Durchführungsverordnung (EU) 2024/1886 der Kommission vom 10. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Inhalt der Grundausbildung und Fortbildung der Kontrollbeamten für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Fahrtenschreibers
Text
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Article 1 Inhalt und Durchführung der Ausbildung
1 Die gemeinsamen Ausbildungsanforderungen für Kontrollbeamte sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Mitgliedstaaten legen die Techniken und Materialien fest, mit denen die Grundausbildung und Fortbildung der Kontrollbeamten nach den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Anforderungen strukturiert und durchgeführt werden können.
3 Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Ausbildungsprogramme regelmäßig, um Änderungen des einschlägigen Unionsrechts und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
4 Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht am Erlass zusätzlicher Anforderungen, die zur Sicherstellung einer für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Ausbildung der Kontrollbeamten für notwendig erachtet werden.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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