Durchführungsverordnung (EU) 2024/1943 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter dem KN-Code ex85447000 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Die folgenden Waren sind ausgenommen: Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeBirla Cable Ltd, Universal Cables Ltd, Vindhya Telelinks Ltd6,9 %89CFSterlite Technologies Limited, Sterlite Tech Cables Solutions Limited11,4 %89CGIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen9,0 %Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien11,4 %C999
3 Die Antidumpingzölle gelten nicht für die indischen ausführenden Hersteller der HFCL Group, zu der HFCL Limited und HTL Limited gehören (TARIC-Zusatzcode 89CH).
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
5 Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
6 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr sind im entsprechenden Feld die Kabelkilometer der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Anzahl der Kabelkilometer der unter den TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091 eingeführten Ware.
7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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