Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen: a) langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme; b) Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Landdegradationsneutralität; c) Verbesserung der Ernährungssicherheit; d) Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.
2 Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den in Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und mindestens 20 % der Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken.
Article 2 Geografischer Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in den Artikeln 4 bis 12 genannten Ökosysteme a) in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten; b) in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden oder ihrem Untergrund; c) in Gewässern, am Meeresgrund oder im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer eines Mitgliedstaats ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt. Diese Verordnung gilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen; 2. „Habitat einer Art“ ein Habitat einer Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/43/EWG; 3. „Wiederherstellung“ den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems zur Verbesserung seiner Struktur und Funktionen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern, indem eine Fläche eines Lebensraumtyps auf einen guten Zustand gebracht wird bis die günstige Gesamtfläche erreicht wird und der Zustand des Habitats einer Art zur Erreichung einer ausreichenden Qualität und Quantität im Einklang mit Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 verbessert wird und die Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 einschließlich der Erreichung des zufriedenstellenden Niveaus für die in den Artikeln 8 bis 12 genannten Indikatoren erfüllt werden; 4. „guter Zustand“ in Bezug auf eine Fläche eines Lebensraumtyps einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale des Lebensraumtyps, insbesondere seine Struktur und Funktionen und seine charakteristischen Arten oder seine charakteristische Artenzusammensetzung das hohe Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um seine langfristige Erhaltung zu gewährleisten, und somit zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraums beitragen, wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, und — bei Meeresökosystemen — zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beitragen; 5. „guter Umweltzustand“ den guten Umweltzustand im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG; 6. „günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraums“ den günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG; 7. „günstiger Erhaltungszustand einer Art“ den günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG; 8. „günstige Gesamtfläche“ die gesamte Fläche eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, die als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um den langfristigen Fortbestand des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten oder seiner charakteristischen Artenzusammensetzung sowie aller bedeutenden ökologischen Variationen dieses Lebensraumtyps in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten und sich aus der derzeitigen Fläche des Lebensraumtyps und, falls diese Fläche für den langfristigen Fortbestand des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten oder seiner charakteristischen Artenzusammensetzung nicht ausreicht, der zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderlichen zusätzlichen Fläche zusammensetzt; wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraums bei, und bei Meeresökosystemen trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands bei; 9. „ausreichende Qualität des Habitats“ die Qualität eines Habitats einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich — bei Meeresökosystemen — zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beiträgt; 10. „ausreichende Quantität des Habitats“ die Quantität eines Habitats einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich — bei Meeresökosystemen — zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beiträgt; 11. „sehr häufig vorkommender und weit verbreiteter Lebensraumtyp“ einen Lebensraumtyp, der in mehreren biogeografischen Regionen in der Union mit einer Ausdehnung von mehr als 10000 km2 vorkommt; 12. „Bestäuber“ ein wildlebendes Insekt, das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht; 13. „Rückgang der Bestäuberpopulationen“ einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern; 14. „heimische Baumart“ eine Baumart, die in ihrem natürlichen früheren oder derzeitigen Verbreitungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt, d. h. in dem Verbreitungsgebiet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte; 15. „lokale Verwaltungseinheit“ oder „LAU“ (Local Administrative Unit) eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes; 16. „Stadtzentren“ und „städtische Räume“ Gebietseinheiten in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, die nach einer gemäß Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegten rasterbasierten Typologie klassifiziert sind; 17. „Städte“ LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren Stadtzentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; 18. „kleinere Städte und Vororte“ LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem Stadtzentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Raum leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; 19. „stadtnahe Gebiete“ an Stadtzentren oder städtische Räume angrenzende Gebiete, die mindestens alle Gebiete innerhalb eines Kilometers gemessen ab den äußeren Grenzen dieser Stadtzentren oder städtischen Räume umfassen und die sich in derselben Stadt oder derselben kleineren Stadt bzw. demselben Vorort wie diese Stadtzentren oder städtischen Räume befinden; 20. „städtische Grünfläche“ die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage von Daten, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und — sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar — anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden; 21. „städtische Baumüberschirmung“ die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der Daten zur Baumbestandsdichte, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und — sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar — anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden; 22. „frei fließender Fluss“ einen Fluss oder einen Flussabschnitt, dessen longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert wird und dessen natürliche Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt sind; 23. „Wiedervernässung von Moorböden“ den Prozess der Umwandlung entwässerter Moorböden in Richtung nasser Moorböden; 24. „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Article 4 Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen: a) bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert; b) bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert. Für die Zwecke dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen, die sich in Natura-2000-Gebieten befinden, Vorrang.
