Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/1988 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2024 zur Statistik über Investmentfonds und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/32 (EZB/2014/62) (EZB/2024/17) (Neufassung)

CELEX
32024R1988
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-06-27
In force since
2024-08-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden für Investmentfonds und in bestimmten Fällen für sonstige Finanzinstitute und monetäre Finanzinstitute die Berichtspflichten in Bezug auf statistische Daten zu ihren Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, vereinnahmten Erträgen sowie gezahlten Dividenden und von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten Gebühren festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: 1. „Investmentfonds“ ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der a) in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte wie in Anhang II beschrieben investiert, soweit sein Ziel in der Investition der von Kleinanlegern und professionellen Anlegern beschafften Geldern besteht, und b) nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtet wurde i) in Vertragsform (als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds);), ii) in Form des Trust (als „unit trust“); iii) in Gesellschaftsform (als Investmentgesellschaft); iv) im Rahmen anderer ähnlicher Mechanismen oder Rechtsformen. Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fonds als Investmentfonds: Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens des Organismus für gemeinsame Anlagen zurückgenommen oder ausgezahlt werden, und Organismen für gemeinsame Anlagen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Anteilen haben und deren Anteilinhaber bestehende Anteile kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen. Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fonds nicht als Investmentfonds: Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) ; Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) ; 2. „gebietsansässig“ im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen. Ein Rechtssubjekt ist in dem Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats niedergelassen, in dem es zugelassen oder registriert wurde oder in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so ist es an seinem Sitz niedergelassen, entsprechend dem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt; 3. „betreffende NZB“ die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist; 4. „Daten zu einzelnen Wertpapieren“ Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind; 5. „Investmentfondsanteile“ von Investmentfonds begebene Aktien oder Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke enthalten sind und auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile und Investmentfonds-Inhaberanteile einschließt; 6. „auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile“ Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist, einschließlich Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum institutionellen Sektor des Inhabers; 7. „Investmentfonds-Inhaberanteile“ a) Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist, oder b) Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Aktien/Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum institutionellen Sektor des Inhabers enthält; 8. „monetäres Finanzinstitut“ (MFI) ein „monetäres Finanzinstitut (MFI)“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2); 9. „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (SFI) „sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), im Sinne von Nummer 2.90 des genannten Anhangs; 10. „Verwahrstelle“ ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Sinne von Anhang A Nummer 2.55 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vornimmt; 11. „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (auch als „UCITS“ bezeichnet); 12. „Nicht-OGAW-Investmentfonds“ Investmentfonds, die keine OGAW im Sinne von Nummer 11 sind.

Article 3 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — meldet bzw. melden die nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen statistischen Daten.

2 Führt ein Investmentfonds seine Vermögenswerte getrennt in unterschiedlichen Unterfonds, sodass die in jedem Unterfonds beinhalteten Aktien/Anteile durch unterschiedliche Vermögenswerte unabhängig voneinander gedeckt sind, so wird für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jeder Unterfonds als individueller Investmentfonds betrachtet.

3 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst auch SFI und MFI, die aufgrund der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b den statistischen Berichtspflichten der EZB unterliegen.

Article 4 Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke

1 Das Direktorium der EZB erstellt und führt eine Liste der Investmentfonds, die den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen bilden, einschließlich eines jeden Unterfonds, der als individueller Investmentfonds betrachtet wird.

2 Ein Investmentfonds informiert die betreffende NZB innerhalb einer Woche ab dem Tag seiner Geschäftsaufnahme über sein Bestehen, sofern diese Information der NZB nicht bereits nach Maßgabe des nationalen Aufsichtsrahmens oder lokaler Kooperationsvereinbarungen übermittelt wurde und unabhängig davon, ob der Investmentfonds erwartet, statistischen Berichtspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterliegen.

3 Die EZB veröffentlicht die aktuelle Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke in elektronischer Form, unter anderem auf der Website der EZB.

4 Die NZBen erstellen, führen und veröffentlichen eine aktuelle Liste der SFI und MFI, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören, in elektronischer Form, unter anderem auf der Website der NZB.

5 Ist die aktuellste verfügbare Fassung der in Absatz 1 oder 4 genannten Listen fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen Investmentfonds, SFI oder MFI, die ihre statistischen Berichtspflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht ordnungsgemäß erfüllen, sofern die Investmentfonds, SFI oder MFI in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut haben.

