten von juristischen Personen, deren wirtschaftliche Eigentümer gemäß Absatz 1 ermittelt wurden. Der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen: a) die Form und grundlegenden Merkmale dieser juristischen Personen, b) des Verfahrens, durch das sie eingerichtet werden können, c) des Verfahrens für den Zugang zu grundlegenden Informationen und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese juristischen Personen, d) der Websites, auf denen die Zentralregister, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen enthalten, eingesehen werden können, sowie die Kontaktdaten der für diese Register zuständigen Stellen.
4 Der Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arten von juristischen Personen annehmen, für die die Anforderungen des vorliegenden Artikels gelten sollten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 58 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen
1 Die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts sind alle nachstehend genannten natürlichen Personen: a) die Settlor, b) die Trustees, c) die Protektoren, sofern vorhanden, d) die Begünstigten, es sei denn, Artikel 59 oder 60 findet Anwendung, e) jede sonstige natürliche Person, die den Express Trust durch direkte oder indirekte Beteiligung oder anderweitig, auch über eine Kontroll- oder Beteiligungskette, letztlich kontrolliert.
2 Die wirtschaftlichen Eigentümer von anderen Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln, sind diejenigen natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche Positionen innehaben wie die in Absatz 1 genannten.
3 Gehören die Rechtsvereinbarungen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen und hat eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen inne, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsvereinbarung a) die in Absatz 1 aufgeführten natürlichen Personen und b) die wirtschaftlichen Eigentümer derjenigen juristischen Personen, die eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehaben.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der ihrem Recht unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln. Der Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen: a) der Form und grundlegenden Merkmale dieser Rechtsvereinbarungen, b) des Verfahrens, durch das diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet werden können, c) des Verfahrens für den Zugang zu grundlegenden Informationen und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese Rechtsvereinbarungen, d) der Websites, auf denen die Zentralregister, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsvereinbarungen enthalten, eingesehen werden können, und der Kontaktdaten der für diese Register zuständigen Behörden. Der Notifizierung ist auch eine ausführliche Begründung mit Nennung der Gründe dafür beizufügen, dass der Mitgliedstaat die notifizierten Rechtsvereinbarungen als Express-Trusts ähnelnd ansieht, sowie dafür, dass er zu dem Schluss kommt, dass andere, seinem Recht unterliegende Rechtsvereinbarungen Express-Trusts nicht ähneln.
5 Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen annehmen, für die bezüglich des wirtschaftlichen Eigentums die gleichen Transparenzanforderungen gelten sollten wie für Express Trusts; dieser Liste sind die in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen beizufügen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 59 Ermittlung einer Kategorie von Begünstigten
1 Im Fall von juristischen Personen nach Artikel 57, die Express Trusts ähneln, oder Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 58 mit Ausnahme von Discretionary Trusts sind, sofern die Begünstigten noch zu bestimmen sind, die Kategorie der Begünstigten und ihre allgemeinen Merkmale anzugeben. Begünstigte innerhalb dieser Kategorie sind wirtschaftliche Eigentümer, sobald sie ermittelt oder benannt sind.
2 In den folgenden Fällen sind nur die Kategorie der Begünstigten und ihre Merkmale anzugeben: a) Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 fallen, b) Systeme des finanziellen Eigentums oder der finanziellen Beteiligung von Mitarbeitern, sofern die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung zu dem Schluss gelangt sind, dass das Risiko eines Missbrauchs für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist, c) juristische Personen nach Artikel 57, die Express Trusts ähneln, Express Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen nach Artikel 58, sofern i) die juristische Person, der Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken gegründet wird, und ii) die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung zu dem Schluss gelangt sind, dass die Kategorie von juristischer Person, Express Trust oder ähnlicher Rechtsvereinbarung ein geringes Risiko eines Missbrauchs für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweist.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kategorien von juristischen Personen, Express Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 2 zusammen mit einer Begründung auf der Grundlage der spezifischen Risikobewertung mit. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten diese Mitteilung in Kenntnis.
Article 60 Ermittlung von Objekten einer Ermächtigung und Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung bei Discretionary Trusts
Bei Discretionary Trusts, bei denen die Begünstigten noch ausgewählt werden müssen, sind die Objekte einer Ermächtigung und die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung zu ermitteln. Begünstigte unter den Objekten einer Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, sobald sie ausgewählt sind. Letztbegünstigter bei Nichtausübung der Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, falls die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben. Erfüllen Discretionary Trusts die in Artikel 59 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so werden nur die Kategorien von Objekten einer Ermächtigung und von Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung ermittelt. Diese Kategorien von Discretionary Trusts werden der Kommission gemäß Absatz 3 des genannten Artikels gemeldet.
Article 61 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen
Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden; b) sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen; c) sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.
