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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2020 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Kategorien von Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399

CELEX
32024R2020
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-26
In force since
2024-07-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt berichtigt: 1. In Kapitel 12 (Muster „NZ-TRANSIT-SG“) wird Teil II.3 gestrichen; 2. in Kapitel 12 (Muster „NZ-TRANSIT-SG“) werden in den Anmerkungen zu Teil II die Anmerkungen 5 und 6 gestrichen.

Article 3 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399

Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 erhält folgende Fassung: „(1) Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 13, 15, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 45 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.“

Article 4 Übergangszeitraum

Während einer Übergangszeit bis zum 30. April 2025 ist für Sendungen von bestimmten Kategorien von Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 30. Januar 2025 ausgestellt wurden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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