2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten sehr häufig vorkommende und weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % ihres europäischen Hoheitsgebiets abdecken, aus der betreffenden Gruppe von Lebensraumtypen ausnehmen, sofern dies für die Zwecke jenes Absatzes hinreichend gerechtfertigt ist. Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 an, so ergreift er Wiederherstellungsmaßnahmen a) bis 2050 auf einer Fläche, die mindestens 80 % der Fläche ausmacht, die sich in Bezug auf jeden dieser Lebensraumtypen nicht in gutem Zustand befindet; b) bis 2030 auf mindestens einem Drittel des in Buchstabe a genannten Prozentsatzes und c) bis 2040 auf mindestens zwei Drittel des unter Buchstabe a genannten Prozentsatzes. Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung, wenn sichergestellt ist, dass der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Prozentsatz nicht verhindert, dass der günstige Erhaltungszustand für jeden dieser Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene erreicht oder erhalten wird.
3 Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten verbleibenden Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die verbleibenden Flächen der in Anhang I aufgeführten relevanten Gruppen von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.
4 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die diese Lebensraumtypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese Lebensraumtypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.
5 Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.
6 Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 auf bestimmte Lebensraumtypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 4 für die verbleibenden Lebensraumtypen, die zu den in Anhang I aufgeführten Gruppen von Lebensraumtypen gehören, zu denen diese bestimmten Lebensraumtypen gehören.
7 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.
8 Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und, falls angemessen, die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c dieser Verordnung berücksichtigt.
9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand der Lebensraumtypen für mindestens 90 % der über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilten Fläche bekannt ist und dass der Zustand der Flächen aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis 2040 bekannt ist.
10 Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 7 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.
11 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen. Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.
12 Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 17 des vorliegenden Artikels zu erreichen.
13 In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura-2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Verschlechterungsverbote auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum 19. Februar 2025 seine Absicht mitteilt, diesen Absatz anzuwenden, und die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt.
14 Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 11 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen; b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden; c) einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
15 Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 12 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen; b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden; c) Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
16 In Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist: a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen; b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder c) einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.
17 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass a) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist; b) die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.
Article 5 Wiederherstellung von Meeresökosystemen
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen: a) bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche der Gruppen 1 bis 6 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert; b) bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang II aufgeführten Gruppen 1 bis 6 von Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert; c) bis 2040 auf mindestens zwei Dritteln des Prozentsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert, und d) bis 2050 auf einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 bestimmten Prozentsatz der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert. Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird so festgelegt, dass das Erreichen oder Erhalten eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG nicht verhindert wird.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 auf Flächen, die diese Biotoptypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit die günstige Gesamtfläche für diese Biotoptypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede Gruppe von Biotoptypen zu erreichen, die im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.
3 Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Biotoptyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.
4 Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 auf bestimmte Biotoptypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 für die verbleibende zusätzliche Fläche, die erforderlich ist, um für jede in Anhang II aufgeführte Gruppe von Biotoptypen, zu der diese bestimmten Biotoptypen gehören, die günstige Gesamtfläche zu erreichen.
5 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.
6 Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 dieses Artikels am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Bestimmung des Zustands der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Biotoptypen sowie der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen herangezogen.
7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zustand folgender Flächen bekannt ist: a) bis 2030 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 verteilten Fläche; b) bis 2040 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6; c) bis 2040 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7 verteilten Fläche; d) bis 2050 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7.
8 Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren ökologischen Kohärenz und Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Biotoptypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 5 genannten Arten, die in diesen Biotoptypen vorkommen, Rechnung getragen.
9 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 5 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen. Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.
10 Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Biotoptypen vorkommen und die in gutem Zustand sind, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu erreichen.
11 Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 9 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen; b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden; c) einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
12 Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 10 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen; b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden; c) Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
13 Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 9 und 10 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist: a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen; b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder c) einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.
14 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass a) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in den Gruppen 1 bis 6 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Biotoptyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist; b) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen wächst, bis mindestens der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Prozentsatz davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Biotoptyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist; c) die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv zunimmt.