Article 62 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
1 Juristische Personen und Trustees von Express Trusts oder Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die sie besitzen, den Verpflichteten im Rahmen von Verfahren der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Kapitel III zur Verfügung stellen oder an die Zentralregister übermitteln, angemessen, zutreffend und auf dem neusten Stand sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen Folgendes: a) alle Vor- und Nachnamen, Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum, Wohnanschrift, Land des Wohnsitzes und Staatsangehörigkeit(en) des wirtschaftlichen Eigentümers, Nummer eines Ausweisdokuments wie Pass oder Personalausweis und — sofern vorhanden — eindeutige persönliche Identifikationsnummer, die der Person vom Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wurde, sowie eine allgemeine Beschreibung der Quellen dieser Nummern; b) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung, ob über eine Eigentumsbeteiligung oder anderweitige Kontrolle, sowie das Datum ab dem das wirtschaftliche Interesse besteht; c) Angaben zu der juristischen Person, deren wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ist, oder — im Fall von Rechtsvereinbarungen, deren wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person ist — grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung; d) umfasst die Eigentümer- und Kontrollstruktur mehr als eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung, eine Beschreibung dieser Struktur, einschließlich der Namen und, sofern vorhanden, der Kennnummern der einzelnen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Teil dieser Struktur sind, und einer Beschreibung der Beziehungen zwischen ihnen, einschließlich des Anteils an den gehaltenen Anteilen; e) wird eine Kategorie von Begünstigten gemäß Artikel 59 ermittelt, eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Kategorie von Begünstigten; f) werden Objekte einer Ermächtigung und Letztbegünstigte bei Nichtausübung der Ermächtigung gemäß Artikel 60 ermittelt, folgende Angaben: i) bei natürlichen Personen deren Vor- und Nachnamen, ii) bei juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen deren Namen, iii) bei Kategorien von Objekten einer Ermächtigung oder Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung deren Beschreibung.
2 Juristische Personen und Trustees von Express Trusts oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, holen innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Gründung der juristischen Person oder der Errichtung der Rechtsvereinbarung angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ein. Diese Angaben werden umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von 28 Kalendertage nach einer diesbezüglichen Änderung sowie jährlich aktualisiert.
Article 63 Pflichten von juristischen Personen
1 Alle in der Union gegründeten juristischen Personen müssen angemessene, zutreffend und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten. Juristische Personen legen den Verpflichteten, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden treffen, zusätzlich zu den Informationen über ihre rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vor.
2 die juristische Person übermittelt Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich nach seiner Gründung dem Zentralregister. Jede Änderung der Informationen ist dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach zu übermitteln. Die juristische Person überprüft regelmäßig, ob sie aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer besitzt. Diese Überprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt, sei es als eigenständiges Verfahren oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren, etwa der Vorlage des Jahresabschlusses. Die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person sowie diejenigen juristischen Personen und — bei Rechtsvereinbarungen — deren Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, legen dieser juristischen Person alle notwendigen Informationen vor, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen oder um etwaigen Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 nachzukommen.
3 Lässt sich nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 51 bis 57 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermitteln oder hat die juristische Person erhebliche und berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die juristischen Personen Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer getroffenen Maßnahmen.
4 Wenn juristische Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Fällen Folgendes: a) eine Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten, begleitet von einer Begründung, warum es nicht möglich war, den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Artikeln 51 bis 57 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln, und worin die Unsicherheit in Bezug auf die ermittelten Angaben bestand; b) den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben gleichwertige Informationen über alle natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene der juristischen Person sind. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bezeichnet der Begriff „Angehörige der Führungsebene“ natürliche Personen, die geschäftsführende Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie natürliche Personen, die innerhalb einer juristischen Person Führungsaufgaben wahrnehmen, Verantwortung für die laufende Leitung des Unternehmens tragen und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.
5 Juristische Personen stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Angaben auf Verlangen umgehend zur Verfügung.
6 Nach Auflösung oder anderweitiger Beendigung einer juristischen Person werden die in Absatz 4 genannten Angaben entweder von den von der juristischen Person zu diesem Zweck bestimmten Personen oder von Verwaltern, Liquidatoren oder anderen an der Auflösung der Gesellschaft beteiligten Personen fünf Jahre lang aufbewahrt. Name und Kontaktdaten der für die Aufbewahrung der Angaben zuständigen Person sind den Zentralregistern zu übermitteln.
Article 64 Pflichten der Trustees
1 Im Fall einer Rechtsvereinbarung, die in einem Mitgliedstaat verwaltet wird oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, holen Trustees und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, folgende Informationen in Bezug auf die Rechtsvereinbarung ein und halten diese vor: a) grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung; b) angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62; c) wenn juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen Parteien der Rechtsvereinbarung sind, grundlegende Informationen und Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen; d) Informationen über alle Vertreter mit der Befugnis, im Namen der Rechtsvereinbarung zu handeln oder etwaige Maßnahmen in Bezug auf diese zu ergreifen, und über die Verpflichteten, mit denen der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, eine Geschäftsbeziehung im Namen der Rechtsvereinbarung aufnehmen. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sind nach Beendigung der Beteiligung des Trustees oder der Person in entsprechender Position am Express Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung fünf Jahre lang aufzubewahren.
2 Der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, erfasst die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und die grundlegenden Informationen und übermittelt diese unverzüglich nach Errichtung des Express Trusts oder ähnlicher Rechtsvereinbarungen dem Zentralregister. Der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, stellt sicher, dass jede Änderung zum wirtschaftlichen Eigentümer oder der grundlegenden Informationen in Bezug auf die Rechtsvereinbarung dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen gemeldet wird. Der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, überprüft regelmäßig, ob seine bzw. ihre Informationen über die Rechtsvereinbarung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 aktuell sind. Diese Überprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt, sei es als eigenständiges Verfahren oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren.
3 Die in Absatz 1 genannten Trustees oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, legen ihren Status offen und legen den Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III anwenden, die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zu den Vermögenswerten der Rechtsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion verwaltet werden sollen, vor.
4 Die wirtschaftlichen Eigentümer einer Rechtsvereinbarung, bei denen es sich nicht um die Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, ihre Vertreter und die Verpflichteten, die die Rechtsvereinbarung verwalten, sowie jegliche Person und — bei Rechtsvereinbarungen — deren Trustees, die Teil der vielschichtigen Kontrollstruktur der Rechtsvereinbarung sind, legen den Trustees oder Personen, die in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, alle Informationen und Unterlagen vor, die die Trustees und die Personen, die eine entsprechende Position innehaben, zur Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels benötigen.
