Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Luftfahrzeugbetreiber, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „internationaler Flug“ den Betrieb eines Flugzeugs ab dem Start auf einem Flugplatz eines Staates oder seiner Hoheitsgebiete bis zur Landung auf einem Flugplatz eines anderen Staates oder seiner Hoheitsgebiete; 2. „im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff“ einen Flugkraftstoff, der gemäß den Bestimmungen des nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakts gemeldet wurde und den ein Luftfahrzeugbetreiber daher verwenden kann, um seine Kompensationspflicht gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu verringern; 3. „Kompensationspflicht“ die Menge der CO2-Emissionen, die gemäß Artikel 12 Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeglichen werden muss; 4. „Anstiegsfaktor auf Sektorebene“ oder „SGF“ einen Multiplikator, der im Dokument der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mit dem Titel „CORSIA Annual Sector’s Growth Factor (SGF)“ veröffentlicht und vom ICAO-Sekretariat nach folgender Methode berechnet wird: a) Für bis zum 31. Dezember 2023 erzeugte Emissionen geltender SGF: SGFy = (SEy – SEB,y)/SEy Dabei ist SEygesamte sektorale CO2-Emissionen aus internationalen Flügen von Luftfahrzeugbetreibern zwischen zwei am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) teilnehmenden Staaten im betreffenden Jahr y; undSEB,ygesamte jährliche sektorale CO2-Emissionen im Jahr 2019 aus internationalen Flügen von Luftfahrzeugbetreibern zwischen an CORSIA teilnehmenden Staaten im Jahr y. b) Für vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 erzeugte Emissionen geltender SGF: SGFy = (SEy – SEB,y)/SEy Dabei ist SEygesamte sektorale CO2-Emissionen aus internationalen Flügen von Luftfahrzeugbetreibern zwischen an CORSIA teilnehmenden Staaten im Jahr y; undSEB,y85 % der gesamten jährlichen sektoralen CO2-Emissionen im Jahr 2019 aus internationalen Flügen von Luftfahrzeugbetreibern zwischen zwei an CORSIA teilnehmenden Staaten im Jahr y.
Article 3 Jährliche CO2-Kompensationspflichten
1 Die Mitgliedstaaten berechnen jedes Jahr die Kompensationspflichten für das vorangegangene Kalenderjahr für Flüge auf Strecken zwischen einem Mitgliedstaat und Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, sowie für Flüge zwischen Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, unter Ausschluss der gemäß Artikel 25a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG ausgenommenen Strecken.
2 Die Mitgliedstaaten können jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr die Kompensationspflichten für internationale Flüge zwischen einem Flugplatz in einem der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete und einem Flugplatz in einem Mitgliedstaat, einem anderen überseeischen Land und Gebiet, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, berechnen.
3 Bevor die Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen geprüft wird, berechnen Mitgliedstaaten für jeden Luftfahrzeugbetreiber, der ihnen Emissionen gemäß dem nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakt gemeldet hat, jedes Jahr die Kompensationspflichten in einem bestimmten Jahr in dem Zeitraum, der am 1. Januar 2023 beginnt und am 31. Dezember 2026 endet, wie folgt: ORy = OEy * SGFy Dabei ist ORYKompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers im betreffenden Jahr y;OEYCO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers aus internationalen Flügen im betreffenden Jahr y;SGFyAnstiegsfaktor auf Sektorenebene. Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 berücksichtigen die Mitgliedstaaten Flüge auf Strecken zwischen einem Mitgliedstaat und Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, sowie Flüge zwischen Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, in den CO2-Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers im betreffenden Jahr y. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die in dem betreffenden Jahr y erfassten CO2-Emissionen aus internationalen Flügen gemäß Absatz 2 zusätzlich berücksichtigen.
4 Für neue Luftfahrzeugbetreiber gilt dieser Artikel nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahr, in dem er die Anforderungen der Definition des Begriffs „Luftfahrzeugbetreiber“ erfüllt, oder bis seine jährlichen CO2-Emissionen 0,1 % der CO2-Gesamtemissionen internationaler Flüge übersteigen, die der ICAO im Jahr 2019 gemeldet und von ihr veröffentlicht wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Dieser Artikel findet auf diese Betreiber dann im darauf folgenden Jahr Anwendung.
5 Bis zum 30. November 2024, 30. November 2025, 30. November 2026 und 30. November 2027 unterrichten die Mitgliedstaaten die Luftfahrzeugbetreiber, die ihnen Emissionen gemäß dem nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakt gemeldet haben, über ihre Kompensationspflichten für das Vorjahr.
Article 4 Gesamte endgültige CO2-Kompensationspflichten für einen bestimmten Zeitraum mit Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen
1 Die Mitgliedstaaten berechnen die gesamten endgültigen CO2-Kompensationspflichten für die Zeiträume 2021-2023 und 2024-2026 getrennt voneinander.
2 Die Mitgliedstaaten berechnen die gesamten endgültigen CO2-Kompensationsanforderungen für den Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung der Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen wie folgt: FORc = (OR1,c + OR2,c + OR3,c) – (ER1,c + ER2,c + ER3,c) Dabei ist FORcgesamte endgültige CO2-Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers im betreffenden Zeitraum c;ORy,cKompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers im betreffenden Jahr y (dabei ist y = 1, 2 oder 3) des Zeitraums c; undERy,cEmissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen im betreffenden Jahr y (dabei ist y = 1, 2 oder 3) des Zeitraums c.
3 Bei der Berechnung der Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Formel: ERyEF*fMSf,y* 1 –LCEFLC Dabei ist ERyEmissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen im betreffenden Jahr y (in Tonnen);EFEmissionsfaktor gemäß Anhang III Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission ;MSf,yGesamtmasse eines unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs, der in dem betreffenden Jahr y geltend gemacht wurde (in Tonnen), gemeldet gemäß den Bestimmungen des nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakts;LCEFLebenszyklus-Emissionswert eines im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in g CO2-Äq/MJ), gemeldet gemäß den Bestimmungen des nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakts; undLCReferenzwert für die Lebenszyklusemissionen von Flugkraftstoff (entspricht 89 g CO2-Äq/MJ für Kraftstoff JET-A, Kraftstoff JET-A1 oder Kraftstoff JET-B und 95 g CO2-Äq/MJ für AvGas).
4 Beträgt die Summe der Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers in den drei Jahren eines entsprechenden Zeitraums (OR1,C + OR2,C + OR3,C) weniger als 3000 Tonnen CO2, so können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers davon absehen, Kompensationspflichten für diesen Luftfahrzeugbetreiber für den entsprechenden Zeitraum zu berechnen.
5 Ist die gesamte endgültige CO2-Kompensationspflicht des Luftfahrzeugbetreibers während eines Zeitraums (FORc) negativ, so hat der Luftfahrzeugbetreiber für diesen Zeitraum keine Kompensationspflichten. Diese negativen Kompensationspflichten werden nicht auf den folgenden Zeitraum übertragen.
6 Die gesamten endgültigen CO2-Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers während eines Zeitraums (FORc) werden auf die nächstliegende Tonne CO2 aufgerundet.
7 Die Mitgliedstaaten unterrichten den Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. November 2024 für den CORSIA-Zeitraum 2021–2023 und bis zum 30. November 2027 für den CORSIA-Zeitraum 2024-2026 über ihre gesamten endgültigen CO2-Kompensationspflichten.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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