Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Erstellung eines Verzeichnisses antimikrobieller Arzneimittel, die nicht gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nur unter bestimmten Bedingungen gemäß diesen Artikeln angewendet werden dürfen
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bei anderen Tieren als Equiden.
Article 2 Bedingungen für die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6
1 Die im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe werden unter den dort festgelegten Bedingungen angewendet.
2 Die Bedingungen, die jeweils für die im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe gelten, sind kumulativ.
3 Die im Anhang aufgeführten Bedingungen gelten unbeschadet der Anwendung von a) Artikel 113 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6, b) Maßnahmen, die gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassen wurden, c) allen Beschränkungen für die Anwendung antimikrobieller Wirkstoffe oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 oder der Verordnung (EU) Nr. 2160/2003 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten.
Article 3 Bedingung einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms
1 Es wird davon ausgegangen, dass die Durchführung einer Vorabbestimmung des Zielpathogens und eines Antibiogramms nicht möglich ist, wenn der verantwortliche Tierarzt nachweisen kann, dass eine solche Vorabbestimmung und ein solches Antibiogramm nicht möglich sind.
2 Erfordert der klinische Zustand des Tieres, dass der Tierarzt mit der Anwendung des betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffs beginnt, bevor die Ergebnisse der Vorabbestimmung des Zielpathogens und des Antibiogramms vorliegen, kann der verantwortliche Tierarzt den betreffenden antimikrobiellen Wirkstoff anwenden, bevor diese Ergebnisse vorliegen. In diesem Fall weist der Tierarzt nach, dass die Wahl des betreffenden antimikrobiellen Wirkstoffs auf einschlägigen Informationen beruhte, die darauf hindeuten, dass der betreffende antimikrobielle Wirkstoff wahrscheinlich klinisch wirksam ist und dass die vorzuziehenden antimikrobiellen Wirkstoffe nicht klinisch wirksam wären, einschließlich des klinischen Zustands oder der Anamnese des Tieres, epidemiologischer Informationen und Kenntnissen über die Empfindlichkeit des Zielpathogens auf betrieblicher, lokaler oder regionaler Ebene. Der Tierarzt passt die Wahl des antimikrobiellen Wirkstoffs erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestimmung des Zielpathogens oder des Antibiogramms an, sobald diese verfügbar sind.
3 Eine Vorabbestimmung des Zielpathogens und ein Antibiogramm sind nicht vorgeschrieben, wenn der betreffende antimikrobielle Wirkstoff in einem Tierarzneimittel enthalten ist, das in der Union zur Anwendung bei Rindern, Schafen für die Fleischerzeugung, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen zugelassen ist und das gemäß den Artikeln 112 oder 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bei anderen Tieren als Rindern, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen angewandt werden soll.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. August 2026.
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