5 Die Trustees eines Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, stellen den zuständigen Behörden die nach diesem Artikel eingeholten Angaben und Informationen auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung.
6 Lässt sich im Fall von Rechtsvereinbarungen, deren Parteien juristische Personen sind, nach Ausschöpfung aller nach den Artikeln 51 bis 57 möglichen Ermittlungswege keine Person als wirtschaftlicher Eigentümer dieser juristischen Personen ermitteln oder bestehen erhebliche und berechtigte Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, führen die Trustees der Express Trusts oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, Aufzeichnungen über die zur Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer getroffenen Maßnahmen.
7 Wenn die Trustees der Express Trusts oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, gemäß Artikel 20 dieser Verordnung und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen, liefern sie in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Fällen Folgendes: a) eine Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer nicht ermittelt werden konnte(n), begleitet von einer Begründung, warum es nicht möglich war, den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß den Artikeln 51 bis 57 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln, und worin die Unsicherheit in Bezug auf die ermittelten Angaben bestand; b) den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben gleichwertige Informationen über alle natürlichen Personen, die Angehörige der Führungsebene der juristischen Person, der Partei der Rechtsvereinbarung ist, sind.
Article 65 Ausnahmen von den Pflichten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen
Artikel 63 und 64 finden keine Anwendung auf a) Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern i) die Kontrolle über die Gesellschaft ausschließlich von der natürlichen Person ausgeübt wird, die über Stimmrechte verfügt, ii) keine anderen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur der Gesellschaft sind, und iii) für juristische Personen aus dem Ausland gemäß Artikel 67 im Rahmen von internationalen Standards Anforderungen gelten, die den unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen gleichwertig sind; b) Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 66 Pflichten von Nominees
Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren einer juristischen Person halten angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie deren wirtschaftliche Eigentümer vor und legen diese sowie deren Status gegenüber der juristischen Person offen. Die juristische Person übermittelt diese Informationen den Zentralregistern. Juristische Personen legen die in Absatz 1 genannten Informationen auch Verpflichteten vor, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden.
Article 67 Juristische Personen und Rechtsvereinbarungen aus dem Ausland
1 Juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, übermitteln dem Zentralregister die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62, wenn sie a) eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen; b) direkt oder über Vermittler Immobilien in der Union erwerben; c) im Zusammenhang mit einer gelegentlichen Transaktion direkt oder über Vermittler von einer in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben f und j genannten, Handel treibenden Person eines der folgenden Güter erwerben: i) Kraftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 250000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; ii) Wasserfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7500000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; iii) Luftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7500000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; d) von einem öffentlichen Auftraggeber in der Union einen öffentlichen Auftrag über Güter, Dienstleistungen oder Konzessionen erhalten.
2 Nehmen juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten auf, so übermitteln sie dem Zentralregister abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wenn a) sie eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen, der gemäß der Risikobewertung auf Unionsebene oder der nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verbunden ist; oder b) die Risikobewertung auf Unionsebene oder die nationalen Risikobewertung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt, dass die Kategorie der juristischen Person oder des Sektors, in dem die außerhalb der Union gegründete juristische Person tätig ist, gegebenenfalls mit mittelhohen oder hohen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verbunden ist.
3 Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden zusammen mit einer Erklärung, in der dargelegt wird, in Bezug auf welche Tätigkeiten die Angaben übermittelt werden, und allen einschlägigen Unterlagen übermittelt, und zwar a) in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen vor Beginn der Geschäftsbeziehung; b) in den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen vor Abschluss des Erwerbs; c) in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen vor Unterzeichnung des Vertrags.
4 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a unterrichten die Verpflichteten die juristischen Personen, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und verlangen einen Nachweis für die Registrierung oder einen Auszug mit den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Zentralregister, um die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion fortzusetzen.
5 In den in Absatz 1 genannten Fällen melden juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, eine etwaige Änderung der dem Zentralregister gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach. Unterabsatz 1 gilt a) in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Verpflichteten; b) in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, solange sich die Immobilie im Besitz der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung befindet; c) in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen in dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Übermittlung der Angaben an das Zentralregister und dem Abschluss des Erwerbs; d) in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen während der gesamten Laufzeit des Vertrags.
6 Erfüllt die juristische Person, der Trustee des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten, so ist ein Nachweis für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten Zentralregister als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.
7 Sind juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, oder Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Union verwaltet werden oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen ist, am 10. Juli 2027, direkt oder durch Vermittler, Eigentümer von Immobilien, so werden die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen bis zum 10. Januar 2028 an das Zentralregister übermittelt und mit einer Begründung dieser Übermittlung versehen. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2014 Immobilien in der Union erworben haben. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos beschließen, dass ein früheres Datum gilt, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.
8 Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos die in Absatz 1 Buchstabe a Verpflichtung auf Geschäftsbeziehungen mit ausländischen juristischen Personen ausweiten, die am 10. Juli 2027 fortbestehen, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.
Article 68 Sanktionen
1 Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
2 Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird: a) die Kategorien von Verstößen, die Sanktionen unterliegen, und die Personen, die für solche Verstöße haften; b) Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße, die Sanktionen unterliegen; c) die Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigen sind. Die Kommission überprüft regelmäßig die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Kategorien von Verstößen darin ermittelt werden und die entsprechenden Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind.