6 Die Investmentfonds, SFI und MFI melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die entsprechende Liste offenkundig fehlerhaft ist.

Article 5 Statistische Berichtspflichten

1 Die Investmentfonds melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten gemäß den Spezifikationen in Anhang I und den Beschreibungen in Anhang II: a) Bestandsdaten zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Investmentfonds zum Monatsende gemäß Anhang I Tabelle 1; b) monatliche Stromgrößendaten entweder zu den Bereinigungen infolge Neubewertung oder zu den Transaktionen von Investmentfonds (oder beides) gemäß Anhang I Tabelle 2 nach der in Anhang III dargelegten Methodik; c) monatlich vereinnahmte Erträge und gezahlte Dividenden für jede vom Investmentfonds ausgegebene Aktienklasse sowie den von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten jährlichen Gebühren gemäß Anhang I Tabelle 4; d) Informationen über die Klassifizierung des Investmentfonds gemäß Anhang I Tabelle 5.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b meldet der Investmentfonds Daten zu einzelnen Wertpapieren, sofern in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 angegeben, im Einklang mit Anhang I Tabelle 3.

Article 6 Besondere Berichtspflichten in Bezug auf Gebietsansässigkeit und institutionellen Sektor der Inhaber von Investmentfondsanteilen

1 Die Investmentfonds melden statistische Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor aufgegliedert sind, der Inhaber von auf den eingetragenen Inhaber lautenden Investmentfondsanteilen, die von den in Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 Nummer 9 (Investmentfondsanteile) aufgeführten Investmentfonds begeben wurden.

2 Wenn die Aufgliederung nach Gebietsansässigkeit oder nach institutionellem Sektor des Inhabers von auf den eingetragenen Inhaber lautenden Investmentfondsanteilen, die von den in Absatz 1 aufgeführten Investmentfonds begeben wurden, nicht unmittelbar zu ermitteln ist, melden die Investmentfonds die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.

3 Wenn die Aufgliederung nach Gebietsansässigkeit oder nach institutionellem Sektor der Inhaber von Investmentfonds-Inhaberanteilen, die von den in Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 Nummer 9 (Investmentfondsanteile) aufgeführten Investmentfonds begeben wurden, nicht unmittelbar zu ermitteln ist, werden die entsprechenden statistischen Daten gemäß den Weisungen der betreffenden NZB oder der von ihr festgelegten Regelungen auf der Grundlage einer oder mehrerer der folgenden Meldevarianten gemeldet: a) Emittierende Investmentfonds melden statistische Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor der Inhaber von Investmentfonds-Inhaberanteilen aufgegliedert sind, auch wenn diese Daten auf Informationen beruhen, die vom betreffenden Wertpapiermakler oder von einem sonstigen Rechtssubjekt stammen, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Investmentfonds-Inhaberanteile beteiligt ist. b) Die NZBen können von MFI oder SFI, die Investmentfonds-Inhaberanteile verwahren, verlangen, nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor der Inhaber dieser Investmentfonds-Inhaberanteile aufgegliederte statistische Daten zu melden, soweit es sich um Investmentfonds-Inhaberanteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und diese für den Inhaber oder einen weiteren Intermediär, der ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Verwahrstelle unterscheidet zwischen Investmentfonds-Inhaberanteilen, die für Inhaber von Investmentfondsanteilen verwahrt werden, und Investmentfonds-Inhaberanteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, und ii) die meisten Investmentfonds-Inhaberanteile werden von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt, die den Finanzintermediären (MFI oder SFI) zuzuordnen sind.

4 Die NZBen können die erforderlichen statistischen Daten zu von Investmentfonds begebenen Investmentfondsanteilen auf der Grundlage verfügbarer Daten, einschließlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobener statistischer Daten, ableiten, soweit bei diesen Daten die Vorlagefristen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen gewahrt sind.

Article 7 Alternative Datenquellen und Schätzungen

1 Die NZBen können die nach der vorliegenden Verordnung zu meldenden statistischen Daten von der nationalen zuständigen Behörde beziehen, insbesondere mittels Daten, die gemäß dem in der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rahmen erhoben werden, soweit diese statistischen Daten der NZB gemäß den Bestimmungen lokaler Kooperationsvereinbarungen zwischen der betreffenden NZB und der nationalen zuständigen Behörde übermittelt werden und sofern diese die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllen.