Article 6 Energie aus erneuerbaren Quellen
1 Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 wird davon ausgegangen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen gemäß Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 zur Verfügung stehen, ausnehmen, vorausgesetzt, dass a) eine Strategische Umweltprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wurde oder b) sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unterzogen wurden.
2 Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und spezifischen Umständen die Anwendung des Absatzes 1 entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Wenden die Mitgliedstaaten Beschränkungen gemäß Unterabsatz 1 an, so unterrichten sie die Kommission über diese Beschränkungen und begründen sie.
Article 7 Landesverteidigung
1 Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 4 oder 7 und Artikel 5 Absätze 1, 2 oder 5 können die Mitgliedstaaten Flächen, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Flächen für militärische Zwecke vereinbar sind.
2 Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten Pläne und Projekte, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Ausnahme an, so ergreifen sie jedoch Maßnahmen, um die Auswirkungen dieser Pläne und Projekte auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.
Article 8 Wiederherstellung städtischer Ökosysteme
1 Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in städtischen Ökosystemgebiete, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebieten, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.
2 Ab 1. Januar 2031 müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.
3 Die Mitgliedstaaten müssen in jedem städtischen Ökosystemgebiet, das gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.
Article 9 Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Auen
1 Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln — unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Funktionen der künstlichen Hindernisse — die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Wiederherstellung von mindestens 25000 Flusskilometern in der Union zu frei fließenden Flüssen bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere des Artikels 15.
2 Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die Vernetzung von Oberflächengewässern, die in dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben i und n. Bei der Beseitigung von künstlichen Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten prioritär obsolete Hindernisse an, d. h. solche, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.
3 Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der künstlichen Hindernisse gemäß Absatz 2 durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Auen erforderlich sind.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Auen erhalten werden.
Article 10 Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen
1 Die Mitgliedstaaten verbessern die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen anschließend einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen, der ab 2030 mindestens alle sechs Jahre gemessen wird, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist, indem sie rechtzeitig geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Aktualisierung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und Bestäuberpopulationen zu erlassen. Die Kommission erlässt bis zum 19. August 2025 den ersten dieser delegierten Rechtsakte zur Festlegung dieser Methode.
3 Die in Absatz 2 genannte Methode bietet einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in allen Ökosystemen, für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 ergriffen wurden.
4 Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Methode stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, damit die Repräsentativität in ihren Hoheitsgebieten gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten fördern die Bürgerforschung (citizen science) bei der Erhebung von Überwachungsdaten, soweit dies angemessen ist, und stellen angemessene Ressourcen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bereit.
5 Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Chemikalienagentur, koordinieren im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten ihre Tätigkeiten in Bezug auf Bestäuber und stellen auf Anfrage Informationen bereit, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission unter anderem eine spezielle Taskforce ein und leitet einschlägige Informationen und Fachwissen in koordinierter Weise an die Mitgliedstaaten weiter.
Article 11 Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme
1 Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen zu verbessern, wobei dem Klimawandel, den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen von ländlichen Gebieten sowie der Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung in der Union sicherzustellen, Rechnung getragen wird.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass auf nationaler Ebene ein Aufwärtstrend bei mindestens zwei der folgenden drei Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Anhang IV erreicht wird, gemessen im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist: a) Index der Grünlandschmetterlinge; b) Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden; c) Anteil landwirtschaftlicher Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt.
3 Die Mitgliedstaaten ergreifen Wiederherstellungsmaßnahmen, die darauf abzielen, dass der Index häufiger Feldvogelarten auf nationaler Ebene auf der Grundlage der in Anhang V genannten Arten (indexiert am 1. September 2025 = 100) folgende Werte erreicht: a) 110 bis 2030, 120 bis 2040 und 130 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch stärker erschöpften Feldvogelpopulationen; b) 105 bis 2030, 110 bis 2040 und 115 bis 2050 in den in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten mit historisch weniger stark erschöpften Feldvogelpopulationen.
4 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die darauf abzielen, dass organische Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, wiederhergestellt werden. Diese Maßnahmen sind zu ergreifen auf mindestens a) 30 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Viertel wiedervernässt werden muss, bis 2030; b) 40 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2040; c) 50 % dieser Flächen, von denen mindestens ein Drittel wiedervernässt werden muss, bis 2050. Die Mitgliedstaaten können Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich Wiedervernässung, auf Flächen von Torfabbaugebieten ergreifen und diese Flächen auf die jeweiligen in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen. Zudem können die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen zur Wiedervernässung von Böden ergreifen, bei denen es sich um entwässerte Moorböden handelt, die zu anderen als landwirtschaftlichen oder Torfabbauzwecken genutzt werden, und diese wiedervernässten Flächen bis zu 40 % auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben anrechnen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen, die in der Wiedervernässung von Moorböden bestehen, einschließlich der zu erzielenden Wasserniveaus, tragen zur Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen und zur Steigerung der biologischen Vielfalt bei, wobei die nationalen und lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. In hinreichend begründeten Fällen kann der Umfang der Wiedervernässung von landwirtschaftlich genutzten Moorböden durch einen Mitgliedstaat auf weniger als in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gefordert verringert werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass diese Wiedervernässung wesentliche negative Auswirkungen auf Infrastruktur, Gebäude, die Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen hat und die Wiedervernässung nicht auf anderen als landwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden kann. Eine solche Verringerung wird im Einklang mit Artikel 14 Absatz 8 festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Zielvorgaben für die Wiedervernässung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c zu erreichen, bedeutet nicht, dass Landwirte und private Landbesitzer — für die die Wiedervernässung auf landwirtschaftlichen Flächen weiterhin freiwillig ist — zur Wiedervernässung ihrer Flächen verpflichtet sind, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht ergeben. Die Mitgliedstaaten schaffen, soweit erforderlich, Anreize für die Wiedervernässung, um sie zu einer attraktiven Option für Landwirte und private Landeigentümer zu machen, und fördern den Zugang zu Schulungen und Beratung für Landwirte und andere Interessenträger zu den Vorteilen der Wiedervernässung von Torfflächen und zu den Optionen der anschließenden Landbewirtschaftung und damit verbundenen Möglichkeiten.
Article 12 Wiederherstellung von Waldökosystemen
1 Zusätzlich zu den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern, unter Berücksichtigung der Risiken von Waldbränden.
2 Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei dem Index häufiger Waldvogelarten gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.
3 Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei mindestens sechs der folgenden sieben Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, ausgewählt auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt der Waldökosysteme in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der Trend wird im Zeitraum vom 18. August 2024 bis zum 31. Dezember 2030 gemessen und danach alle sechs Jahre, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist: a) stehendes Totholz; b) liegendes Totholz; c) der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur; d) die Waldvernetzung; e) der Vorrat an organischem Kohlenstoff; f) der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten; g) die Vielfalt der Baumarten.
4 Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist: a) großflächige Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände; oder b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.
Article 13 Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen
1 Bei der Festlegung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 4 sowie 8 bis 12 genannten Ziele und Verpflichtungen zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung der Union zu leisten, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume auf Unionsebene zu pflanzen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze geleistet wird, auch indem sie die Artenvielfalt und eine diverse Altersstruktur sicherstellen, wobei heimische Baumarten Vorrang haben, mit Ausnahme — in ganz bestimmten Fällen und unter ganz bestimmten Bedingungen — nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen. Die Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zielen darauf ab, die ökologische Vernetzung zu verbessern, und stützen sich auf nachhaltige Aufforstung, Wiederaufforstung und Baumpflanzung sowie den Ausbau städtischer Grünflächen.
Article 14 Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne
1 Alle Mitgliedstaaten erstellen jeweils einen nationalen Wiederherstellungsplan und führen die vorbereitende Überwachung und die Forschung durch, die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der Wiederherstellungsziele und zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 und zur Leistung eines Beitrags zu den in Artikel 1 dargelegten übergeordneten Zielen und Zielvorgaben der Union erforderlich sind, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.
2 Die Mitgliedstaaten quantifizieren die Fläche, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten, die es in den unter Artikel 2 fallenden Ökosystemen gibt. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben: a) für jeden Lebensraumtyp: i) die gesamte Fläche des Lebensraums und eine Karte seiner derzeitigen Verbreitung, ii) die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet, iii) die günstige Gesamtfläche unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen über dessen historische Verbreitung und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels, iv) die am besten für die erneute Etablierung von Lebensraumtypen geeigneten Flächen angesichts aktueller und prognostizierter Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels; b) die für die Erreichung ihres günstigen Erhaltungszustands notwendige ausreichende Qualität und Quantität der Habitate von Arten, unter Berücksichtigung der am besten für die erneute Etablierung dieser Habitate geeigneten Flächen, und die für die Entfaltung der Artenpopulationen erforderliche Vernetzung zwischen ihnen sowie aktuelle und vorhergesagte Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels, die konkurrierenden Bedürfnisse der Habitate und Arten und das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen mit hohem Naturwert. Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist. Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 bekannt sein muss. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die in jenem Artikel genannten Prozentsätze. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die gemäß jenen Artikeln ausgewählten niedrigeren Prozentsätze.
