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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1995 der Kommission vom 19. Juli 2024 über eine befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme zur Behebung der Marktstörungen im portugiesischen Weinsektor im Wirtschaftsjahr 2024/2025

CELEX
32024R1995
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-19
In force since
2024-07-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Unionsfinanzierung und nationale Zahlungen

1 Portugal erhält eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Höhe von insgesamt 15000000 EUR, um die befristete außergewöhnliche Krisendestillationsmaßnahme gemäß Artikel 2 unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu fördern.

2 Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zugewiesen, wobei sichergestellt wird, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

3 Die Ausgaben, die Portugal im Zusammenhang mit Zahlungen für die Maßnahme gemäß Artikel 2 tätigt, kommen nur dann für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. April 2025 getätigt werden.

4 Portugal kann für die Maßnahme gemäß Artikel 2 zusätzliche nationale Zahlungen in Höhe von bis zu 200 % der in Absatz 1 festgesetzten finanziellen Unterstützung durch die Union bereitstellen.

Article 2 Befristete Krisendestillation von Wein

1 Unterstützung kann gewährt werden für die Destillation von Rotweinen, die auf dem portugiesischen Festland erzeugt werden und durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt sind.

2 Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der gemäß Absatz 1 unterstützten Destillation nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

3 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Winzergenossenschaften, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

4 Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig. Der im Rahmen dieser Maßnahme zu destillierende Wein muss den Anforderungen an die Vermarktung in der Union sowie den einschlägigen Produktspezifikationen für die jeweilige geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe entsprechen.

5 Portugal kann für die Begünstigten dieser Maßnahme Prioritätskriterien festlegen. Diese Prioritätskriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

6 Portugal kann vorsehen, dass Begünstigte eine Vorschusszahlung von bis zu 80 % der Unterstützung für eine bestimmte Maßnahme der Dringlichkeitsdestillation erhalten, für die ein nach diesem Artikel angenommener Förderantrag gestellt wurde, sofern der Begünstigte eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zugunsten des Mitgliedstaats hinterlegt hat, die mindestens dem Betrag dieses Vorschusses entspricht. Damit eine solches Maßnahme förderfähig ist, muss die abschließende Unterstützungszahlung vor dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitpunkt erfolgen.

7 Portugal legt Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 und über die Kontrolle der Maßnahmen fest, darunter Vorschriften über a) die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Erzeugnisse und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e) die Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen; f) die Überwachung und Kontrolle der Destillationsmaßnahmen, der Förderfähigkeit der destillierten Weine und der Verwendung des erzeugten Alkohols.

8 Portugal setzt den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung auf regionaler oder nationaler Ebene anhand von Kriterien fest, die objektiv und nichtdiskriminierend sind. Der Unterstützungsbetrag darf 80 % des niedrigsten monatlichen Durchschnittspreises, der im Wirtschaftsjahr 2023/2024 für die förderfähigen Weinkategorien in einer bestimmten Region oder im portugiesischen Festlandsgebiet festgestellt wurde, nicht überschreiten. Liegen keine festgestellten Marktpreise vor, so können sie von einer zuständigen Behörde Portugals auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten geschätzt werden.

Article 3 Mitteilungen und Kontrollen

1 Portugal teilt der Kommission bis zum 31. August 2024 Folgendes mit: a) die Regionen, in denen die Maßnahme gemäß Artikel 2 Anwendung findet; b) die gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 8 anzuwendenden Ausgleichsbeträge, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Region und Art des förderfähigen Weins, und eine entsprechende Begründung; c) die jeweiligen Mengen, die voraussichtlich destilliert werden; d) den Betrag der gemäß Artikel 1 Absatz 4 zu tätigenden nationalen Zahlungen.

2 Portugal teilt der Kommission bis zum 30. Juni 2025 Folgendes mit: a) die vom Markt genommenen Weinmengen für jede Region und jede Art förderfähigen Weins; b) die Alkoholmengen, die aus dem gemäß dieser Verordnung gelieferten und destillierten Wein erzeugt wurden; c) die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 1 Absatz 1; d) die nationalen Zahlungen gemäß Artikel 1 Absatz 4, die den Zahlungen für vom Markt genommenen Wein entsprechen.

3 Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission .

4 Im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Krisendestillation gemäß dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durch, um die Förderfähigkeit der Weine und die Einhaltung aller geltenden Bedingungen und Anforderungen zu überprüfen.

5 Nach Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Krisendestillationsmaßnahmen werden systematische Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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