2 Die NZBen können statistische Daten zu vereinnahmten Erträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu melden sind, unter Verwendung der zuvor mit der EZB vereinbarten Methodik auf der Grundlage der Vermögenswerte des Investmentfonds schätzen.

3 Die NZBen können die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden statistischen Daten zu von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten Gebühren und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu Informationen über die Klassifizierung des Investmentfonds aus ihnen zugänglichen Informationsquellen zusammenstellen, sofern sie die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllen.

Article 8 Übermittlungsfristen

1 Die NZBen bestimmen die Frequenz und die Vorlagefrist für den Bezug der statischen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung von Investmentfonds, SFI und MFI so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.

2 Die NZBen übermitteln der EZB alle folgenden Daten: a) monatliche statistische Daten bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen; b) die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten statistischen Daten bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, in dem entweder der Investmentfonds erstmals gegründet wurde oder in dem sich die Klassifizierungsinformationen des Investmentfonds geändert haben; c) jährliche statistische Daten bis zum Geschäftsschluss des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres.

3 Gestatten die von den NZBen gewährten Ausnahmen den Investmentfonds, SFI oder MFI die Meldung statistischer Daten an die NZBen auf einer nicht monatlichen Grundlage, so übermittelt die NZB der EZB die statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

Article 9 Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

Für die Zwecke der Meldung gemäß der vorliegenden Verordnung und sofern keine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wurde, a) befolgen Investmentfonds, SFI und MFI die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegten Rechnugslegungsvorschriften,. b) bringen Investmentfonds, SFI und MFI Marktbewertungsverfahren, soweit vorhanden, zur Anwendung, c) melden Investmentfonds, SFI und MFI sämtliche finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Bruttobasis, d) nehmen Investmentfonds, SFI und MFI die Meldung auf der Grundlage der letzten verfügbaren Bewertung der Vermögenswerte nach Maßgabe der in Artikel 5 festgelegten Frequenz und den von den NZBen gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Meldefristen vor.

Article 10 Ausnahmeregelungen

1 Die NZBen können den nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmen von den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Monatsbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens im Hinblick auf Bestände in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.

2 In Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, in denen das zusammengefasste Gesamtvermögen aller gebietsansässigen Investmentfonds 1 % des gesamten Investmentfondsvermögens des Euro-Währungsgebiets nicht übersteigt, können NZBen den in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gebietsansässigen, nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmen von den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren, wenn auf diejenigen Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Monatsbilanz liefern, mindestens 80 % des Gesamtvermögens der Investmentfonds im Hinblick auf Bestände in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.

3 Gewähren die NZBen Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2, melden die Investmentfonds der betreffenden NZB mindestens alle folgenden statistischen Daten gemäß den in Anhang II festgelegten Beschreibungen: a) vierteljährlich die statistischen Daten zu Bestandsdaten zum Quartalsende zu den in Anhang I Tabelle 1 Nummer 9 aufgeführten Investmentfondsanteilen auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen; b) vierteljährlich die statistischen Daten zu den vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen zu den in Anhang I Tabelle 2 Nummer 9 aufgeführten Investmentfondsanteilen auf aggregierter Basis oder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen.

4 Gewähren die NZBen Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2, so gelten die beiden folgenden Bestimmungen: a) Ausnahmen werden für einen Zeitraum gewährt, der höchstens ein Kalenderjahr beträgt. b) Die NZBen überprüfen mindestens jährlich und rechtzeitig für die Gewährung oder den Widerruf, falls erforderlich, von Ausnahmen ab dem folgenden Kalenderjahr, dass die Schwellenwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht überschritten werden.

5 Die NZBen können Nicht-OGAW-Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen eine Bewertung der Vermögenswerte der Nicht-OGAW-Investmentfonds in Zeitabständen von mehr als einem Monat gestattet ist, Ausnahmen im Hinblick auf andere statistische Daten als Daten zu einzelnen Wertpapieren gemäß Anhang I Tabellen 1 und 2 gewähren. Gewähren die NZBen solche Ausnahmen, melden die Nicht-OGAW-Investmentfonds diese statistischen Daten mit der Frequenz, mit der sie ihre Vermögenswerte nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften bewerten müssen, mindestens jedoch jährlich.

