Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1706 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 272/2012 im Hinblick auf die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gebühren, die Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden

CELEX
32024R1706
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-11
In force since
2025-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich der Kosten für die Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen; b) sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Aufgaben delegiert hat; c) sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, die die ESMA gemäß Artikel 23c Absatz 4 und Artikel 23d Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 unterstützt haben.“

Article 3 Zugrunde zu legender Umsatz

1 Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Geschäftsjahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen anzusetzen.

2 War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-2) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

3 Die Ratingagenturen legen der ESMA jährlich die geprüften Abschlüsse gemäß Absatz 1 vor. In diesen Abschlüssen wird zwischen Einnahmen aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen unterschieden; sie sind der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) auf elektronischem Wege zu übermitteln.

4 Werden die in Absatz 1 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions