Durchführungsverordnung (EU) 2024/1839 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 durch Streichung von Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Quelle des Futtermittelzusatzstoffs Extrakt von rotem Quebracho
Text
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Article 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 wird wie folgt berichtigt: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: „Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten“; 2. der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
Der Futtermittelzusatzstoff Extrakt von rotem Quebracho aus Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. und die ihn enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Juli 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 5. Januar 2025 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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