Article 69 Meldung von Verdachtsfällen
1 Die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter kooperieren vollumfänglich mit der zentralen Meldestelle, indem sie umgehend a) auf eigene Initiative der zentralen Meldestelle berichten, wenn sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder oder Tätigkeiten — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und etwaigen Aufforderungen der zentralen Meldestelle zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte Folge leisten; b) der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Verfügung stellen, einschließlich Auskünfte zu den Transaktionsaufzeichnungen; Alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich von Versuchen und Verdachtsfällen, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden, unterliegen gemäß Unterabsatz 1 der Meldepflicht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beantworten Verpflichtete ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von fünf Arbeitstagen. In begründeten und dringenden Fällen können die zentralen Meldestellen eine solche Frist — auch auf weniger als 24 Stunden — verkürzen. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zentrale Meldestelle die Frist für die Beantwortung über fünf Arbeitstage hinaus verlängern, wenn sie dies für gerechtfertigt hält und sofern dies die Analyse der zentralen Meldestelle nicht untergräbt.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 bewerten die Verpflichteten die Transaktionen oder Tätigkeiten ihrer Kunden auf der Grundlage und vor dem Hintergrund aller einschlägigen Tatsachen und Informationen, die ihnen bekannt sind oder sich in ihrem Besitz befinden. Die Verpflichteten räumen ihrer Bewertung erforderlichenfalls Vorrang ein, wobei der Dringlichkeit der Transaktion oder der Tätigkeit und den Risiken, die den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, betreffen, Rechnung getragen wird. Verdachtsfälle gemäß Absatz 1 Buchstabe a begründen sich aus den Merkmalen des Kunden und seiner Gegenpartei, dem Umfang und der Art der Transaktion oder Tätigkeit oder deren Methoden und Mustern, der Verbindung zwischen mehreren Transaktionen oder Tätigkeiten, der Herkunft, Bestimmung und Verwendung von Geldern oder jedem anderen Umstand, von dem der Verpflichtete Kenntnis hat, wozu auch die Vereinbarkeit der Transaktion oder Tätigkeit mit den gemäß Kapitel III erlangten Informationen, einschließlich des Risikoprofils des Kunden, zählt.
3 Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden ist.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
5 Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen aus und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Leitlinien werden regelmäßig aktualisiert.
6 Der gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte leitet die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen weiterleitet, niedergelassen ist.
7 Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte sowie etwaige Mitarbeiter oder Personen in entsprechender Position, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, die an der Wahrnehmung der unter diesen Artikel fallenden Aufgaben beteiligt sind, vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung aufgrund der Wahrnehmung dieser Aufgaben geschützt sind. Der vorliegende Absatz berührt nicht den Schutz, auf den die in Unterabsatz 1 genannten Personen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 Anspruch haben können.
8 Führen die Tätigkeiten einer Partnerschaft für den Informationsaustausch dazu, dass sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, so können die Verpflichteten, die den Verdachtsfall im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihrer Kunden festgestellt haben, einen von ihnen bestimmen, der mit der Übermittlung einer Meldung an die zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a beauftragt wird. Bei dieser Übermittlung müssen mindestens der Name und die Kontaktdaten aller Verpflichteten angegeben werden, die an den Tätigkeiten, die zu der Meldung geführt haben, beteiligt waren. Sind die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen, so werden die Informationen jeder zuständigen zentralen Meldestelle gemeldet. Zu diesem Zweck stellen die Verpflichteten sicher, dass die Meldung durch einen Verpflichteten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfolgt, in denen sich die zentrale Meldestelle befindet. Beschließen die Verpflichteten, von der Möglichkeit, der zentralen Meldestelle eine einzige Meldung gemäß Unterabsatz 1 zu übermitteln, nicht Gebrauch zu machen, so nehmen sie in ihren Meldungen einen Hinweis darauf auf, dass der Verdachtsfall als Ergebnis der Tätigkeiten einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ermittelt wurde.
9 Die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichteten behalten gemäß Artikel 77 eine Kopie von jeder ihnen gemäß dem genannten Absatz übermittelten Meldung.
Article 70 Besondere Bestimmungen für die Meldung von Verdachtsfällen durch bestimmte Kategorien von Verpflichteten
1 Abweichend von Artikel 69 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten gestatten, die in Artikel 69 Absatz 1 genannten Informationen an eine von dem Mitgliedstaat benannte Selbstverwaltungseinrichtung weiterzuleiten. Die benannte Selbstverwaltungseinrichtung leitet die in Unterabsatz 1 genannten Informationen umgehend und ungefiltert an die zentrale Meldestelle weiter.
2 Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 69 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen, soweit dies Informationen betrifft, die sie von einem Mandanten erhalten oder in Bezug auf diesen einholen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder eingeholt werden. Die Ausnahme nach Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die darin genannten Verpflichteten a) an Geldwäsche, diesbezüglichen Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, b) Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung erteilen oder c) wissen, dass der Mandant die Rechtsberatung für die Zwecke der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt; ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden.
3 Zusätzlich zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aufgrund des höheren Risikos der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Transaktionen gerechtfertigt ist, beschließen, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Ausnahme nicht für diese Arten von Transaktionen gilt, und den in jenem Absatz genannten Verpflichteten zusätzliche Meldepflichten auferlegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle gemäß dem vorliegenden Absatz angenommenen Beschlüsse. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten diese Beschlüsse.
Article 71 Verzicht auf die Durchführung von Transaktionen
1 Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie einen Bericht im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelt und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben. Verpflichtete können die betreffende Transaktion durchführen, nachdem sie die mit der Durchführung der Transaktion verbundenen Risiken bewertet haben, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Übermittlung des Berichts keine gegenteiligen Anweisungen von der zentralen Meldestelle erhalten haben.