3 Für die Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen legen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fest.
4 Die Mitgliedstaaten bestimmen und kartieren für all ihre Städte sowie kleineren Städte und Vororte städtische Ökosystemgebiete gemäß Artikel 8. Das städtische Ökosystemgebiet einer Stadt oder einer kleineren Stadt und eines Vororts umfasst a) die gesamte Stadt oder die gesamte kleinere Stadt und den gesamten Vorort oder b) Teile der Stadt oder der kleineren Stadt und des Vororts, einschließlich zumindest ihrer Stadtzentren, städtischen Räume und, sofern vom betreffenden Mitgliedstaat als angemessen eingestuft, stadtnahen Gebiete. Die Mitgliedstaaten können die städtischen Ökosystemgebiete von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Städten oder kleineren Städten und Vororten — oder von beiden — zu einem städtischen Ökosystemgebiet entsprechend zusammenführen, das diesen Städten oder kleineren Städten und Vororten — oder beiden — gemeinsam ist.
5 Die Mitgliedstaaten legen bis 2030 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des in Artikel 20 Absatz 10 genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 20 Absatz 11 genannten Orientierungsrahmens ein zufriedenstellendes Niveau fest, und zwar für a) die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Bestäuberpopulationen und den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Indikator; b) jeden der ausgewählten in Artikel 11 Absatz 2 genannten Indikatoren; c) jeden der ausgewählten in Artikel 12 Absatz 3 genannten Indikatoren; d) die in Artikel 8 Absatz 2 genannten städtischen Grünflächen und e) die in Artikel 8 Absatz 3 genannte städtische Baumüberschirmung.
6 Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Flächen, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.
7 Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 19. August 2025 eine Methodik zur Ergänzung der Methodik gemäß Anhang IV entwickeln, um Landschaftselemente mit großer Vielfalt zu überwachen, die nicht von der gemeinsamen Methode gemäß der Beschreibung der Landschaftselemente mit großer Vielfalt in dem genannten Anhang erfasst werden. Die Kommission stellt bis zum 19. September 2024 Leitlinien für den Rahmen für die Entwicklung diese Methodiken zur Verfügung.
8 Die Mitgliedstaaten legen, falls anwendbar, fest, dass der Umfang der Wiedervernässung von Moorböden mit landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 5 verringert wird.
9 Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten a) ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999; b) ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999; c) das verbindliche Gesamtziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
10 Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit der Land- und Forstwirtschaft. Sie ermitteln auch bestehende land- und forstwirtschaftliche Verfahren, einschließlich GAP-Interventionen, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen.
11 Die Durchführung dieser Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Mittel im Rahmen der GAP, der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) oder anderer Finanzierungsprogramme und -instrumente in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei im Rahmen des MFR 2021-2027 anzupassen.
12 Die Mitgliedstaaten können den Einsatz privater oder öffentlicher Förderprogramme zugunsten der Interessenträger, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 durchführen, — einschließlich Landbewirtschaftern und -eigentümern, Landwirten, Forstwirten und Fischern — fördern.
13 Die Mitgliedstaaten koordinieren die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Flächen, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und, sofern zutreffend, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten, die bereits ausgewiesen sind, und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.
14 Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes: a) die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen; b) prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden; c) die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen enthalten sind und die gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Hochwasserrisikomanagementpläne; d) falls anwendbar, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union; e) die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme; f) im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne; g) falls anwendbar, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der GFP; h) die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten GAP-Strategiepläne.
15 Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch strategische kritische Rohstoffe betreffende Projekte, sofern diese nach Unionsrecht anerkannt sind.
16 Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne a) können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang VII aufgeführt sind; b) streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren; c) können die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte berücksichtigen; falls angemessen, sollte die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten berücksichtigt werden.
17 Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere wenn es sich um grenzübergreifende Ökosysteme handelt oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder Unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen.
18 Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen für die Erstellung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne — sofern praktikabel und angemessen — bestehende Strukturen der regionalen institutionellen Zusammenarbeit nutzen.
19 Stellen die Mitgliedstaaten ein Problem fest, das voraussichtlich die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen verhindert und das Maßnahmen erforderlich macht, für die sie nicht zuständig sind, so wenden sie sich einzeln oder gemeinsam mit einer Beschreibung des festgestellten Problems und möglichen Maßnahmen im Hinblick auf deren Prüfung und potenzielle Annahme an die gegebenenfalls betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder internationale Organisationen.
20 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit, einschließlich aller relevanten Interessenträger, frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die Konsultationen müssen die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG erfüllen.
Article 15 Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne
1 Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13.
2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann sich der gemäß Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 6 vorzulegende nationale Wiederherstellungsplan für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2032 bis zu einer Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 auf einen strategischen Überblick über Folgendes beschränken: a) die Elemente gemäß Absatz 3 und b) die Inhalte gemäß den Absätzen 4 und 5. Der infolge der gemäß Artikel 19 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2032 durchzuführenden Überprüfung überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan kann sich für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2042 bis zu einer Überarbeitung gemäß Artikel 19 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2042 auf einen strategischen Überblick über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Elemente und Inhalte beschränken.
3 Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinem unter Verwendung des gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf: a) die Quantifizierung der Flächen, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 12 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen; b) — falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 Absatz 3 anwendet — eine Begründung, warum es nicht möglich ist, bis 2050 die für die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, und eine Begründung für den von diesem Mitgliedstaat ermittelten niedrigeren Prozentsatz gemäß jenen Artikeln; c) eine Beschreibung der zur Erreichung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 der vorliegenden Verordnung geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden; d) einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7; e) falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwendet: eine Begründung dafür, warum die Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG ermittelten günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene durch die nach dem genannten Artikel festgelegten Prozentsätze nicht verhindert würde; f) eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 5 Absatz 9 sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich die Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtern; g) falls anwendbar, eine Beschreibung der Art und Weise der Anwendung von Artikel 4 Absatz 13 in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich i) einer Erläuterung des Systems der Ausgleichsmaßnahmen, die für jedes erhebliche Verschlechterungsereignis zu ergreifen sind, sowie der erforderlichen Überwachung der erheblichen Verschlechterung der Lebensraumtypen und Habitate der Arten sowie der Berichterstattung darüber sowie der ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen; ii) einer Erläuterung der Art und Weise, wie sichergestellt wird, dass die Durchführung von Artikel 4 Absatz 13 nicht die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 beeinträchtigt; h) eine Angabe der Maßnahmen mit dem Ziel, die in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen sie vorkommen, in gutem Zustand zu erhalten, und der Maßnahmen mit dem Ziel, gemäß Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 10 eine erhebliche Verschlechterung des Zustands anderer Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen zu verhindern; i) das Verzeichnis der gemäß Artikel 9 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und 2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Auen gemäß Artikel 9 Absatz 3; j) eine Übersicht über die gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat; k) falls anwendbar, eine Begründung dafür, warum Moorböden zu einem geringeren Anteil als gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c wiedervernässt werden; l) eine Übersicht über die gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat; m) eine Beschreibung des Beitrags zu der Verpflichtung gemäß Artikel 13; n) den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12; o) falls anwendbar, ein eigener Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage; p) die Überwachung der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 12 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 eingehalten beziehungsweise erfüllt werden; q) eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12; r) die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit; s) die vorhersehbaren sozioökonomischen Auswirkungen und den geschätzten Nutzen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12; t) ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt: i) die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung von Art und Ort der Wiederherstellungsmaßnahmen, ii) das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhinderung von Naturkatastrophen oder zur Abmilderung von deren Auswirkungen und zur Unterstützung der Anpassung, iii) Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos, iv) einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen, u) den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der Finanzierung oder Kofinanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union; v) eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, auswirken; w) eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden; x) ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 17 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 17 Absatz 5 berücksichtigt wurden; geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.
4 Der nationale Wiederherstellungsplan enthält, falls anwendbar, die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der GFP zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten und in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.
5 Der nationale Wiederherstellungsplan enthält einen Überblick über das Zusammenspiel zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Strategieplan im Rahmen der GAP enthaltenen Maßnahmen.
6 Falls angemessen, enthält der nationale Wiederherstellungsplan einen Überblick über die Erwägungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c.
7 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein einheitliches Format für den nationalen Wiederherstellungsplan fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der EUA unterstützt. Bis zum 1. Dezember 2024 legt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 1 die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte vor.
Article 16 Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 14 und 15 vor.
Article 17 Bewertung des nationalen Wiederherstellungsplans
1 Die Kommission bewertet den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat.
2 Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans prüft die Kommission a) die Einhaltung von Artikel 15; b) die Angemessenheit des Plans im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13; c) den Beitrag des Plans zum Erreichen der übergeordneten Ziele und Zielvorgaben der Union gemäß Artikel 1, der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 25000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 gemäß Artikel 9 Absatz 1 und der Verpflichtung nach Artikel 13, bis 2030 mindestens drei Milliarden weitere Bäume in der Union zu pflanzen.
3 Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.
4 Die Kommission kann dem Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen zu diesem Entwurf übermitteln.
5 Der Mitgliedstaat trägt etwaigen Anmerkungen der Kommission in seinem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan Rechnung.
6 Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellt der Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlicht ihn und übermittelt ihn der Kommission.
Article 18 Koordinierung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meeresökosystemen
1 Die Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne im Rahmen der GFP zu erlassende Bestandserhaltungsmaßnahmen enthalten, nutzen die darin vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang.
2 Enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne Maßnahmen, für die die Vorlage einer gemeinsamen Empfehlung im Rahmen des Regionalisierungsverfahrens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich ist, so leiten die Mitgliedstaaten, die diese nationalen Wiederherstellungspläne erstellen, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen rechtzeitig Konsultationen mit anderen von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse und mit den einschlägigen Beiräten gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein, um eine rechtzeitige Einigung über gemeinsame Empfehlungen und deren Vorlage zu ermöglichen. Zu diesem Zweck nehmen sie in den nationalen Wiederherstellungsplan auch den voraussichtlichen Zeitplan für die Konsultation und die Vorlage der gemeinsamen Empfehlungen auf.
3 Die Kommission erleichtert und überwacht Fortschritte bei der Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der GFP. Die Mitgliedstaaten legen spätestens 18 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist die gemeinsamen Empfehlungen zu den Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der in Artikel 5 festgelegten Ziele beizutragen.
4 Liegen innerhalb der jeweiligen Frist gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels keine gemeinsamen Empfehlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die für die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des Umweltrechts der Union gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, so kann die Kommission die in Artikel 11 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Instrumente, falls angemessen, unter den dort festgelegten Bedingungen in vollem Umfang nutzen.
Article 19 Überprüfung des nationalen Wiederherstellungsplans
1 Bis zum 30. Juni 2032 und anschließend bis zum 30. Juni 2042 überprüft und überarbeitet jeder Mitgliedstaat seinen jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Danach überprüft jeder Mitgliedstaat mindestens alle zehn Jahre seinen nationalen Wiederherstellungsplan, überarbeitet ihn erforderlichenfalls und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Die Überprüfung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführt, und dabei werden die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels berücksichtigt. Bei den bis 30. Juni 2032 und bis 30. Juni 2042 durchzuführenden Überprüfungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legt ihn der Kommission vor.
2 Ergibt sich aus der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen voraussichtlich nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden, so hat der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan zu überprüfen und, falls erforderlich, zu überarbeiten und zusätzliche Maßnahmen in ihn aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legen ihn der Kommission vor.
3 Auf der Grundlage der in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat diesen auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung seitens der Kommission veröffentlicht der Mitgliedstaat den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen und legt ihn der Kommission vor. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.
Article 20 Überwachung
1 Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes: a) Zustand und Trends beim Zustand der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Habitate der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten auf den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe p; b) die Fläche der städtischen Grünflächen und städtischen Baumüberschirmung in gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmten städtischen Ökosystemgebieten nach Artikel 8; c) mindestens zwei der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme; d) die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten; e) den Biodiversitätsindikator für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 2; f) mindestens sechs der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme; g) die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Methode; h) die Fläche und den Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen; i) die Fläche und die Qualität des Habitats der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten; j) das Ausmaß und die Lage der Flächen, auf denen sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten, sowie die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten auf Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern, und um sicherzustellen, dass die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 nicht gefährdet ist.
