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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/1856 des Rates vom 28. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023

CELEX
32024R1856
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-28
In force since
2024-01-01
End of validity
2025-05-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 12a Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e

Für Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.“

Article 27 Haie

Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten.“

Article 48a Fischerei auf Japanische Makrele

1 Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten: a) die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen unter 60 % liegt, bis zum siebten Tag des Folgemonats; und b) wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen dieser Fangbeschränkungen, wenn die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.

2 Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.

3 Bis Ende Februar des Folgejahres erstellt die Kommission eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär.

4 Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates .

Article 48b Schutz von Haien im NPFC-Übereinkommensbereich

1 Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Article 48c Schutz von anadromen Fischbeständen im NPFC-Übereinkommensbereich

1 Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Buckellachs (Oncorhynchus gorbuscha), Roten Lachs (Oncorhynchus nerka), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

2 Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2 (ausgenommen Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a), 5 bis 10, 12 und 14 sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Gewässer der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“ 2. Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) Tiefseehaie gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.“ 3. Anhang IA wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024.

Relations

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