Durchführungsverordnung (EU) 2024/1962 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 hinsichtlich der Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nrn. 7 und 8 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 hinsichtlich der Bereitstellung bestimmter Daten für die Überwachung und Evaluierung durch die Mitgliedstaaten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289
In Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 3.1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 erhalten die Ziffern vii und viii folgende Fassung: „vii) für GLÖZ 7: eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der Fruchtwechselverfahren und der Definition von Kulturen und Nebenkulturen; gegebenenfalls ab dem Antragsjahr 2025 eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren zur Anbaudiversifizierung; die Kategorie der betroffenen Landwirte, einschließlich der angewandten Ausnahmen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115; wenn die Mitgliedstaaten gemäß Fußnote 3 zu GLÖZ 7 in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 in spezifischen Regionen ihres Hoheitsgebiets Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, eine Erläuterung des Beitrags der Verfahren zur Erhaltung des Bodenpotenzials im Einklang mit den Zielen des GLÖZ-Standards auf der Grundlage der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen sowie eine Begründung der getroffenen Entscheidung; viii) für GLÖZ 8 ab dem Antragsjahr 2025: die Liste von Landschaftselementen, auf die sich der Standard für die Erhaltung von Landschaftselementen bezieht; gegebenenfalls die Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten;“
Article 11a Daten zu befristeten Ausnahmeregelungen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards
Die Daten zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährten befristeten Ausnahmen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards umfassen für jede gewährte Ausnahme die folgenden Informationen: a) den GLÖZ-Standard und die Anforderung, für die die befristete Ausnahmeregelung gilt; b) die Gründe für die befristete Ausnahme; c) die durch die befristete Ausnahmeregelung gewährte Änderung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren; d) der räumliche Geltungsbereich der befristeten Ausnahmeregelung; e) die unter die befristete Ausnahmeregelung fallende Fläche (in Hektar); f) die Anzahl der Landwirte und anderer betreffender Begünstigter, für die die befristete Ausnahme gilt; g) die Kategorie der Landwirte und anderer betreffender Begünstigter, für die die befristete Ausnahme gilt; h) die Dauer der befristeten Ausnahme.“
Article 3 Übergangsbestimmungen
1 Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1468 in Bezug auf Änderungen der GLÖZ-Standards Nr. 7 oder 8 fassen, wenden Artikel 1 der vorliegenden Verordnung auf Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne für das Antragsjahr 2024 an.
2 Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1468 in Bezug auf die Änderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024 fassen, übermitteln der Kommission die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Daten ab dem Antragsjahr 2024, wenn sie eine dieser Öko-Regelungen anwenden, um Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nachzukommen.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IV Abschnitt 4 Buchstabe q der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 genannten Daten für die Antragsjahre 2023 und 2024.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions