Verordnung (EU) 2024/2054 des Rates vom 22. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2061 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien (2021-2026)
Text
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Article 1
Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2061 erhält folgende Fassung: „1. Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge für den Fang von Krebstieren, außer Langusten: Spanien4150 TonnenItalien600 TonnenPortugal250 Tonnen In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 18 Schiffe gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden;“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Dezember 2023.
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