2 Wenn es einem Verpflichteten nicht möglich ist, von der Durchführung einer in Absatz 1 genannten Transaktion abzusehen, oder wenn davon abzusehen die Bemühungen um Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion vereitelt, unterrichtet der Verpflichtete die zentrale Meldestelle unmittelbar nach der Durchführung der Transaktion.
Article 72 Weitergabe von Informationen an die zentrale Meldestelle
Geben Verpflichtete bzw. Mitarbeiter oder Direktoren dieser Verpflichteten gemäß den Artikeln 69 und 70 Informationen in gutem Glauben an die zentrale Meldestelle weiter, so gilt dies nicht als Verstoß gegen eine vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten oder seine Direktoren oder seine Mitarbeiter keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen sie sich der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten nicht genau bewusst waren, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
Article 73 Verbot der Informationsweitergabe
1 Verpflichtete, ihre Direktoren und ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner, dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass die Transaktionen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 69 bewertet werden oder wurden, dass gemäß den Artikeln 69 oder 70 eine Informationsweitergabe stattfindet, stattfinden wird oder stattgefunden hat oder dass eine Analyse in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattfinden könnte.
2 Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger kriminellen Tätigkeiten.
3 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten derselben Gruppe oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern stattfinden, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen gemäß Artikel 16 uneingeschränkt an die Strategien und Verfahren der Gruppe — darunter auch an die Verfahren für die Weitergabe von Informationen innerhalb der Gruppe — halten und die Strategien und Verfahren der Gruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
4 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten oder Einrichtungen aus Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, stattfinden, wenn diese ihre berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter oder anderweitig bei derselben juristischen Person oder innerhalb einer größeren Struktur ausüben, zu der die Person angehört und die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befindet oder unter einer gemeinsamen Compliance-Kontrolle steht, wozu beispielsweise Netze oder Personengesellschaften zählen.
5 Bei den in Artikel 3 Nummern 1 und 2 und Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten kann die Weitergabe in Fällen, die sich auf dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, abweichend von Absatz 1 dieses Artikels zwischen den betreffenden Verpflichteten mit Standort in der Union oder mit Einrichtungen in einem Drittland stattfinden, in dem dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen gelten, sofern sie dem Berufsgeheimnis und Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
6 Bemühen sich die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Verpflichteten, einen Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.
Article 74 Schwellenwertbasierte Meldungen von Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern
1 Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, melden der zentralen Meldestelle alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter, wenn diese Güter für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden: a) Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 250000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; b) Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7500000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung; c) Luftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7500000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung.
2 Kredit- und Finanzinstitute, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Eigentum von den in Absatz 1 genannten Gütern erbringen, melden der zentralen Meldestelle auch alle Transaktionen, die sie für ihre Kunden im Zusammenhang mit diesen Gütern ausführen.
3 Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen innerhalb der von der zentralen Meldestelle auferlegten Fristen.
Article 75 Informationsaustausch im Rahmen von Partnerschaften für den Informationsaustausch
1 Mitglieder von Partnerschaften für den Informationsaustausch können im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien Informationen untereinander austauschen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Pflichten nach Kapitel III und Artikel 69 zu erfüllen.
2 Verpflichtete, die sich an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligen wollen, unterrichten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden, die — gegebenenfalls in Absprache untereinander und mit den Behörden, denen die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt — überprüfen, ob die Partnerschaft für den Informationsaustausch über Mechanismen verfügt, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen, und ob die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 4 Buchstabe h durchgeführt wurde. Die Überprüfung findet vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch statt. Gegebenenfalls konsultieren die Aufsichtsbehörden auch die zentralen Meldestellen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verbleibt bei den Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch.
3 Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauschten Informationen beschränken sich auf Folgendes: a) Informationen über den Kunden, einschließlich aller Informationen, die im Zuge der Identifizierung des Kunden und der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden erlangt wurden; b) Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zwischen dem Kunden und dem Verpflichteten sowie gegebenenfalls die Herkunft des Vermögens und der Gelder des Kunden; c) Informationen über Kundentransaktionen; d) Informationen über die Faktoren für ein höheres und ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Kunden; e) die Analyse des Verpflichteten in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Kunden gemäß Artikel 20 Absatz 2; f) Informationen, die sich gemäß Artikel 77 Absatz 1 im Besitz des Verpflichteten befinden; g) Informationen über verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 69. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nur insoweit ausgetauscht, als dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch erforderlich ist.
