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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2013 der Kommission vom 23. Juli 2024 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union und zu ihrer Tilgung sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU

CELEX
32024R2013
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-23
In force since
2024-08-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Pomacea (Perry) im Gebiet der Union sowie Maßnahmen zu ihrer Tilgung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ alle Lebensstadien der Gattung Pomacea (Perry); 2. „spezifizierte Pflanzen“ Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Süßwasser oder in ständig mit Süßwasser gesättigter Erde wachsen kann; 3. „Schädlingserhebungskarte“ die Veröffentlichung „Pest Survey Card on Pomacea spp.“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Article 3 Erhebungen im Unionsgebiet

1 Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der abgegrenzten Gebiete im Sinne des Artikels 4 in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist, sich aber ansiedeln könnte, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

2 Die Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen zu den geeignetsten Zeitpunkten für den Nachweis des spezifizierten Schädlings auf Feldern der spezifizierten Pflanzen sowie natürlichen oder künstlichen Feuchtgebieten wie Flüssen, Seen, Teichen und Bewässerungskanälen.

Article 4 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus a) einer Befallszone, die mindestens einen Bereich im Umkreis von 10 m rund um die Stelle, an der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, oder, falls das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem bewirtschafteten Feld festgestellt wurde, das ganze Feld umfasst, sowie b) einer die Befallszone umgebenden Pufferzone von mindestens 500 m Breite.

2 Die Pufferzone umfasst nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Süßwasser gesättigt sind. Umfasst die Befallszone einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab der Stelle einschließen, an der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde.

3 In Fällen, in denen sich die Pufferzonen verschiedener abgegrenzter Gebiete überlappen, wird ein neues abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das das von den betreffenden Befalls- und Pufferzonen abgedeckte Gebiet umfasst, damit eine klare Abgrenzung des abgegrenzten Gebiets gewährleistet ist.

4 Wird ein Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone festgestellt, dann werden die Abgrenzungen der Befalls- und der Pufferzone entsprechend geändert.

5 Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.

Article 5 Ausnahmeregelung für die Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der spezifizierte Schädling wurde an einem der folgenden Orte nachgewiesen: i) einem isolierten Wasserkörper (z. B. einem Teich oder See); ii) einer von den umgebenden Wasserläufen physisch isolierten Produktionsfläche; iii) einem natürlichen Wasserkörper, in dem sich der spezifizierte Schädling aufgrund niedriger Temperaturen nicht ansiedeln kann. b) Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling von dort, wo er nachgewiesen wurde, nicht entwichen ist. c) Die Datenlage zeigt, dass es sich um ein isoliertes Auftreten handelt, das voraussichtlich nicht zur Ansiedlung des spezifizierten Schädlings führen wird. d) In den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii dargestellten Fällen besteht keine Wasserverbindung, die eine natürliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zwischen dem Ort des Auftretens und der natürlichen Umwelt zulassen würde. e) Sofern der Wasserkörper über ein Aufbereitungssystem verfügt, wurde dieses System gereinigt, um sicherzustellen, dass es frei von dem spezifizierten Schädling ist.

2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie a) Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, b) den Ursprung des Befalls zurückverfolgen und so weit wie möglich die Wege im Zusammenhang mit dem Auftreten des spezifizierten Schädlings untersuchen, c) die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und d) an dem Ort, an dem der spezifizierte Schädling nachgewiesen wurde, sowie in seiner Umgebung für mindestens zwei Jahre nach dem Auftreten visuelle Untersuchungen vornehmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii dargestellten Fälle frei von dem spezifizierten Schädling sind.

Article 6 Tilgungsmaßnahmen

Die Tilgungsmaßnahmen müssen Folgendes umfassen: a) die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Schädlings; b) die intensive Überwachung auf das Vorhandensein des spezifizierten Schädlings durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone; c) ein Hygieneprotokoll für alle verwendeten landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen, die mit dem spezifizierten Schädling in Berührung kommen können und ihn verbreiten können; d) ein Hygieneprotokoll für alle Ausrüstungen für Wassersport und Boote, einschließlich Fangnetzen, die stationär in dem abgegrenzten Gebiet verbleiben; e) eine Kombination aus Behandlungen gegen den spezifizierten Schädling und Wasserbewirtschaftung, einschließlich der Austrocknung von Flurstücken, künstlichen Seen, Teichen und Bewässerungskanälen in den Gebieten, in denen dies anwendbar ist.

Article 7 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

1 In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

2 Diese Erhebungen umfassen a) visuelle Untersuchungen zu den für den Nachweis des spezifizierten Schädlings geeignetsten Zeitpunkten auf Feldern der spezifizierten Pflanzen und in natürlichen oder künstlichen Feuchtgebieten wie Flüssen, Seen, Teichen und Bewässerungskanälen sowie b) Probenahmen und Tests bei einem Auftreten oder dem Verdacht auf ein Auftreten des spezifizierten Schädlings.

Article 8 Aufhebung der Abgrenzung

Die Abgrenzung nach Artikel 4 kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.

Article 9 Meldepflichten

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor: a) gemäß Artikel 3 außerhalb der abgegrenzten Gebiete unter Verwendung der Meldebögen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231; b) gemäß Artikel 7 innerhalb der abgegrenzten Gebiete im vorangegangenen Kalenderjahr unter Verwendung eines der Meldebögen im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Article 10 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/697/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/697/EU wird aufgehoben.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 26. Januar 2025. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

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Versions

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