Durchführungsverordnung (EU) 2024/1899 der Kommission vom 4. Juli 2024 zur Gewährung von Schutz in der Union für die im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Genfer Akte eingetragene Ursprungsbezeichnung تين دجبة / Figues de Djebba
Text
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Article 1
Der als Ursprungsbezeichnung in das internationale Register eingetragene Name „تين دجبة / Figues de Djebba“ wird in der Union geschützt. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein der Kategorie „Obst“ zuzuordnendes Erzeugnis bezeichnet.
Article 2
Der Schutz gemäß Artikel 1 gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union und ersetzt die in denjenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, geltenden nationalen Schutzregelungen. Die Kontinuität mit dem nationalen Schutz, der in jenen Mitgliedstaaten für die Ursprungsbezeichnung „تين دجبة / Figues de Djebba“ gewährt wird, wird gewährleistet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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