4 Für den Informationsaustausch im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch gelten die folgenden Bedingungen: a) Verpflichtete führen Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch im Rahmen der Partnerschaft; b) Verpflichtete dürfen sich nicht ausschließlich auf die im Rahmen der Partnerschaft erhaltenen Informationen verlassen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen; c) Verpflichtete ziehen keine Rückschlüsse oder treffen keine Entscheidungen, die sich auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder die Ausführung der gelegentlichen Transaktionen für den Kunden auswirken, auf der Grundlage der Informationen, die sie von anderen Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch erhalten haben, ohne diese Informationen bewertet zu haben. Alle im Rahmen der Partnerschaft erhaltenen Informationen, die bei einer Bewertung verwendet werden, die zu einer Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder die Ausführung einer gelegentlichen Transaktion führt, werden in die gemäß Artikel 21 Absatz 3 geführten Aufzeichnungen aufgenommen, und diese Aufzeichnungen enthalten einen Verweis darauf, dass die Informationen von einer Partnerschaft für den Informationsaustausch stammen; d) Verpflichtete führen ihre eigene Bewertung von Transaktionen mit Kundenbeteiligung durch, um zu bewerten, welche Transaktionen möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder Erträge aus kriminellen Tätigkeiten umfassen; e) Verpflichtete ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Pseudonymisierung, um ein Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Umfang der ausgetauschten Informationen steht; f) der Informationsaustausch darf nur in Bezug auf Kunden erfolgen, i) deren Verhaltensweise oder Transaktionstätigkeiten mit einem höheren Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind, das anhand der gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ermittelt wurde; ii) die sich in einer der in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 dieser Verordnung aufgeführten Situationen befinden; oder iii) für die die Verpflichteten zusätzliche Informationen einholen müssen, um festzustellen, ob sie mit einem höheren Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind; g) Informationen, die durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz, Technologien des maschinellen Lernens oder Algorithmen generiert werden, dürfen nur weitergegeben werden, wenn diese Prozesse einer angemessenen menschlichen Aufsicht unterliegen; h) vor der Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt; i) die zuständigen Behörden, die Mitglieder der Partnerschaft für den Informationsaustausch sind, dürfen Informationen nur insoweit einholen, bereitstellen und austauschen, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist; j) beteiligen sich die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch, so dürfen sie personenbezogene Daten und operative Informationen nur im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates und den geltenden Bestimmungen des nationalen Strafprozessrechts, einschließlich erforderlichenfalls einer vorherigen richterlichen Genehmigung oder etwaiger sonstiger nationaler Verfahrensgarantien, einholen, bereitstellen oder austauschen; k) der Austausch von Informationen über verdächtige Transaktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe g des vorliegenden Artikels erfolgt nur, wenn die zentrale Meldestelle, der die Meldung verdächtiger Transaktionen gemäß den Artikeln 69 und 70 übermittelt wurde, einer solchen Offenlegung zugestimmt hat.
5 Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch erhaltenen Informationen werden nicht weiter übermittelt, es sei denn, a) die Informationen werden einem anderen Verpflichteten gemäß Artikel 49 Absatz 1 zur Verfügung gestellt; b) die Informationen sind gemäß Artikel 69 Absatz 1 in einer Meldung an die zentrale Meldestelle aufzunehmen oder zur Beantwortung eines Ersuchens der zentralen Meldestelle bereitzustellen; c) die Informationen werden der AMLA gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2024/1620 übermittelt; d) die Informationen werden von Strafverfolgungs- oder Justizbehörden vorbehaltlich etwaiger nach nationalem Recht erforderlicher vorheriger Genehmigungen oder sonstiger Verfahrensgarantien angefordert.
6 Verpflichtete, die sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, legen in ihren internen Strategien und Verfahren gemäß Artikel 9 Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch fest. In diesen Strategien und Verfahren a) wird die Bewertung festgelegt, die zur Bestimmung des Umfangs der auszutauschenden Informationen durchzuführen ist, und, sofern dies für die Art der Informationen oder die geltenden gerichtlichen Garantien relevant ist, ein differenzierter oder begrenzter Zugang zu Informationen für die Mitglieder der Partnerschaft vorgesehen; b) werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beteiligten der Partnerschaft für den Informationsaustausch beschrieben; c) werden die Risikobewertungen ermittelt, die vom Verpflichteten zu berücksichtigen sind, um Situationen mit höherem Risiko zu identifizieren, in denen Informationen ausgetauscht werden können. Die in Unterabsatz 1 genannten internen Strategien und Verfahren werden vor der Beteiligung an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch erstellt.
7 Sofern die Aufsichtsbehörden dies für erforderlich halten, geben die Verpflichteten, die an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligt sind, eine unabhängige Prüfung der Funktionsweise dieser Partnerschaft in Auftrag und teilen die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden mit.
Article 76 Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Soweit zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unbedingt erforderlich, dürfen Verpflichtete die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie die in Artikel 10 jener Verordnung genannten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten, sofern dabei die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
2 Verpflichtete dürfen die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Daten verarbeiten, sofern a) sie ihre Kunden oder angehenden Kunden darüber unterrichten, dass diese Kategorien von Daten verarbeitet werden können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen; b) die Daten aus verlässlichen Quellen stammen und zutreffend und auf dem neusten Stand sind; c) sie keine Entscheidungen treffen, die auf der Grundlage dieser Daten zu verzerrten und diskriminierenden Ergebnissen führen würden; d) sie, insbesondere im Hinblick auf Vertraulichkeit, Maßnahmen mit hohem Sicherheitsstandard gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 trifft.
3 Die Verpflichteten können personenbezogene Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, sofern sie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und a) diese personenbezogenen Daten Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung betreffen; b) die Verpflichteten über Verfahren verfügen, die es erlauben, bei der Verarbeitung dieser Daten zwischen Vorwürfen, Ermittlungen, Verfahren und Verurteilungen zu unterscheiden, und dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf Verteidigung und der Unschuldsvermutung Rechnung tragen.
4 Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten auf der Grundlage dieser Verordnung ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieser Verordnung für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.
5 Verpflichtete können Entscheidungen treffen, die sich aus automatisierten Verfahren, einschließlich Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679, oder aus Verfahren ergeben, bei denen Systeme der KI im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung kommen, sofern a) die von solchen Systemen verarbeiteten Daten auf Daten beschränkt sind, die gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung erlangt wurden; b) alle Entscheidungen in Bezug auf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, die Verweigerung der Aufnahme derselben oder die Unterhaltung derselben, auf die Ausführung einer gelegentlichen Transaktion für einen Kunden oder die Verweigerung der Ausführung derselben oder auf die Ausweitung oder Einschränkung des Umfangs der gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angewandten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden einem sinnvollen menschlichen Eingreifen unterliegen, um die Richtigkeit und Angemessenheit dieser Entscheidungen sicherzustellen, und c) der Kunde eine Erklärung zu der vom Verpflichteten getroffenen Entscheidung erhalten und diese Entscheidung anfechten kann, außer in Verbindung mit einer Meldung gemäß Artikel 69 der vorliegenden Verordnung.
