Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

CELEX
32024R2019
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-11
In force since
2024-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 49a

Das Gericht wird bei der Behandlung der ihm nach Artikel 50b weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen von einem oder mehreren Generalanwälten unterstützt. Die Richter des Gerichts wählen aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gerichts die Mitglieder, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben. In dem Zeitraum, in dem diese Mitglieder die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben, dürfen sie nicht als Richter in Vorabentscheidungssachen tagen. Für jedes Vorabentscheidungsersuchen wird der Generalanwalt aus der Mitte der für die Ausübung dieser Tätigkeit gewählten Richter ausgewählt, die einer anderen Kammer als der Kammer angehören, der das betreffende Ersuchen zugewiesen worden ist. Die für die Ausübung der in Absatz 2 genannten Tätigkeit gewählten Richter werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.“

Article 50b

Das Gericht ist für Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden besonderen Sachgebiete fallen: a) gemeinsames Mehrwertsteuersystem; b) Verbrauchsteuern; c) Zollkodex; d) zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur; e) Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen; f) System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Ungeachtet des Absatzes 1 bleibt der Gerichtshof für Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die eigenständige Fragen der Auslegung des Primärrechts, des Völkerrechts, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufwerfen. Jedes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV wird dem Gerichtshof vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof so schnell wie möglich und gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten festgestellt hat, dass das Vorabentscheidungsersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Sachgebiete fällt, leitet er es an das Gericht weiter. Die Vorabentscheidungsersuchen, über die das Gericht nach Artikel 267 AEUV entscheidet, werden gemäß den in seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten Kammern zugewiesen, die zu diesem Zweck bestimmt werden.“

Article 58a

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betrifft, Rechtsmittel eingelegt, so entscheidet der Gerichtshof vorab über dessen Zulassung: a) Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; b) Gemeinschaftliches Sortenamt; c) Europäische Chemikalienagentur; d) Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit; e) Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden; f) Einheitlicher Abwicklungsausschuss; g) Europäische Bankenaufsichtsbehörde; h) Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde; i) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung; j) Eisenbahnagentur der Europäischen Union. Das in Absatz 1 genannte Verfahren gilt auch für Rechtsmittel gegen: a) Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1. Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann; b) Entscheidungen des Gerichts in Bezug auf die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 272 AEUV enthält. Ein Rechtsmittel wird nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird. Der Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsmittels ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.“

Article 62d

Vor der Einreichung eines Antrags auf oder eines Vorschlags zur Änderung dieser Satzung führen der Gerichtshof beziehungsweise die Kommission umfassende Konsultationen durch.“

Article 2

1 Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV, die am ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Gerichtshof anhängig sind, werden vom Gerichtshof behandelt.

2 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer Beschwerdekammer einer der in Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben e bis j der Satzung genannten Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union betreffen, sowie gegen Entscheidungen nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe b der Satzung, mit denen der Gerichtshof zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befasst ist, fallen nicht unter den Mechanismus, nach dem über die Zulassung von Rechtsmitteln entschieden wird.

Article 3

1 Bis zum 2. September 2025 veröffentlicht der Gerichtshof eine Liste von Beispielen für die Anwendung von Artikel 50b der Satzung und aktualisiert diese regelmäßig.

2 Bis zum 2. September 2028 legt der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Reform der Satzung vor. In diesem Bericht legt der Gerichtshof zumindest Folgendes vor: a) die Zahl der gemäß Artikel 267 AEUV eingegangenen Vorabentscheidungsersuchen; b) die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen in jedem der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete; c) die Zahl der vom Gericht geprüften Vorabentscheidungsersuchen und die besonderen Sachgebiete gemäß Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, auf die sie sich beziehen, sowie gegebenenfalls die Zahl der vom Gericht an den Gerichtshof verwiesenen Rechtssachen und die Zahl der Entscheidungen des Gerichts, die Gegenstand des in Artikel 62 der Satzung vorgesehenen Überprüfungsverfahrens waren; d) die Anzahl und die Art der Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gericht trotz des Umstands, dass der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens einem oder mehreren der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung genannten besonderen Sachgebiete zuzuordnen ist, nicht zugewiesen worden sind; e) die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 50b der Satzung sowohl beim Gerichtshof als auch beim Gericht für das in Artikel 50b Absatz 3 der Satzung vorgesehene Prüfungsverfahren und für das in Artikel 62 der Satzung vorgesehene Überprüfungsverfahren; f) Anzahl und Art der Rechtssachen, die dem Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln beim Gerichtshof unterworfen waren; g) Anhaltspunkte, anhand derer sich beurteilen lässt, inwieweit die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele sowohl im Hinblick auf die zügige Bearbeitung der Rechtssachen als auch auf die bei der Prüfung der komplexesten bzw. sensibelsten Rechtsmittel und Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere durch den verstärkten Austausch mit den vorlegenden Gerichten gemäß Artikel 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, verwirklicht worden sind; h) Informationen über die Anwendung von Artikel 23 Absatz 5 der Satzung, insbesondere über die veröffentlichten Schriftsätze und die erhobenen Widersprüche. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Antrag auf einen Gesetzgebungsakt zur Änderung der Satzung beigefügt, insbesondere im Hinblick auf die Änderung der in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung festgelegten Liste der besonderen Sachgebiete.

Article 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions