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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1874 der Kommission vom 8. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union und hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen

CELEX
32024R1874
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-08
In force since
2024-07-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 19 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine außer Gelatinekapseln, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine außer Gelatinekapseln, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden, zu verwenden ist, muss dem Muster GEL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 41 erstellt wurde, entsprechen.“

Article 24 Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HRP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 46 erstellt wurde, entsprechen.“

Article 28 Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten

1 Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.

2 Die Bescheinigungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt auch für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die a) eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten; oder b) eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten.“

Article 30 Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten

1 Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.

2 Die Bescheinigungsanforderung gemäß Absatz 1 gilt auch für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die a) eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten; b) eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten.“

Article 31 Muster der Veterinärbescheinigung im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die im Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss je nach Tierart und den betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen: a) dem Muster in Anhang IV Kapitel 1 für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624; b) dem Muster in Anhang IV Kapitel 2 für zur Erzeugung von Stopfleber („Foie gras“) gehaltenes Geflügel und für verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624; c) dem Muster in Anhang IV Kapitel 3 für Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe und Hausziegen, als Haustiere gehaltene Einhufer und Farmwild, die/das im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden/wird, gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624; d) dem Muster in Anhang IV Kapitel 4 für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

Article 32 Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang IV Kapitel 5 entsprechen.“

Article 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 29. April 2025 dürfen Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235, die von der entsprechenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die gemäß dem Muster in Anhang III Kapitel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurde, weiterhin in die Union verbracht werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 29. Januar 2025 ausgestellt wurde.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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