Durchführungsverordnung (EU) 2024/1742 der Kommission vom 21. Juni 2024 zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in an die Küste von Occitanie und Provence-Alpes-Côte d’Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs fischen
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Article 1 Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Regionen Occitanie und Provence-Alpes-Côte d’Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs nicht für Schiffe mit Strandwaden, die a) eine im von Frankreich angenommenen Bewirtschaftungsplan (im Folgenden „französischer Bewirtschaftungsplan“) gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführte Registriernummer tragen; b) seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und c) über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des französischen Bewirtschaftungsplans tätig sind.
Article 2 Überwachungsplan und Berichterstattung
Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 25. August 2027.
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