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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt

CELEX
32024R2076
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-24
In force since
2025-02-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission müssen Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren einhalten.

Article 3a Übergangsmaßnahmen für medizinische Beurteilungsprotokolle nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330 und auf dieser Grundlage ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse

1 Zuständige Behörden, die an der Entwicklung eines medizinischen Beurteilungsprotokolls nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330, der bis zum 13. Februar 2025 Gültigkeit hat, beteiligt sind oder sich an einem bereits bestehenden Protokoll beteiligen möchten, können bis zum Ablauf von dessen Gültigkeit, sofern das Ablaufdatum vor dem 13. August 2024 liegt, das betreffende Protokoll weiterhin anwenden oder sich daran beteiligen.

2 Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, welche gemäß den in Absatz 1 genannten medizinischen Beurteilungsprotokollen ausgestellt wurden, können die mit ihren Pilotenlizenzen verbundenen Rechte auf der Grundlage ihrer Tauglichkeitszeugnisse ausüben, solange das einschlägige medizinische Beurteilungsprotokoll nach Absatz 1 Anwendung findet.“

Article 4h Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung

Inhaber einer Bergflugberechtigung, die vor dem 13. August 2024 mit einem nach Anhang I Punkt FCL.815 eingetragenen Ablaufdatum erteilt wurde, müssen wie folgt vorgehen, um ihre Rechte nach diesem Datum weiterhin ausüben zu können: a) Sie müssen ihre Bergflugberechtigung von der zuständigen Behörde ohne Ablaufdatum neu ausstellen lassen. b) Sie müssen Anhang I Punkt FCL.815 Buchstabe d genügen, es sei denn, sie haben in den vorangegangenen zwei Jahren ihre Bergflugberechtigung nach Anhang I Punkt FCL.815 Buchstabe e verlängert, der bis zum 12. August 2024 gilt.“

Article 2

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert: 1. Anhang III (Teil-ORO) wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. 2. Anhang V (Teil-SPA) wird entsprechend Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die folgenden Änderungen gelten ab dem 13. Februar 2025: 1. Anhang I Nummer 7 2. Anhang II 3. Anhang III Nummern 6 bis 18, 22 und 23 4. Anhang IV Nummern 2 bis 9 5. Anhang VII

Relations

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