6 Die NZBen können Nicht-OGAW-Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen eine Bewertung der Vermögenswerte der Nicht-OGAW-Investmentfonds in Zeitabständen von mehr als einem Monat gestattet ist, Ausnahmen im Hinblick auf Daten zu einzelnen Wertpapieren und Aktienklassen gewähren. Gewähren die NZBen solche Ausnahmen, melden die Nicht-OGAW-Investmentfonds die in Anhang I Tabellen 3 und 4 aufgeführten Daten zu einzelnen Wertpapieren und Aktienklassen vierteljährlich.

7 Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, nach denen die Investmentfonds ihre Vermögenswerte nicht rechtzeitig bewerten müssen, um die von den NZBen gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegten klaren Meldefristen einzuhalten, Ausnahmen von den in Artikel 5 genannten statistischen Berichtsanforderungen gewähren. Gewähren die NZBen solche Ausnahmen, können die Investmentfonds der NZB Daten unter Einhaltung der Vorlagefristen melden, gemäß denen die Investmentfonds ihre Vermögenswerte nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften bewerten müssen.

8 Die NZBen können Investmentfonds Ausnahmen im Hinblick auf statistische Daten gewähren, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhoben werden, die nach Anhang I Tabelle 1 und 2 den Kategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ zuzuordnen sind und keinen individuellen ISIN-Code oder andere gültige Kennung haben und bei denen eines der Folgenden Merkmale zutrifft: a) Der Marktwert der gesamten Bestände dieser Wertpapiere beträgt weniger als 1 % der gesamten Wertpapierbestände des Investmentfonds in dem Land oder b) der Marktwert der gesamten Bestände dieser Wertpapiere beträgt weniger als 5 % der gesamten Wertpapierbestände des Investmentfonds. Gewähren die NZB solche Ausnahmen, können Investmentfonds solche Daten auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien und Geschäftspartner, melden.

9 Die NZBen gewähren Investmentfonds Ausnahmen im Hinblick auf statistische Daten, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 7 erhoben werden. Die NZBen überprüfen, dass es möglich ist, diese statistischen Daten rechtzeitig zu erheben, um gegebenenfalls eine Ausnahme mit Wirkung ab Beginn eines jeden Kalenderjahres — sofern mit der EZB vereinbart — zu gewähren oder zu widerrufen.

10 Wurde einem Investmentfonds keine Ausnahme nach Absatz 7 gewährt, können die NZBen Investmentfonds Ausnahmen von den Berichtspflichten gemäß Artikel 6 für einen Zeitraum von einem Jahr gewähren, wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile oder Investmentfonds-Inhaberanteile erstmals begeben werden oder wenn Marktentwicklungen eine Änderung einer Meldevariante oder einer Kombination von Meldevarianten gemäß Artikel 6 Absatz 3 erfordern.

11 Die NZBen können Investmentfonds Ausnahmen gewähren, sodass die Investmentfonds die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten statistischen Daten für den Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten beziehen, bis einschließlich zum Ende des zweiten Quartals 2026 vierteljährlich melden können.

Article 11 Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

1 Die Investmentfonds, SFI und MFI haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

2 Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen können gegebenenfalls lokale Kooperationsvereinbarungen mit den nationalen zuständigen Behörden treffen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren und lokale Kooperationsvereinbarungen die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Article 12 Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

1 Die Investmentfonds zeigen der betreffenden NZB jede Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation an, bei der beide der folgenden Umstände vorliegen: a) Die Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation wird voraussichtlich die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten eines Investmentfonds nach der vorliegenden Verordnung beeinträchtigen, und b) die Absicht, den in Buchstabe a genannten Vorgang durchzuführen, ist öffentlich bekannt.

2 Die Anzeige gemäß Absatz 1 a) erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation, und b) umfasst Angaben zu den Verfahren, die anzuwenden sind, um die in der vorliegenden Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten zu erfüllen.

Article 13 Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, welche die Investmentfonds, SFI oder MFI gemäß der vorliegenden Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Article 14 Bestandsschutz (Grandfathering)

Die Investmentfonds, SFI oder MFI melden der betreffenden NZB weiterhin gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) alle statistischen Daten für den Zeitraum, auf den sich die statistischen Daten bis einschließlich November 2025 beziehen, wie in der genannten Verordnung vorgeschrieben.

Article 15 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Article 16 Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/32 (EZB/2014/62)

Der Beschluss (EU) 2015/32 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/62) wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.

Article 17 Aufhebung

1 Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 18 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2025, mit Ausnahme von Artikel 10, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gilt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions