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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1835 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 in Bezug auf zolltarifliche Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus und Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sowie in Bezug auf die Umrechnungssätze für Reis

CELEX
32024R1835
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-27
In force since
2024-06-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert: 1. Das Feld „Ursprung“ der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121, 09.4122, 09.4131 und 09.4133 beziehen, erhält folgende Fassung: „Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)“ 2. Das Feld „Ursprung“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 bezieht, erhält folgende Fassung: „Ursprung Alle Drittländer (ausgenommen Belarus, Kanada, Russland, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten)“

Article 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält das Feld „Ursprung“ der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.2903, 09.2905, 09.0071, 09.0072, 09.0073, 09.0074, 09.0075, 09.0076 und 09.0070 beziehen, folgende Fassung: „UrsprungAlle Drittländer (außer Belarus, Russland und Vereinigtes Königreich)“

Article 3 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

„(2 Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf geschliffenen Reis und umgekehrt beträgt: Geschälter ReisGeschliffener ReisRundkornreis10,775Mittel- oder langkörniger Reis10,69Sonstiger Reis10,7325

3 Der Satz für die Umrechnung von geschliffenem Reis auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt beträgt: Geschliffener ReisHalbgeschliffener ReisRundkornreis11,065Mittel- oder langkörniger Reis11,072Sonstiger Reis11,06849“

„(1 Abweichend von den Einfuhrzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Getreideerzeugnisse der KN-Codes 10011100, 10011900, ex10019120 (Weichweizen zur Aussaat), ex10019900 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 10021000, 10029000, 10051090, 10059000, 10071090 und 10079000 gleich dem Interventionspreis bei der Einfuhr zuzüglich 55 % und abzüglich des nach Artikel 16 Absatz 1 für die betreffende Sendung festgesetzten CIF-Einfuhrpreises. Dieser Einfuhrzoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten. Dieser Absatz gilt nicht für Getreideerzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus oder Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, auf die die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung finden.“

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.

Relations

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