2 Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.
3 Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f beginnt am 18. August 2024.
4 Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels beginnt ein Jahr nach dem Inkrafttreten des in Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.
5 Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels beginnt, sobald die Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 13 der Kommission übermittelt wurde.
6 Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Absatz 1 Buchstabe f, falls anwendbar, in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz sowie, falls anwendbar, den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung und der Vorrat an organischem Kohlenstoff und den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Index der Grünlandschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf den Index häufiger Feldvogelarten, gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben h und i erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j erfolgt mindestens alle drei Jahre.
7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.
8 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG und mit den in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Überwachungshäufigkeiten.
9 Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und -verarbeitung zum Einsatz kommen.
10 Bis zum 31. Dezember 2028 richtet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Niveaus gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 ein.
11 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um a) die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen; b) die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen; c) einen Orientierungsrahmen für die Festlegung des in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten zufriedenstellenden Niveaus einzurichten.
12 Die in den Absätzen 10 und 11 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 21 Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission elektronisch bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle drei Jahre folgende Daten: a) die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 unterliegen; b) den Umfang der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen und Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten; c) die in Artikel 9 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden, und d) ihren Beitrag zur Verpflichtung gemäß Artikel 13.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA bis zum 30. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen: a) die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13; b) Informationen über i) die Lage der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen oder Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten; ii) eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate von Arten auf der Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern; iii) eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Erreichung der Zielvorgaben und Ziele gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 genannten Ziele nicht gefährdet wird; c) die Ergebnisse der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, einschließlich georeferenzierter Karten im Fall der Ergebnisse der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben h und i durchgeführten Überwachung; d) Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen; e) das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 9 Absatz 1; f) Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe u, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.
3 Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.
4 Die EUA legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 8 bereitgestellten Daten einen technischen Überblick über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor.
5 Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten bis zum 30. Juni 2032 und danach alle sechs Jahre einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor. Die EUA kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden.
6 Ab 19. August 2029 und danach alle sechs Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
7 Bis zum 19. August 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht vor, der Folgendes enthält: a) einen Überblick über die auf Unionsebene für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Finanzmittel; b) eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs für die Umsetzung der Artikel 4 bis 13 und zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2; c) eine Analyse, um etwaige Finanzierungslücken bei der Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen festzustellen; d) falls angemessen, Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.
8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 zugänglich sind.
Article 22 Änderung von Anhängen
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die Art und Weise der Gruppierung der Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um a) die Liste der Biotoptypen anzupassen, damit die Übereinstimmung mit den Aktualisierungen der Klassifizierung von Lebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystem (EUNIS) sichergestellt ist, und b) die Art und Weise der Gruppierung der Biotoptypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
Article 23 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 Absätze 1 bis 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 Absätze 1 bis 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 22 Absätze 1 bis 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 24 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 25 Änderung der Verordnung (EU) 2022/869
Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 erhält folgende Fassung: „Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 14 und 15 und Artikel 5 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in jenen Richtlinien und jener Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.“
Article 26 Überprüfung
1 Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2033. Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar-, den Forst- und den Fischereisektor unter Berücksichtigung der relevanten Zusammenhänge mit der Lebensmittelerzeugung und der Ernährungssicherheit in der Union sowie der umfassenderen sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung.
2 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, zusätzliche Wiederherstellungsziele — auch für die aktualisierten Ziele für 2040 und 2050 — festzulegen, die auf gemeinsamen Methoden zur Beurteilung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, auf der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
Article 27 Vorübergehende Aussetzung
1 Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle der Union entzieht und schwerwiegende unionsweite Folgen für die Verfügbarkeit von Flächen hat, die erforderlich sind, um eine ausreichende landwirtschaftliche Erzeugung für den Lebensmittelverbrauch in der Union sicherzustellen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die im Notfall sowohl erforderlich als auch gerechtfertigt sind. Mit diesen Durchführungsrechtsakten kann die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 vorübergehend ausgesetzt werden, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Gemäß Absatz 1 erlassene Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Wenn die in Absatz 1 genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum fortbestehen, kann die Kommission einen geeigneten Legislativvorschlag zur Verlängerung dieses Zeitraums vorlegen.
3 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsakte binnen zwei Arbeitstagen nach deren Annahme.
Article 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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