Article 77 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1 Die Verpflichteten bewahren die nachstehenden Unterlagen und Informationen auf: a) eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen; b) eine Aufzeichnung der gemäß Artikel 69 Absatz 2 durchgeführten Bewertung, einschließlich der berücksichtigten Informationen und Umstände und der Ergebnisse dieser Bewertung, unabhängig davon, ob diese Bewertung dazu führen, dass der zentralen Meldestelle eine Meldung verdächtiger Transaktionen übermittelt wird, und eine Kopie dieser Meldungen verdächtiger Transaktionen, soweit vorhanden; c) die zur Ermittlung von Transaktionen erforderlichen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen im Original oder als Kopie, wie sie nach nationalem Recht in Gerichtsverfahren verwendet werden können. d) wenn sie sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI beteiligen, Kopien der im Rahmen dieser Partnerschaften erlangten Unterlagen und Informationen und Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch. Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel aufbewahrten Unterlagen, Informationen und Aufzeichnungen nicht unkenntlich gemacht werden.
2 Abweichend von Absatz 1 können Verpflichtete beschließen, statt der Aufbewahrung von Kopien nur die Fundstellen dieser Informationen festzuhalten, sofern Art und Methode dieses Festhaltens sicherstellen, dass die Verpflichteten den zuständigen Behörden die Informationen umgehend liefern und diese nicht modifiziert oder geändert werden können. Machen Verpflichtete von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahme Gebrauch, so legen sie in ihren nach Artikel 9 aufgestellten internen Verfahren die Kategorien von Informationen fest, bei denen sie anstelle einer Kopie oder eines Originals die Fundstelle festhalten, sowie die Verfahren, nach denen die Informationen in diesem Fall abgerufen werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden fünf Jahre lang aufbewahrt, und zwar ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder ab dem Tag der Ausführung der gelegentlichen Transaktion bzw. ab dem Tag der Verweigerung der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder der Verweigerung der Ausführung einer gelegentlichen Transaktion. Unbeschadet der Aufbewahrungsfristen für Daten, die für die Zwecke anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben werden, löschen die Verpflichteten personenbezogene Daten nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist. Die zuständigen Behörden können von Fall zu Fall eine weitere Aufbewahrung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen verlangen, sofern diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
4 Ist am 10. Juli 2027 in einem Mitgliedstaat ein Gerichtsverfahren anhängig, das die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrifft, und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen, die mit diesem anhängigen Verfahren zusammenhängen, so darf er diese Informationen oder Unterlagen ab dem 10. Juli 2027 fünf Jahre lang aufbewahren. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, die Aufbewahrung dieser Informationen oder Unterlagen für weitere fünf Jahre gestatten oder vorschreiben, sofern die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser weiteren Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden.
Article 78 Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an die zuständigen Behörden
Verpflichtete verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, im Einklang mit nationalem Recht auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer zuständiger Behörden vollumfänglich und rasch Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist.
Article 79 Anonyme Konten und Inhaberaktien sowie Bezugsscheine für Inhaberaktien
1 Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen weder anonyme Bank- und Zahlungskonten, anonyme Sparbücher, anonyme Schließfächer oder anonyme Kryptowertekonten noch sonstige Konten führen, die es in anderer Weise ermöglichen, den Inhaber des betreffenden Kundenkontos zu anonymisieren oder Transaktionen zu anonymisieren oder in hohem Maß zu verschleiern, auch durch anonymitätsverstärkende Kryptowährungen. Bei bestehenden anonymen Bank- oder Zahlungskonten, anonymen Sparbüchern, anonymen von Kredit- oder Finanzinstituten gehaltenen Schließfächern oder Kryptowertekonten werden vor jedweder Nutzung dieser Konten, Sparbücher oder Schließfächer in Bezug auf die Inhaber und Begünstigten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden durchgeführt.
2 Treten Kreditinstitute und Finanzinstitute als Acquirer im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates auf, so akzeptieren sie keine Zahlungen, die mit in Drittländern ausgegebenen anonymen Guthabenkarten vorgenommen werden, es sei denn, die von der Kommission gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards lassen dies bei nachweislich geringem Risiko zu.
3 Unternehmen dürfen keine Inhaberaktien ausgeben und müssen bis zum 10. Juli 2029 alle vorhandenen Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln, sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 immobilisieren oder sie bei einem Finanzinstitut hinterlegen. Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien als intermediär verwahrte Aktien ausgegeben werden, entweder durch Immobilisierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der genannten Verordnung oder durch direkte Ausgabe in dematerialisierter Form im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 derselben Verordnung, dürfen jedoch neue Inhaberaktien ausgeben und bestehende Inhaberaktien beibehalten. Bei bestehenden Inhaberaktien, die bis zum 10. Juli 2029 nicht umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt wurden, werden alle mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte und Rechte auf Ausschüttungen automatisch bis zu ihrer Umwandlung, Immobilisierung oder Hinterlegung ausgesetzt. Alle diese Aktien, die bis zum 10. Juli 2030 nicht umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt wurden, werden gelöscht, was zu einer Verringerung des Aktienkapitals in entsprechender Höhe führt. Unternehmen dürfen keine Bezugsscheine für nicht intermediär verwahrte Inhaberaktien ausgeben.
Article 80 Begrenzung Barzahlungen großer Beträge für Güter oder Dienstleistungen
1 Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, dürfen Barzahlungen nur in Höhe von maximal 10000 EUR oder dem entsprechenden Gegenwert in der nationalen oder einer Fremdwährung entgegennehmen oder vornehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
2 Nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 98/415/EG des Rates dürfen die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen. Diese sind der Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einführung auf nationaler Ebene mitzuteilen.
3 Bestehen auf nationaler Ebene bereits Obergrenzen, die unter der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze liegen, so behalten diese ihre Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Obergrenzen bis zum 10. Oktober 2024 mit.
4 Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für a) Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln; b) Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden. In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungen oder Einlagen, die über die Obergrenze hinausgehen, werden der zentralen Meldestelle innerhalb der von ihr festgelegten Fristen gemeldet.
5 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen natürliche oder juristische Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie in ihrer beruflichen Eigenschaft gegen die in Absatz 1 festgesetzte Obergrenze oder eine von einem Mitgliedstaat beschlossene niedrigere Obergrenze verstoßen, angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, wozu auch die Verhängung von Sanktionen zählen.
6 Die Gesamthöhe der Sanktionen wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht und so wirkungsvoll von weiteren Verstößen gleicher Art abschreckt.
7 Sind Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, aufgrund höherer Gewalt auf nationaler Ebene nicht mehr als Zahlungsmittel verfügbar, so können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Absatz 1 oder erforderlichenfalls Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorübergehend aussetzen und unterrichten die Kommission unverzüglich darüber. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über die voraussichtliche Dauer der Nichtverfügbarkeit von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, als Zahlungsmittel sowie über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Verfügbarkeit unterrichtet. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass die Aussetzung der Anwendung von Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 nicht durch einen Fall höherer Gewalt gerechtfertigt ist, so erlässt sie einen an diesen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem sie die sofortige Aufhebung dieser Aussetzung beantragt.
Article 81 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der EUStA
1 Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 übermittelt jede zentrale Meldestelle der EUStA unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäsche oder sonstige kriminelle Tätigkeiten begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Standards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.
2 Die zentralen Meldestellen beantworten Auskunftsersuchen der EUStA im Zusammenhang mit Geldwäsche und sonstigen kriminellen Tätigkeiten gemäß Absatz 1.
3 Die zentralen Meldestellen und die EUStA können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Geldwäsche und andere kriminelle Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beziehen.
Article 82 Auskunftsersuchen an die EUStA
1 Die EUStA beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle unverzüglich, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind.
2 Die EUStA kann die Bereitstellung der in Absatz 1 gennannten Informationen aufschieben oder ablehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Bereitstellung den ordnungsgemäßen Ablauf und die Vertraulichkeit einer laufenden Untersuchung beeinträchtigen würde. Die EUStA teilt der ersuchenden zentralen Meldestelle unter Angabe der Gründe rechtzeitig mit, ob die Bereitstellung solcher Informationen aufgeschoben oder abgelehnt wird.
Article 83 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und dem OLAF
1 Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt jede zentrale Meldestelle dem OLAF unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen werden oder begangen wurden, für die das OLAF seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ausüben könnte.
2 Die zentralen Meldestellen reagieren rechtzeitig auf Auskunftsersuchen des OLAF in Bezug auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Absatz 1.
3 Die zentralen Meldestellen und das OLAF können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Absatz 1 beziehen.
Article 84 Auskunftsersuchen an das OLAF
1 Das OLAF beantwortet begründete Auskunftsersuchen einer zentralen Meldestelle rechtzeitig, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Kapitel III der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sind.
2 Das OLAF kann die Bereitstellung der in Absatz1 genannten Informationen aufschieben oder ablehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich diese Bereitstellung negativ auf eine laufende Untersuchung auswirken würde. Das OLAF teilt der ersuchenden zentralen Meldestelle unter Angabe der Gründe rechtzeitig mit, wenn die Bereitstellung solcher Informationen aufgeschoben oder abgelehnt wird.
Article 85 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 29, 30, 31, 34, 43, 52 und 68 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 9. Juli 2024 auf unbestimmte Zeit übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 29, 30, 31, 34, 43, 52 und 68 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 29, 30, 31 oder 34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
7 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 43, 52 oder 68 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Article 86 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, der durch Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1113 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 87 Überprüfung
Bis zum 10. Juli 2032 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die erste Überprüfung enthält eine Bewertung a) der nationalen Systeme für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 sowie Hindernisse und Möglichkeiten für die Einrichtung eines einheitlichen Meldesystems auf Unionsebene; b) der Angemessenheit des Rahmens für die Transparenz bei wirtschaftlichem Eigentum zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen.
Article 88 Berichte
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Juli 2030 Berichte vor, in denen sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Folgendem beurteilt: a) der Herabsetzung des für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers von juristischen Personen durch Eigentumsbeteiligung geltenden Schwellenwerts von 25 %; b) der Ausweitung des Anwendungsbereichs der hochwertigen Güter auf hochwertige Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör; c) der Ausweitung des Anwendungsbereichs der schwellenwertbasierten Offenlegungen nach Artikel 74 auf den Verkauf anderer Güter, der Einführung harmonisierter Formate für die Meldung dieser Transaktionen auf der Grundlage des Nutzens dieser Meldungen für die zentralen Meldestellen und der Ausweitung des Umfangs der von Personen, die handeln, in Freihandelszonen erhobenen Informationen; d) der Anpassung der Obergrenze Barzahlungen über große Beträge.
Article 89 Beziehung zur Richtlinie (EU) 2015/849
Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2015/849 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und auf die Richtlinie (EU) 2024/1640 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 90 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Juli 2027 mit Ausnahme für in Artikel 3 Ziffer 3 Buchstaben n und o genannten Verpflichteten, für die sie ab dem 10. Juli 2029 gilt.
Relations
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